EU-Verordnung über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten
Was regelt die Verordnung?
Am 13. März 2024 haben die EU-Botschafter der Mitgliedsstaaten eine Einigung über die neue EU-Verordnung über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten (EU-Zwangsarbeitsverordnung/ EU Forced Labour Ban Regulation) erzielt. In den Trilog-Verhandlungen (Europäischer Kommission, Parlament und EU-Rat) war zuvor bereits am 5. März 2024 eine Einigung erzielt worden. Die Verordnung zielt darauf ab, die Voraussetzungen für die Umsetzung eines Verbots von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem europäischen Markt zu schaffen und ergänzt somit die Europäische Lieferkettenrichtlinie. Sie ist Teil der Nachhaltigkeitsstrategie der EU und gehört zum EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Die Regelung soll alle Wirtschaftsakteure betreffen, unabhängig von der Rechtsform, ihrer Größe sowie unabhängig vom Produktionsort. Dazu gehören demnach alle Unternehmen, die Produkte in der EU in Verkehr bringen, bereitstellen oder aus der EU ausführen. Der Vorschlag gilt somit für alle in Zwangsarbeit hergestellten Produkte, die in der EU in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt oder aus der EU ausgeführt werden.
Zwar sind KMU den Angaben der Kommission zufolge nicht von der Anwendung des Instruments ausgenommen, sie sollen nach Maßgabe der EU jedoch von dessen spezifischer Ausgestaltung profitieren. Die zuständigen Behörden sollen die Größe der Ressourcen des jeweiligen Wirtschaftsakteurs sowie das Ausmaß des Risikos von Zwangsarbeit berücksichtigen, bevor sie eine formelle Prüfung einleiten.
Was ist künftig untersagt?
Zwangsarbeit wird in Anlehnung an das ILO- Übereinkommen Nr. 29aus dem Jahr 1930 definiert und entspricht der Definition der Zwangsarbeit, die auch das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) zugrunde legt (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LkSG). Danach ist Zwangsarbeit jede Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat. Schätzungsweise sind 27,6 Millionen Menschen Opfer von Zwangsarbeit in allen Wirtschaftszweigen und in allen Weltregionen.
Wie werden mögliche Verstöße ermittelt?
Die EU-Verordnung richtet sich in erster Linie an nationale Behörden, die von den Mitgliedsstaaten benannt werden. Diese Behörden werden von den Zollbehörden unterstützt, um unter Zwangsarbeit hergestellte Produkte an den EU-Außengrenzen zu identifizieren und aufzuhalten. Die Durchsetzung erfolgt nach einem risikobasierten Ansatz, der auf Informationen aus zahlreichen unabhängigen und überprüfbaren Quellen beruht.
Zu diesen überprüfbaren Quellen sollen Stellungnahmen der Zivilgesellschaft, eine Datenbank zum Zwangsarbeitsrisiko mit Schwerpunkt auf bestimmten Produkten und geografischen Gebieten sowie die von Unternehmen durchgeführten Sorgfaltsprüfungen gehören.
Die Behörden werden produktbezogene Untersuchungen einleiten, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Produkte in Zwangsarbeit hergestellt wurden. Sie können Informationen von Unternehmen anfordern und auch in Nicht-EU-Staaten Kontrollen und Inspektionen durchführen. Wenn sich der Verdacht auf Zwangsarbeit bestätigt, ordnen die Behörden die Rücknahme der bereits in Verkehr gebrachten Produkte vom EU-Markt und Online-Marktplätzen an und untersagen das Inverkehrbringen und die Ausfuhr der Produkte. Hält sich das betroffen Unternehmen nicht an die Entscheidung der Behörde, sind Sanktionen vorgesehen.
Welche Unterstützungsangebote stehen zur Verfügung?
Die Europäische Kommission hat Leitlinien für Wirtschaftsteilnehmer und die zuständigen nationalen Behörden angekündigt, die diese dabei unterstützen sollen, die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen. Zudem soll auf EU-Ebene ein einheitliches Portal eingerichtet werden, die überprüfbare und regelmäßig aktualisierte Informationen über Zwangsarbeitsrisiken zur Verfügung stellt und Informationen zu den Risikoindikatoren veröffentlicht.
Wie geht es weiter?
Die Umsetzung des Verbots erfolgt durch eine Verordnung, die unmittelbar anwendbares Recht darstellt. Die Verordnung wird drei Jahre nach Inkrafttreten zu beachten sein.
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