Bei welchen Verfahren ist die IHK zu beteiligen?
Kurzantwort: Die IHK sollte vorsorglich in jedem Verfahren im Zusammenhang mit Wasserkraftanlagen beteiligt werden.
Gemäß 7.4.5.5.8 Buchstabe m) VVWas ist
„die IHK bei Energiefragen zur Wasserkraft (insbesondere Anlagenleistung, Wirkungsgrad, Grundlastfähigkeit, u.a. unter Klimaschutz- und volkswirtschaftlichen Aspekten sowie hinsichtlich der Beiträge zur regionalen Versorgungssicherheit)“
zu beteiligen. Die Notwendigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 2 BayVwVfG, da Verfahren zur Genehmigung von Wasserkraftanlagen i.d.R. den Aufgabenbereich der IHK berühren.
Darüber hinaus wird auch in der Handlungsanleitung zu ökologischen und energiewirtschaftlichen Aspekten der Mindestwasserfestlegung auf eine Beteiligung der IHK hingewiesen. Die IHK bewertet demnach über die Anforderungen entsprechend VVWas 7.4.5.5.8 lit. m) hinaus:
- Den Beitrag zum Wohl der Allgemeinheit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 WHG
- Die Folgen des Klimawandels gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 WHG
- Die positiven Aspekte der Gewässerbewirtschaftung gemäß Handlungsanleitung zu ökologischen und energiewirtschaftlichen Aspekten der Mindestwasserfestlegung i.V.m. 1.1. § 1 VVWas
Die IHK ist dabei insbesondere, jedoch nicht ausschließlich in folgenden Genehmigungsverfahren zu beteiligen:
- Erlaubnis, Bewilligung und gehobene Erlaubnis gemäß §§ 8, 15 WHG
- Beschränkte Erlaubnis Art. 15 BayWG
- Planfeststellung, Plangenehmigung gemäß § 68 WHG
- z.B. Bau einer Fischaufstiegsanlage
- z.B. Rückbau einer Wehranlage/ eines bestehenden Querbauwerks
- Zulassung vorzeitigen Beginns gemäß § 17 WHG
- Mindestwasserführung gemäß § 33 WHG i.V.m Handlungsanleitung zu ökologischen und energiewirtschaftlichen Aspekten der Mindestwasserfestlegung
- Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer und Wasserkraftnutzung gemäß §§ 34 und 35 WHG
- Ausnahme von Bewirtschaftungszielen gemäß § 31 WHG
- Abweichende Bewirtschaftungsziele gemäß § 30 WHG
- Beteiligung interessierter Stellen an der Überprüfung und Aktualisierung von Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogrammen gemäß § 85 WHG
Grundsätzlich ist das Datum der Antragstellung nicht maßgebend für die Notwendigkeit einer Beteiligung der IHK. Auch in bereits fortgeschrittenen Verfahren ist eine Beteiligung der IHK erforderlich.
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