Sonstige Themen
Internetnutzung am Arbeitsplatz
Auch wenn heute Telefonate und E-Mails vielfach über das Smartphone abgewickelt werden, so ist das private Telefonieren, Surfen und Mailen am Arbeitsplatz über die Telekommunikationsmedien des Unternehmens nach wie vor in vielen Unternehmen üblich. Die Frage ist: Wie sieht die rechtliche Situation aus?
Hierbei geht es vor allem um folgende Fragestellungen:
- Surfen während der Arbeitszeit
- Nutzen sozialer Medien
- Lesen privater E-Mails
- Benutzung des privaten Smartphones.
Grundsätzlich gilt laut Bundesarbeitsgericht ein Verbot der privaten Nutzung von Internet am Arbeitsplatz, sofern keine ausdrückliche Genehmigung vorliegt. Vielfach sehen Arbeitgeber jedoch von rechtlichen Konsequenzen ab, solange das Surfen und Telefonieren nicht überhandnehmen. Allerdings kann es sinnvoll sein, zu diesem Thema eine Betriebsvereinbarung zutreffen. Hierzu kann auf die folgende Muster-Betriebsvereinbarung zurückgegriffen werden: Vorlage Datenschutz Betriebsvereinbarung
Scheinselbstständigkeit
Vielfach werden heute nicht nur feste, sondern auch freie Mitarbeiter in Unternehmen beschäftigt. Wichtig ist jedoch darauf zu achten, dass es sich bei den freien Mitarbeitern nicht um sogenannte Scheinselbstständige handelt, da dies weitreichende rechtliche Folgen für den Unternehmer haben kann.
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Schwerbehinderte Arbeitnehmer: Was ist zu beachten?
Für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer gelten im Arbeitsrecht besondere Schutzvorschriften. Dies betrifft insbesondere folgende Aspekte:
- Verpflichtung für Unternehmen ab einer bestimmten Betriebsgröße zur Einstellung von Menschen mit Schwerbehinderung (definierte Quote)
- Sonderregeln bzgl. Einstellung, Urlaub, Arbeitszeit und Kündigung.
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Hochwasser und Arbeitsrecht
Auch rund um das Thema Hochwasser sind zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen zu bedenken. Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden:
- Der Arbeitnehmer kommt aufgrund des Hochwassers nicht zur Arbeit: Hier liegt das Wegerisiko beim Arbeitnehmer. Ist die Wohnung des Arbeitnehmers jedoch selbst vom Hochwasser betroffen, so ist ihm in der Regel nicht zuzumuten, auf der Arbeit zu erscheinen.
- Der Betrieb ist selbst vom Hochwasser betroffen: Der Unternehmer trägt das Betriebsrisiko. Ggf. kann ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Betracht kommen.
Rund um die betriebliche Weihnachtsfeier
In einer Vielzahl von Unternehmen wird eine jährliche Weihnachtsfeier durchgeführt, um den Zusammenhalt zu stärken und den Dank des Unternehmens an die Mitarbeiter auszudrücken. Doch auch rund um dieses Thema ergeben sich etliche arbeitsrechtliche Fragestellungen:
- Nach dem AGG ist davon auszugehen, dass alle Mitarbeiter einzuladen sind.
- Die Weihnachtsfeier ist keine Pflichtveranstaltung für die Mitarbeiter.
- Eine Fortzahlung der Vergütung für die Dauer der Weihnachtsfeier wird in der Regel nur dann gewährt, wenn diese während der Arbeitszeit stattfindet.
- Wenn bestimmte Regeln eingehalten werden, können die Kosten für die betriebliche Weihnachtsfeier von der Steuer abgesetzt werden.
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Künstlersozialabgabe und Künstlersozialkasse
Unternehmen, die die Leistungen von freien Mitarbeitern im künstlerischen und publizistischen Bereich in Anspruch nehmen, sind zur Zahlung der Künstlersozialabgabe in die Künstlersozialkasse (KSK) verpflichtet. Bei Verstoß drohen Bußgelder. Zu den freien Mitarbeitern, für die Abgabe an die KSK zu leisten sind, zählen insbesondere:
- Designer und Grafiker
- Journalisten und Texter
- Pressefotografen
- Webdesigner.
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Rente mit 67: arbeitsrechtliche Folgen
Das Rentenalter wird schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Diese Anhebung des Rentenalters gilt für Arbeitnehmer, die ab dem Jahrgang 1964 geboren wurden. Ausnahmen gelten für langjährige Versicherte (Rentenversicherung) sowie z. T. für Arbeitnehmer mit Altersteilzeitregelung.
Betriebliche Mitbestimmung
In Deutschland haben Arbeitnehmer über die betriebliche Mitbestimmung die Möglichkeit, in vielen Bereichen auf die unternehmerischen Entscheidungen eines Betriebes Einfluss zu nehmen oder zumindest kontrollierend tätig zu werden. Die betriebliche Mitbestimmung wird im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Danach besteht in jedem Betrieb der privaten Wirtschaft auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern (3 davon wählbar) das Recht, einen Betriebsrat zu wählen.
Das Betriebsverfassungsgesetz enthält insbesondere Regelungen zu folgenden Themen:
- Wahl des Betriebsrates
- Schutz des Betriebsrates
- Rechte und Pflichten des Betriebsrates.
Entsendung von Arbeitnehmern
Heute ist es gang und gäbe, dass Unternehmen ihre Mitarbeiter für Projekte in Niederlassungen in andere Länder entsenden. Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz regelt den Fall der Entsendung von Arbeitnehmern im Ausland ansässiger Unternehmen nach Deutschland. Nach dem Gesetz muss der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern für die Zeit der Beschäftigung in Deutschland bestimmte, am jeweiligen Arbeitsort in Deutschland geltende Arbeitsbedingungen gewähren.
Wichtige Abgrenzung: Selbstständiger Kleinunternehmer oder doch Angestellter?
Die Arbeitswelt hat sich in den letzten Jahrzehnten grundlegend verändert: Neben dem klassischen Angestellten finden sich in einem Unternehmen heute auch Leiharbeiter, Minijobber und freie Mitarbeiter. Oftmals ist es im Arbeitsalltag nur schwer zu erkennen, welcher „Mitarbeiter“ in welcher konkreten vertraglichen Beziehung zu dem Unternehmen steht. Eine Differenzierung ist jedoch wichtig, da die Rechtsbeziehungen unterschiedlich ausgestaltet sind. Die gravierendste Unterscheidung gibt es zwischen den Arbeitnehmern und den freien Mitarbeitern. Denn freie Mitarbeiter sind selbstständige (Klein)Unternehmer – auch wenn sie unter Umständen vor Ort im Unternehmen arbeiten. Für freie Mitarbeiter gilt nicht das Arbeitsrecht, da sie eben gerade keine Arbeitnehmer sind.
Allerdings kann es sein, dass durch die tatsächliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit ein freier Mitarbeiter rechtlich als Arbeitnehmer einzustufen ist. Hierbei ist es dann unerheblich, ob ausdrücklich ein Werk- oder Dienstvertrag statt eines Arbeitsvertrages abgeschlossen wurde – es kommt auf die tatsächliche Qualität der rechtlichen Beziehung an. Dies hat weitreichende Konsequenzen für den Arbeitgeber. Denn dann gilt plötzlich doch wieder das Arbeitsrecht mit all seinen Schutzfunktionen für Arbeitnehmer. Man spricht dann von der so genannten „Scheinselbstständigkeit“. Eine Differenzierung ist daher sehr wichtig.
Bei der Einordnung eines Vertragsverhältnisses als Arbeits- oder freies Dienstverhältnis ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände nötig. Für eine Arbeitnehmereigenschaft, also für eine Scheinselbstständigkeit sprechen z. B. folgenden Kriterien:
- Uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers zu folgen
- Einhaltung bestimmter Arbeitszeiten
- Verpflichtung, regelmäßig detaillierte Berichte für den Auftraggeber anzufertigen
- Tätigkeit in fest definierten Räumen (z. B. bei dem Auftraggeber)
- Verpflichtung zur Nutzung bestimmter Hard-/Software (aus Kontrollgründen).
Für eine selbstständige Tätigkeit sprechen z. B. folgende Aspekte:
- eigene Einkaufs- und Verkaufspreise, Warenbezug
- Einstellung von Personal
- Einsatz von Kapital und Maschinen
- Zahlungsweise des Kunden
- Art und Umfang der Kundenakquisition
- Art und Umfang von Werbemaßnahmen für das eigene Unternehmen (z. B. eigener Briefkopf).