Schritt 9: Bericht erstatten
Berichterstattung nach CSRD / ESRS
Wenn Sie die nötigen Daten erhoben haben, können Sie mit der Berichterstattung starten.
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung integrieren Sie in den (Konzern-)Lagebericht. Informationen sind digital im European Single Electronic Format (ESEF) bereitzustellen. Die ESRS listen die geforderten Inhalte auf. Alle Informationen müssen im Bericht selbst enthalten sein. Zusätzliche Nachweise werden nicht explizit eingefordert.
Den Bericht müssen Sie prüfen lassen. Prüfende sind nach aktuellem Stand die Wirtschaftsprüfer. Diese können konkrete Anforderungen ausweisen. Zunächst wird eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit (limited assurance) durch die Prüfenden durchgeführt, im späteren Verlauf soll mindestens eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit (reasonable Assurance) etabliert werden. Viele Details zu diesen Prüfungen sind zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht definiert.
Tipp: Setzen Sie sich frühzeitig mit Ihrem Wirtschaftsprüfer zusammen:
- Was wird erwartet?
- Wie werden die Informationen in den Lagebericht integriert?
- Wie können Sie den Prozess gemeinsam angehen?
Je klarer Sie abgestimmt sind, desto einfacher ist der Prozess.
Nicht wesentliche Angaben können ohne Erläuterung im Bericht entfallen, Prüfende könnten aber eine Begründung einfordern, wie es zu den Ausschlüssen kam.
Tipp: Planen Sie für das Jahr 2025 einen Übungsbericht ein. Das hilft, um die Lücken zu erkennen, die beteiligten Menschen zu schulen und sicherzustellen, dass Sie zum ersten Pflichtbericht die Anforderungen auch zu 100 % einhalten können (Compliance).
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