Seit 1. April 2020 gelten die erweiterten Vorschriften zur Herkunftskennzeichnung
Am 1. April 2020 trat die Durchführungsverordnung (EU) 2018/775
zum Art. 26 Abs. 3 LMIV (Lebensmittelinformationsverordnung) in Kraft, nach der die Herkunftskennzeichnungen für Primärzutaten in bestimmten Fällen verpflichtend wurden.
Werden Lebensmittel unter Verweis auf ihre Herkunft – beispielsweise durch ausdrückliche Bezeichnungen wie „italienischer Schinken“ oder aber auch durch grafische Angaben wie die italienische Landesflagge – angeboten, so müssen jetzt die erweiterten Informationspflichten beachtet werden.
Die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Herkunft von einer oder mehreren Primärzutat(en) besteht, wenn für ein Lebensmittel das Ursprungsland oder der Herkunftsort angegeben ist und die primäre Zutat nicht aus diesem Land bzw. von diesem Ort stammt.
Das Lebensmittel muss mindestens eine primäre Zutat enthalten. Das ist jede Zutat, die über 50 Prozent des Lebensmittels ausmacht;
- auch mehrere Zutaten können eine primäre Zutat eines Produktes sein,
- auch ein Monoprodukt kann eine primäre Zutat enthalten und
- auch zusammengesetzte Zutaten können eine primäre Zutat sein.
Die Pflicht zur Angabe der Herkunft der Primärzutat gilt nicht für eingetragene Marken, sofern diese eine Ursprungsangabe darstellen, sowie nicht für geschützte geografische Angaben, geschützte Ursprungsbezeichnungen und garantiert traditionelle Spezialitäten.
Anhaltspunkte für die Auslegung der Durchführungsverordnung bietet ein vorläufiger Entwurf eines Fragen-und-Antworten-Katalogs der Europäischen Kommission. Diesen finden Sie hier.
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