Die Abmahnung und ihre Bedeutung
Wie bereits erörtert, ist die Kündigung die ultima ratio, das zuletzt anzuwendende Mittel. Sofern ein steuerbares Verhalten seitens des Arbeitnehmers vorliegt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dieses zunächst als Warnung abzumahnen. Angehört werden muss der Arbeitnehmer in dem Zusammenhang nicht.
Wann ist eine Abmahnung – ausnahmsweise – entbehrlich?
Eine Abmahnung kann dann ausbleiben, wenn
- eindeutig erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer nicht weiter gewillt bzw. nicht mehr in der Lage ist, sein Verhalten den arbeitsvertraglichen Pflichten anzupassen
- das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch dessen nicht mehr hinnehmbarem Verhalten so nachhaltig gestört ist, dass dies irreparabel erscheint. In einem solchen Fall darf der Arbeitnehmer nicht mehr davon ausgehen, dass sein pflichtwidriges Verhalten noch akzeptiert werden kann.
Wie sieht eine richtige Abmahnung aus?
Inhaltlich muss die Abmahnung zwei Funktionen erfüllen:
- Rügefunktion: Es muss ein genau bezeichnetes Fehlverhalten gerügt werden. Das beanstandete Fehlverhalten muss genau bezeichnet und der Verstoß gegen arbeitsrechtliche Pflichten genau benannt werden.
- Warnfunktion: Der Arbeitnehmer wird darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein erneuter gleichrangiger Pflichtenverstoß zu weiteren arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen kann.
Erst wenn trotz Abmahnung ein vergleichbares Fehlverhalten seitens des Arbeitnehmers erneut festgestellt wird, kann eine Kündigung erfolgen. Je nach Schwere des Verstoßes können auch mehrere erfolglose Abmahnungen vor einer Kündigung erforderlich sein.
Die Schriftform ist für die Abmahnung nicht erforderlich, empfiehlt sich aber dringend aus Beweiszwecken.
Wann ist der Betriebsrat zu beteiligen?
Sofern im Betrieb oder Unternehmen vorhanden, muss der Betriebsrat gemäß § 102 BetrVG vor dem Ausspruch der Kündigung gehört werden.
Da der Betriebsrat in der Lage sein muss, die Situation rund um die Kündigung ordnungsgemäß einschätzen und bewerten zu können, und zwar ohne die Umstände selbst in Erfahrung zu bringen, ist ihm Folgendes am besten schriftlich mitzuteilen:
- Name und Personalien des zu kündigenden Arbeitnehmers
- Sozialdaten
- Art der Kündigung
- Kündigungsfrist und -termin
- entscheidende Kündigungsgründe.
Erst wenn der Betriebsrat seine Stellungnahme abgegeben hat, darf die Kündigung erfolgen. Zur Abgabe seiner Stellungnahme hat der Betriebsrat eine Woche Zeit. Äußert der Betriebsrat sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt die Zustimmung zur Kündigung gemäß § 102 Abs. 2 S. 2 BetrVG als erteilt. Auf der anderen Seite hat der Betriebsrat – trotz Anhörungspflicht – nicht die Möglichkeit, eine Kündigung durch sein Votum zu verhindern. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, kann die Kündigung dennoch erfolgen, es ergeben sich lediglich Rechtsfolgen im Kündigungsschutzverfahren.
Ist die maßgebliche Kündigungsfrist unbedingt einzuhalten?
Bei einer ordentlichen Kündigung muss die maßgebliche Kündigungsfrist eingehalten werden. Kündigungen ohne Einhaltung der Kündigungsfrist sind nur unter strengen Voraussetzungen für außerordentliche Kündigungen möglich.
Allerdings ist die Kündigung nicht automatisch unwirksam, wenn die Kündigungsfrist nicht gewahrt und somit ein zu früher Beendigungstermin angenommen wird. Dies hat lediglich zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf der korrekten Kündigungsfrist endet.