EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR)
Die Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten in der Europäischen Union verpflichtet bestimmte Unternehmen zu zusätzlichen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette, die über das LkSG hinaus gehen.
Aktuelles: EU beschließt Verschiebung der EUDR um ein Jahr
Unternehmen haben ein weiteres Jahr Zeit, um die Entwaldungsverordnung umzusetzen. Darauf einigten sich die EU-Institutionen am 3. Dezember 2024. Große Unternehmen müssen nun ab dem 30. Dezember 2025, Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2026 der Verordnung nachkommen. Diese zusätzliche Zeit soll Unternehmen helfen, die Vorschriften von Anfang an reibungsloser umzusetzen.
Um Unternehmen bei der Vorbereitung zu unterstützten, hat die Kommission im Herbst 2024 ein Leitliniendokument und eine dritte erweiterte Ausgabe der „ FAQs“ veröffentlicht. Außerdem wurde ein strategischer Rahmen für die internationale Zusammenarbeit veröffentlicht, um weltweit abholzungsfreie Lieferketten zu fördern. Im Anhang werden die Grundsätze der Benchmarking-Methodik für das Länder-Ranking nach Entwaldungsrisiko skizziert. Das Benchmarking selber wird erst zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht.
Informationen zum IT-Tool (Benutzeranweisungen und Antragsformulare für Schulungssitzungen) sind hier zu finden.
Auf dieser Website will die Kommission Missverständnisse zur EUDR aufgeklärt werden.
Wie geht es weiter? Das Europäische Parlament und Rat müssen der Änderung voraussichtlich im Schnellverfahren zustimmen, denn bis Dezember, dem bislang geplanten Start für die Verordnung, bleibt wenig Zeit.
Welche Rohstoffe und Erzeugnisse sind betroffen?
Die VO regelt, dass bestimmte Rohstoffe wie Soja, Rind, Palmöl, Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk sowie deren Erzeugnisse nur dann in den Unionsmarkt eingeführt, ausgeführt oder bereitgestellt werden dürfen, wenn diese nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen. Eine Übersicht der relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse findet sich in Anhang 1 der Verordnung. Als relevante Erzeugnisse gemäß Anhang I, werden Produkte betitelt, die relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Von der VO betroffen sind alle Unternehmen, die oben genannte Rohstoffe oder Erzeugnisse innerhalb der EU in Verkehr bringen, bereitstellen oder aus der EU ausführen ("Marktteilnehmer"). Die eigene Betroffenheit lässt sich also mit einem Blick in die aufgeführten Rohstoffe und Erzeugnisse im Anhang I der VO klären.
Dabei ist zu beachten, dass die VO auch "Marktteilnehmer der nachgelagerten Lieferkette" mit einbezieht, also Unternehmen, die ein Erzeugnis des Anhangs I zu einem anderen Erzeugnis des Anhangs I verarbeiten. Wenn beispielsweise das in der EU ansässige Unternehmen A Kakaobutter einführt und das ebenfalls in der EU ansässige Unternehmen B diese Kakaobutter zur Herstellung von Schokolade verwendet und in Verkehr bringt, würden sowohl Unternehmen A als auch Unternehmen B als Marktteilnehmer im Sinne der Verordnung gelten, da sowohl Kakaobutter als auch Schokolade im Anhang I als relevante Erzeugnisse erfasst sind.
Lediglich für kleine und mittelgroße Händler im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU sieht die Verordnung Erleichterungen vor.
Was heißt das für Unternehmen?
Unternehmen, die unter die VO fallen, müssen:
- einschlägige Informationen über die Rohstoffe und Produkte sammeln, um zu gewährleisten, dass diese nicht auf nach dem 31. Dezember 2020 entwaldeten oder geschädigten Flächen erzeugt wurden. Zudem müssen die Rohstoffe und Erzeugnisse im Einklang stehen mit den Gesetzen des Ursprungslands und mit in der Verordnung spezifizierten, elementaren Menschenrechten produziert worden sein.
- ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen und die Risiken in Bezug auf ihre Lieferkette analysieren und bewerten.
- geeignete und verhältnismäßige Risikominderungsmaßnahmen ergreifen, z. B. die Verwendung von Satellitenüberwachungsinstrumenten, Vor-Ort-Prüfungen, Kapazitätsaufbau bei Lieferanten oder die Überprüfung der Herkunft des Produkts durch Isotopenuntersuchung.
Die Verordnung fordert von den Unternehmen umfangreiche Sorgfalts- und entsprechende Nachforschungspflichten, deren Umsetzung gänzlich dokumentiert und in einem Sorgfaltsbericht dargelegt werden muss: