EU-Basis-Verordnung Nr. 178/2002
Die EU hat im Jahr 2002 zum Schutz der Verbraucher die Verordnung (EG) Nr. 178 /2002 zur "Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts zur Einrichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit" - die sog. EU-Basis-Verordnung - erlassen. In Deutschland gilt diese seit 2005.
Die Verordnung verpflichtet alle Beteiligten in der Lebensmittelkette, die lückenlose Rückverfolgbarkeit ihrer Produkte jederzeit zu gewährleisten und Verfahren des Krisenmanagements einzurichten. Zusammen mit dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) bildet sie den Rahmen für das deutsche Lebensmittelrecht.
Ziel ist die Transparenz und zuverlässige Information über die landwirtschaftliche Herkunft eines Produktes einerseits sowie die Gewährleistung der Identität der Produkte über den gesamten Verarbeitungsprozess hindurch andererseits.
Die Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermitteln ist dabei in allen Produktions-, Ver-arbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen. Die Wertschöpfungskette spannt sich also vom Zulieferbetrieb über die verarbeitende Industrie und den einzelnen Veredelungsstufen bis hin zum Groß- und Einzelhandel. Die Verantwortung trägt der Unternehmer. Allerdings ist dieser jeweils nur für eine Vor- und eine Nachstufe verantwortlich. Dies bedeutet, dass der Unternehmer Systeme und Verfahren bereitstellen muss, welche ein entsprechendes Handeln sicherstellen.
An die Dokumentation werden folgende Anforderungen gestellt:
- beim Wareneingang:
- Unternehmen, das das Erzeugnis geliefert hat (unmittelbarer Vorlieferant)
- Art des Erzeugnisses
- Identität
- Menge
- Eingangsdatum
- beim Warenausgang:
- Unternehmen, an die die Erzeugnisse geliefert wurden (unmittelbarer
Abnehmer)
- Art des Erzeugnisses
- Identität
- Menge
- Ausgangsdatum
Die Aufbewahrungsfrist für diese Dokumentation soll im Einklang mit den bereits geltenden Vorschriften und in Relation zur Haltbarkeit des Erzeugnisses stehen.
Warenrückruf
Über den Warenrückruf muss schon im Verdachtsfall gewährleistet sein, ein Produkt unverzüglich und vollständig vom Markt nehmen zu können. Dabei trägt der Unternehmer die Verantwortung. So muss er, wenn Anlass zur Annahme besteht, dass ein Lebensmittel nicht den europäischen Kriterien für Lebensmittelsicherheit entspricht, unverzüglich ein Verfahren einleiten, um das entsprechende Produkt vom Markt zu nehmen und die Behörden darüber zu unterrichten. Folgende lebensmittelbezogenen Daten sind für die Unterrichtung der Behörden wichtig:
- Meldendes Unternehmen
- Art des Erzeugnisses (Produktkategorie/-bezeichnung, Produktbeschreibung)
- Identität
- Herkunftsland
- Menge
- Unmittelbarer Lieferant, unmittelbarer Abnehmer, Hersteller, Importeur
- Angaben über den Grund der Warnung bzw. Rückholung
- Erfolgte Maßnahmen
- Geplante Maßnahmen
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