1. Geltungsbereich – welche Produkte sind betroffen?
Für welche Produkte gilt die GPSR?
Verbraucherprodukte (Art. 1 Abs. 2 GPSR), die vernünftigerweise vorhersehbar von diesen genutzt werden könnten, selbst wenn diese nicht für Verbraucher bestimmt sind. Es wird dabei keine Unterscheidung zwischen neuen, gebrauchten, wieder aufgearbeiteten oder reparierten Produkte gemacht (Art. 2 Abs. 3 GPSR). Nach der Legaldefinition ist ein Produkt ein Gegenstand, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gegenständen entgeltlich oder unentgeltlich - auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung - geliefert oder bereitgestellt wird (Art. 3 Nr. 1 GPSR).
Welche Produkte sind von der GPSR ausgeschlossen?
Die GPSR schließt eine Reihe von Produkten explizit aus: z.B. Arzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, Pflanzenschutzmittel, Luftfahrzeuge und Antiquitäten (Art. 2 Abs.2 GPSR).
Gilt die GPSR auch für Produkte, die bereits eine CE-Kennzeichnung tragen?
Manche Produkte unterliegen spezifischen Bestimmungen zur Produktsicherheit, so auch bei der
CE-Kennzeichnung
. Die GPSR ergänzt diese Vorschriften um weitere Aspekte, wenn die speziellen Bestimmungen keine Regelungen aufweisen. Dies könnten Sicherheitsanforderungen oder die Risikoeinschätzung betreffen. Daraus ist zu schließen, dass Produkte, die bereits CE-kennzeichnungspflichtig sind, von der GPSR nur betroffen sind, falls die CE-Richtlinien relevante Sicherheitsaspekte der Produkte nicht abdecken.
Gilt die GPSR auch für gebrauchte Produkte?
Ja, die GPSR gilt auch für gebrauchte Produkte. Die Verordnung schließt Produkte aus, die funktionsuntüchtig oder beschädigt sind und eindeutig als solche gekennzeichnet worden sind (Art. 2 Abs. 3 GPSR).
Gilt die GPSR auch für Produkte, die vor dem 13.12.2024 in Verkehr gebracht wurden?
Produkte, die bereits vor dem 13.12.2024 auf dem EU-Markt in den Verkehr gebracht oder bereitgestellt worden sind, können unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin verkauft werden:
- Das Produkt muss den bisherigen Kriterien der Produktsicherheit nach dem Produktsicherheitsgesetz erfüllen;
- Das Bereitstellen oder das Inverkehrbringen erfolgte bereits vor dem 13.12.2024. Das heißt, dass das Produkt bereits zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit im Unionsmarkt eingeführt werden muss.
Änderungen an den bestehenden Produkten müssen sodann nicht vorgenommen werden. Die EU-Mitgliedsstaaten sind ausdrücklich angehalten, den Markt nicht zu behindern, sodass bisher in Verkehr gebrachte Produkte weiterhin vertrieben werden dürfen, auch wenn diese noch nicht den Anforderungen der GPSR entsprechen. Mit anderen Worten gilt für diese Produkte bei Einhaltung der vorstehenden Voraussetzungen die GPSR nicht.