6. Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV)
Die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) gilt seit dem 13. Dezember 2014 europaweit (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011). Mit dieser Verordnung sind die Informationspflichten jedes Lebensmittelunternehmers aller Stufen in der Europäischen Union einheitlich vorgeschrieben. Dazu gehören gem. Art 9:
- Bezeichnung des Lebensmittels
- Zutatenverzeichnis
- Allergenkennzeichnung, die die 14 wichtigsten Allergenen umfasst
- Menge bestimmter Zutaten/ Klassen von Zutaten
- Nettofüllmenge
- Mindesthaltbarkeitsdatum
- Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers
- Ursprungsland/ Herkunftsort
- Gebrauchsanleitung
- Alkoholgehalt von Getränken mit einem Volumenprozent in Alkohol von mehr als 1,2
- Nährwertdeklaration
Die LMIV umfasst alle Lebensmittel im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Basis- Verordnung). Unter den Anwendungsbereich fallen sowohl vorverpackte als auch lose Waren.
Im Verhältnis zu spezifischen Vorschriften, die bestimmte Lebensmittelgruppen wie Spirituosen, Wein, Zusatzstoffen, Eier, Kaffee, Milch u.s.w. betreffen, gilt die LMIV grundsätzlich parallel und ergänzend.
Verantwortlich für das Anbringen der Pflichtangaben ist der Unternehmer, der die Lebensmittel vermarktet (Art. 8). Wenn dieser Lebensmittelunternehmer nicht in der EU niedergelassen ist, ist der Importeur verantwortlich.
Die Sprache der Kennzeichnung auf dem Etikett richtet sich nach dem Land der Vermarktung. Die Angaben müssen dort „leicht verständlich“ sein (Art. 15 LMIV). In Deutschland ist grundsätzlich nur Deutsch leicht verständlich und die Verwendung von Fremdwörtern ist nur dann zulässig, wenn diese Eingang in den deutschen Sprachgebrauch gefunden haben (z.B.“Chilli con Carne").
Umfassende
Informationen zur Lebensmittelkennzeichnung
finden Sie auf unserer Homepage.
Sowohl für die Herstellung als auch für den Handel mit Lebensmitteln kann es unter Umständen notwendig sein, einen vereidigten Sachverständigen zu Rate zu ziehen. Hier finden Sie das bundesweite Verzeichnis der vereidigten Sachverständigen. Auch kann hinsichtlich der Lebensmittelhygiene die zuständige Lebensmittelkontrolle weiterhelfen. Die Lebensmittelüberwachung ist in Bayern in den Kreisverwaltungsbehörden angesiedelt.
Alle genannten nationalen Gesetzestexte finden Sie im Internet unter www.gesetze-im-internet.de. Die EU-Rechtstexte finden Sie hier. Die genannten Gesetzestexte sind nicht abschließend zu betrachten. Es kommt immer auf das Lebensmittel an, was hergestellt oder vertrieben werden soll. Daher sind immer auch die speziellen Verordnungen, die es für die diversen Lebensmitteln gibt (wie Milchverordnung, Kakaoverordnung, Fruchtsaftverordnung, Konfitürenverordnung, etc) zu beachten.
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