Verstöße gegen Lebensmittelvorschriften sind künftig online abrufbar - § 40 Abs. 1a LFGB
Seit 2012 wird diskutiert, ob die Veröffentlichung der Ergebnisse der Lebensmittelüberwachung rechtlich zulässig ist. Im Frühjahr 2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Veröffentlichung zulässig ist. Allerdings müsse die Vorschrift um eine Löschungsfrist der Einträge ergänzt werden. Am 12. April 2019 billigte der Bundesrat einen entsprechenden Beschluss des Bundestages. Ende April 2019 wurde die Transparenzregel des § 40 Abs. 1a LFGB (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch) verabschiedet.
Veröffentlicht werden die Kontrollergebnisse bei gravierenden Hygienemängeln, die ein Bußgeld von höher als 350 Euro nach sich ziehen. Neben den Hygieneverstößen wird auch das Auffinden von nicht zugelassenen oder verbotenen Stoffen bei Lebensmittelkontrollen veröffentlicht.
Die Regelung gilt für alle Lebenmittelunternehmen, von der Bäckerei über Imbisse, Restaurants und Catering-Betriebe bis hin zum Handel und großen Lebensmittelherstellern.
Unser Dachverband der DIHK hat dazu ein Merkblatt
erstellt, das Informationen enthält, was diese Regelung für Konsequenzen hat und was im Ernstfall zu tun ist.
In Bayern werden die Kontrollergebnisse, die ab den 1. Mail 2019 festgestellt wurden, veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt bayernweit auf der Homepage des LGL (Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit). Die Vollzugshinweise zur Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB finden Sie hier.
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