Wissenwertes rund um das EU-Südkorea Abkommen
Das Präferenzabkommen zwischen der EU und Südkorea ist seit 01.07.2011 in Kraft. Es unterscheidet sich in einzelnen Punkten von den zuvor geschlossenen Präferenzabkommen.
Ursprungsregeln
Die Ursprungsregeln im EU-Südkorea Abkommen entsprechen überwiegend den Regelungen aus früheren Abkommen und sind im Abkommen ab Seite 1344 zu finden. Alternativ können die Regelungen in der Datenbank "Warenursprung und Präferenzen online (wup online)" vom Zoll (produktspezifisch) abgerufen werden.
Präferenznachweis bei einem Warenwert von unter 6.000 Euro und über 6.000 Euro
Das EU–Südkorea‑Freihandelsabkommen sieht keine förmlichen Präferenznachweise in Form einer Warenverkehrsbescheinigung als Ursprungsnachweis vor. Stattdessen reicht bis zu einem Warenwert von 6 000 € ein nicht-förmlicher Präferenznachweis bzw. eine Selbstzertifizierung in Form einer Ursprungserklärung aus. Deren Wortlaut ist vorgeschrieben und kann ohne Mitwirkung des Zolls auf einer Rechnung oder einem anderen Handelspapier erfolgen und bedarf grundsätzlich einer Unterschrift des Exporteurs ( siehe unter Korea, Anhang III, Seite L 140/10).
Bei Sendungen über 6.000 € kann die Ursprungserklärung nur durch einen „Ermächtigten Ausführer“ ausgefertigt werden, denn dieser darf Ursprungserklärungen auf der Rechnung ohne Wertgrenze abgeben. Der Wortlaut dieser Ursprungserklärung wird um die Bewilligungs- bzw. Registriernummer des „Ermächtigten Ausführers“ ergänzt und ist vorgeschrieben ( siehe unter Korea, Anhang III, Seite L 140/10).
Um als "Ermächtigter Ausführer" bewilligt zu werden, bedarf es eines Antrags beim zuständigen Hauptzollamt. Um Rückfragen bei der Antragsprüfung zu vermeiden, ist es sinnvoll, wenn sich interessierte Unternehmen bereits im Vorfeld mit ihrem zuständigen Hauptzollamt in Verbindung setzen. Der Zoll informiert auf seiner Homepage umfassend zu dem Thema ermächtigter Ausführer.