Warenlieferungen nach Vietnam:
Gem. Art. 15 des Protokolls Nr. 1 ist Präferenznachweis für alle Warensendungen die Ursprungserklärung auf der Rechnung.
Bis zu 6.000 Euro Warenwert kann die Ursprungserklärung von jedem Ausführer ausgefertigt werden (Art. 15 Absatz 1 Protokoll Nr. 1 i.V.m. der Mitteilung der EU an Vietnam).
Ab 6.000 Euro Warenwert kann eine Ursprungserklärung nur von einem Registrierten Ausführer (REX) ausgestellt werden (Art. 15 Absatz 1 c i.V.m. der Mitteilung der EU an Vietnam). Exporteure müssen sich hierzu bei ihrer zuständigen Zollbehörde (in Bayern das zuständige Hauptzollamt) registrieren. (Weitere Informationen: Zoll.de)
Der Wortlaut der Ursprungserklärung findet sich in Anhang VI des Protokolls Nr.1.
Gemäß Mitteilung der EU an Vietnam (veröffentlicht im Amtsblatt der EU C196 vom 11. Juni 2020 |2020/C 196/06
) findet mit In-Kraft-Treten des Abkommens Art. 15 Absatz 1 c des Protokolls Nr. 1 Anwendung. Eine Ursprungserklärung durch den Ermächtigten Ausführer (EA) ist bei Waren über einem Warenwert von 6.000 Euro laut Mitteilung nicht mehr möglich. Für die Inanspruchnahme der Zollpräferenzbehandlung in Vietnam werden zudem in der Europäischen Union auch keine Ursprungszeugnisse (Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1) und Ursprungserklärungen ausgestellt oder ausgefertigt. Die deutsche Fassung der Mitteilung ist diesbezüglich missverständlich formuliert. Siehe daher auch die englische Version der Mitteilung.
Warenlieferung in die EU:
Bis zu 6.000 Euro Warenwert gilt für vietnamesische Exporteure ebenfalls die Ursprungserklärung.
Ab 6.000 Euro Warenwert ist für den Import in die EU eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auszustellen.
Durch die Veröffentlichung des Abkommen am 12. Juni 2020 im Amtsblatt der EU L186 kann Vietnam bereits auf Lieferantenerklärungen angegeben werden.
Weitere Informationen: Zoll.de
Achtung:
Wie vom deutschen Zoll zunächst gemeldet, wurden in Vietnam ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen „EUR.1“, deren Hintergrund mit einem guillochierten Überdruck in "Blau" statt in "Grün" versehen ist, für eine Präferenzbehandlung bei der Einfuhr in die EU nicht anerkannt.
Der Zoll informiert nun, dass die Europäische Kommission eine Übergangsfrist hinsichtlich der Anerkennung dieser nicht konformen „EUR.1“ gewährt.
Daher können Warenverkehrsbescheinigungen „EUR.1“ mit einem guillochierten Überdruck in Blau mit einer Seriennummer von AA000001 bis AA100000 bis zur Verfügbarkeit konformer Warenverkehrsbescheinigungen „EUR.1“ bis zum 31. Dezember 2020 anerkannt werden, sofern keine anderen Gründe entgegenstehen.
Nicht konforme Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgestellt werden, werden aus technischen Gründen abgelehnt.
Als Nachweis für IHK-Ursprungszeugnisse kann eine "blaue" EUR.1 aus Vietnam dagegen anerkannt werden.