Welche Gründe rechtfertigen eine ordentliche Kündigung?
Wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist (also im Kleinbetrieb oder in den ersten 6 Monaten eines Arbeitsverhältnisses), ist kein spezieller Grund nötig. In diesen Konstellationen reicht es also schon, wenn schlicht "die Chemie nicht stimmt" oder ähnliches. Ein bestimmter Grund ist nicht notwendig.
Grundsätzlich gilt, dass eine Kündigung immer nur als allerletztes Mittel zulässig ist, d.h. wenn mildere Maßnahmen wie z.B. eine Abmahnung (s.u.) oder Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz nicht in Betracht kommen.
Wenn das KSchG Anwendung findet, sind Kündigungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Das KSchG unterscheidet zwischen personen-, verhaltens- und betriebsbedingten Gründen.
Personenbedingte Kündigung
Hier geht es um Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, beispielsweise mangelnde körperliche oder geistige Eignung. Hauptfall der Kündigung aus einem in der Person liegenden Grund ist die krankheitsbedingte Kündigung. Vor Ausspruch der krankheitsbedingten Kündigung empfiehlt es sich, ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Die krankheitsbedingte Kündigung unterliegt engen Voraussetzungen.
Verhaltensbedingte Kündigung
Hier liegen die Kündigungsgründe im Verhalten des Arbeitnehmers (z.B. Verletzungen der arbeitsvertraglichen Pflichten, Verstöße gegen die betriebliche Ordnung sowie strafbare Handlungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis).
Eine verhaltensbedingte Kündigung kommt in der Regel nur dann in Betracht, wenn zuvor ohne Erfolg wegen gleichartiger Verstöße Abmahnungen erfolgt sind.
Nur bei ganz eklatanten Verhaltensverstößen (meist Straftaten) kann auch eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung in Betracht kommen.
Betriebsbedingte Kündigung
Voraussetzung für eine betriebsbedingte Kündigung ist, dass
- das Bedürfnis an der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf Dauer entfallen ist (Ausreichend ist, dass inner- oder außerbetriebliche Umstände zu einem Überhang an Arbeitskräften geführt haben. Unternehmerische Entscheidungen unterliegen dabei nur einer begrenzten richterlichen Kontrolle. Das Gericht prüft lediglich, ob die Maßnahme offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist.),
- keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb oder Unternehmen besteht und
- eine richtige Sozialauswahl getroffen wurde: In die Auswahl sind nur vergleichbare Mitarbeiter einzubeziehen.
- Vergleichbar ist, wer ohne Änderung der arbeitsvertraglichen Bedingungen gegeneinander ausgetauscht werden kann, d.h. die ausgewählten Arbeitnehmer müssen alle ordentlich kündbar sein, dem jeweiligen Betrieb angehören und auf der gleichen hierarchischen Ebene austauschbare Tätigkeiten verrichten.
- Aus der Sozialauswahl können diejenigen Arbeitnehmer herausgenommen werden, deren Weiterbeschäftigung wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes im berechtigten betrieblichen Interesse liegt (§ 1 Abs. 3 S. 2 KSchG).
Schließlich müssen die Sozialdaten der vergleichbaren Mitarbeiter ordnungsgemäß ermittelt und berücksichtigt werden. Zu den Sozialdaten gehören insbesondere
- die Dauer der Betriebszugehörigkeit,
- das Lebensalter,
- die Unterhaltsverpflichtungen
- und eine etwaige Schwerbehinderung der Arbeitnehmer.
Eine ordnungsgemäße Sozialauswahl muss dazu führen, dass der sozial Stärkere vor dem sozial Schwächeren Arbeitnehmer gekündigt wird. Bei der Sozialauswahl sind die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu beachten.
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