Länder & Märkte

Südkorea

Hier finden Sie hilfreiche Informationen und Links zum Korea-Geschäft.

Südkorea war vergangenes Jahr nach China der zweitwichtigste Absatzmarkt für deutsche Produkte in Asien. Durch das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Korea können die meisten Produkte mittlerweile zollfrei nach Korea exportiert werden. Doch um die Waren auf dem koreanischen Markt zu bringen, sind oftmals umfangreiche Zulassungsverfahren erforderlich. Auch prüft der koreanische Zoll genau, ob tatsächlich ein präferenzieller Ursprung vorliegt.

Die AHK Korea hat deshalb ein Servicedesk eröffnet, um deutschen Firmen kostenlose Erstinformationen über die Zulassungsbestimmungen und Zollregeln zu bieten.

Kontakt:
Herr Felix Kalkowsky
fkalkowsky@kgcci.com
Tel. +82-2-37804-680.

Über ihre Servicetochter erbringt die AHK Korea auch individuelle, kostenpflichtige Dienstleistungen wie z. B. Geschäftspartnervermittlung, Terminorganisation und Personalsuche. Eine Übersicht über die Dienstleistungen ist hier veröffentlicht: https://korea.ahk.de/dienstleistungen/

Alle ausländischen Lebensmittelimporteure in Korea müssen sich vor der Einfuhr beim Ministerium für Lebensmittel- und Medikamentensicherheit registrieren.
Die Registrierung kann auf dieser Seite erfolgen: http://impfood.mfds.go.kr

Betroffen sind importierende Unternehmen folgender Produkte:

  • Lebensmittel
  • zugehörige Apparate, Behältnisse und Verpackungen
  • funktionelle Nahrungsmittel
  • Lebensmittelzusatzstoffe
  • tierische Erzeugnisse

Beachten Sie unbedingt, dass die Registrierung mindestens 7 Tage vor der Einfuhr erfolgt sein muss. Rechtsgrundlage ist der koreanische „SPECIAL ACT ON IMPORTED FOOD SAFETY MANAGEMENT” .

Wissenwertes rund um das EU-Südkorea Abkommen

Das Präferenzabkommen zwischen der EU und Südkorea ist seit 01.07.2011 in Kraft. Es unterscheidet sich in einzelnen Punkten von den zuvor geschlossenen Präferenzabkommen.

Ursprungsregeln

Die Ursprungsregeln im EU-Südkorea Abkommen entsprechen überwiegend den Regelungen aus früheren Abkommen und sind im Abkommen ab Seite 1344 zu finden. Alternativ können die Regelungen in der Datenbank "Warenursprung und Präferenzen online (wup online)" vom Zoll (produktspezifisch) abgerufen werden.

Präferenznachweis bei einem Warenwert von unter 6.000 Euro und über 6.000 Euro

Das EU–Südkorea‑Freihandelsabkommen sieht keine förmlichen Präferenznachweise in Form einer Warenverkehrsbescheinigung als Ursprungsnachweis vor. Stattdessen reicht bis zu einem Warenwert von 6 000 € ein nicht-förmlicher Präferenznachweis bzw. eine Selbstzertifizierung in Form einer Ursprungserklärung aus. Deren Wortlaut ist vorgeschrieben und kann ohne Mitwirkung des Zolls auf einer Rechnung oder einem anderen Handelspapier erfolgen und bedarf grundsätzlich einer Unterschrift des Exporteurs ( siehe unter Korea, Anhang III, Seite L 140/10).

Bei Sendungen über 6.000 € kann die Ursprungserklärung nur durch einen „Ermächtigten Ausführer“ ausgefertigt werden, denn dieser darf Ursprungserklärungen auf der Rechnung ohne Wertgrenze abgeben. Der Wortlaut dieser Ursprungserklärung wird um die Bewilligungs- bzw. Registriernummer des „Ermächtigten Ausführers“ ergänzt und ist vorgeschrieben ( siehe unter Korea, Anhang III, Seite L 140/10).

Um als "Ermächtigter Ausführer" bewilligt zu werden, bedarf es eines Antrags beim zuständigen Hauptzollamt. Um Rückfragen bei der Antragsprüfung zu vermeiden, ist es sinnvoll, wenn sich interessierte Unternehmen bereits im Vorfeld mit ihrem zuständigen Hauptzollamt in Verbindung setzen. Der Zoll informiert auf seiner Homepage umfassend zu dem Thema ermächtigter Ausführer.

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