In Spanien müssen sich Dienstleister auf unterschiedliche Weisen registrieren.
Handelsregister: Vorübergehende und gelegentliche Dienstleister müssen sich nicht registrieren lassen. Bei einem dauerhaften Sitz in Form einer Zweigstelle oder ähnlichem, ist dies jedoch Pflicht.
Entsendemitteilung: Bei der spanischen Arbeitsbehörde muss die Entsendemitteilung vor Arbeitsbeginn vorliegen. Sollte die Entsendung nicht länger als acht Tage dauern, kann von einer Entsendemitteilung abgesehen werden.
Register für Baubetriebe: Auch ausländische Unternehmen müssen sich hier registrieren. Sofern eine entsprechende Erklärung beigefügt ist, hat die erstmalige Entsendung den Charakter einer Registrierung.
Zentrales Industrieregister: Dieses Register enthält Daten über alle Unternehmen, die in Spanien gegründet oder tätig sind. Die Eintragung erfolgt über die zuständigen Stellen der autonomen Gemeinschaften.
Handwerksregister: Die Zuständigkeit liegt bei den autonomen Gemeinschaften und unterscheidet sich in ihren Regelungen. Auf nationaler Ebene ist eine Eintragung nicht erforderlich, wird jedoch erst dann offiziell als Handwerk anerkannt.
Datenschutzregister: Nur für in Spanien ansässige Unternehmen ist eine Eintragung Pflicht. Für ausländische Unternehmen, die in Spanien wirtschaften und personenbezogene Daten erhalten, gelten die spanischen Datenschutzgesetze.