Beurteilung der Sicherheit eines Produktes
Nach § 3 des ProdSG sind grundsätzlich vier Aspekte zu beachten:
1. Eigenschaften eines Produktes
Zusammensetzung, Verpackung sowie Anleitungen für den Zusammenbau, die Installation, die Wartung und die Gebrauchsdauer
2. Mögliche Ein- und Wechselwirkungen auf andere Produkte
sofern eine Verwendung mit anderen Produkten zu erwarten ist
3. Produktbezogenen Angaben
Aufmachung, Kennzeichnung, Warnhinweise, Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, Angaben zur Beseitigung sowie sonstige produktbezogene Angaben
4. Verbraucher bzw. besonders gefährdete Verwendergruppen
Die grundsätzlichen Anforderungen an die Produktsicherheit können unter Zuhilfenahme von sog. harmonisierten Normen konkretisiert werden. Harmonisierte Normen sind im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte, allgemeingültig erklärte technische Normen. Die Konformität eines Produktes, d.h. die Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen wird vermutet, wenn die zutreffenden Normen vollständig angewendet wurden oder eine notifizierte Stelle dieses bewertet hat.
Sind für die sichere Verwendung oder Instandhaltung eines Produktes bestimmte Regeln zu beachten, so muss eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache beigelegt werden, welche die potenzielle Gefahrenquellen und/oder spezielle Sicherheitshinweise enthält. Für die Erstellung können Sie sich an der Norm DIN EN 82079-1 orientieren.
Im Rahmen der Geschäftstätigkeit müssen Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken getroffen werden, wozu Rücknahmen, Warnungen und Rückrufaktionen zählen. Zur Überwachung der Produktsicherheit müssen der Hersteller, sein Bevollmächtiger und der Einführer Stichproben durchführen, Beschwerden prüfen und ggf. ein Beschwerdebuch führen sowie die Händler über notwendige Maßnahmen informieren. Der Hersteller kann diese Pflicht am besten dadurch erfüllen, in dem er eine schriftliche Risikoanalyse erstellt und diese auf dem aktuellen Stand der Erkenntnisse hält. Dies ist jedoch im Rahmen des ProdSG kein Muss, wird jedoch dringend angeraten. Je nach Produkt ist auch eine Information an die zuständige Behörde und eine Rücknahme im Vorfeld zu planen. Gerade das Rückrufmanagement kann erheblichen Aufwand erfordern und sollte vorab geplant und durchgespielt werden: So sollten beispielsweise die Ansprechpartner benannt und ein Kommunikationsplan erstellt werden, der die zu kontaktierenden Zielgruppen und die Art und Weise der Kontaktaufnahme festlegt.
Sollte sich tatsächlich herausstellen, dass ein bereits auf dem Markt bereitgestelltes Produkt ein Risiko für Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt, muss unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet werden. Wenn der Hersteller, Einführer oder auch der Händler eindeutige Anhaltspunkte dafür hat, dass von seinem Produkt eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Personen ausgeht, besteht gegenüber den zuständigen Behörden die Pflicht zur Selbstanzeige. Es muss dabei insbesondere über die getroffenen Maßnahmen, die zur Abwendung dieser Gefahren dienen, informiert werden.
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