Maskierung: Mit Pappnase ins Büro?
Wenn schon an Fasching gearbeitet werden muss, kann vielleicht ein lustiges Kostüm die Laune heben. Ob das möglich ist, hängt vom Einzelfall ab. Natürlich werden auch durch den Karneval Kleidungsvorschriften nicht außer Kraft gesetzt, die aus Sicherheits- oder Hygienegründen am jeweiligen Arbeitsplatz bestehen: Der Schutzhelm auf der Baustelle sollte auch in der „5. Jahreszeit“ besser nicht durch ein Piratentuch ersetzt werden.
Prinzessin Lillifee am Bankschalter?
Im Übrigen kommt es auf die Umstände an, die Verkleidung sollte keine betrieblichen Interessen beeinträchtigen: Was für die Bedienung im Vereinslokal der örtlichen Faschingsgesellschaft angemessen ist, kann am Bankschalter deplatziert wirken.
Grundsätzlich steht dem Arbeitgeber ein Weisungsrecht zu, ob Faschingskostüme am Arbeitsplatz erlaubt sind. Dabei muss er allerdings auch stets die Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigen. Auch regionale Besonderheiten spielen eine Rolle: Das gleiche Kostüm mag in einer Gegend ohne ausgeprägte Faschingstradition unangemessen wirken, während es in einer Karnevalshochburg auch für Mitarbeiter mit Kundenkontakt nicht zu beanstanden wäre.
Umgekehrt ist je nach Arbeitsplatz auch eine arbeitgeberseitige Weisung zum Tragen von Faschings-Accessoires (z. B. ein buntes Hütchen für alle Verkäufer in der Bäckerei in der Faschingszeit) denkbar.