Formular Ursprungszeugnis

Ratgeber

Ursprungszeugnis

Die Behörden vieler Staaten verlangen, dass die Waren, die in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden sollen, von Ursprungszeugnissen oder bescheinigten Handelsrechnungen begleitet sind. Die IHK stellt die notwendigen Dokumente aus.

Mit dem volldigitalen Ursprungszeugnis (dUZ) steht deutschen Unternehmen eine vollständig digitale öffentliche Urkunde zur Verfügung! Unternehmen können das Ursprungszeugnis einfach downloaden und per Mausklick an Behörden, Banken und Handelspartner senden – rechtsverbindlich und international verifizierbar, komplett ohne physische Dokumente.

Das Ursprungszeugnis

Das Ursprungszeugnis (UZ) ist eine öffentliche Urkunde und bescheinigt den nichtpräferenziellen Ursprung einer Ware.

In der Bundesrepublik Deutschland sind aufgrund Paragraph 1 Absatz 3 des IHK-Gesetz die Industrie- und Handelskammern für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen zuständig.

Ursprungszeugnisse werden nicht nur für Waren mit Ursprung in der Bundesrepublik Deutschland bzw. in der Europäischen Union ausgestellt, sondern auch für Waren mit Ursprung in Drittländern.

Die Behörden vieler Staaten verlangen, dass die Waren, die in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden sollen, von Ursprungszeugnissen oder bescheinigten Handelsrechnungen begleitet sind. Diese Dokumente werden aus sehr unterschiedlichen Gründen gefordert; sie spielen eine Rolle bei der Anwendung von Vorzugszöllen und Antidumping-Maßnahmen oder dienen der Preiskontrolle, der Überwachung von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und ähnlichen Zwecken.

Detaillierte Informationen sowie hilfreiche Tipps zu den einzelnen Formularfeldern finden Sie in den Kurzanleitungen der IHK GfI.

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Ursprungszeugnisse und der nichtpräferenzielle Warenursprung

Ursprungszeugnisse weisen den nichtpräferenziellen Ursprung nach. Maßgebend für die Bestimmung dieses Ursprungs der Waren in der EU sind die Vorschriften des Unionszollkodex ( UZK, VO (EU) Nr. 952/2013) und der dazugehörigen Durchführungsvorschriften ( Delegierte Verodnung (EU) Nr. 2015/2446 und Durchführungsverodnung (EU) Nr. 2015/2447) - in der jeweils gültigen Fassung.

Artikel 60 UZK - (Grundregeln des Ursprungserwerbs)

  • (1) Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten als Ursprungswaren dieses Landes oder Gebiets.
  • (2) Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist, gelten als Ursprungswaren des Landes oder Gebiets, in dem sie der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.

Ursprungszeugnisse werden aus unterschiedlichen Gründen gefordert: Sie spielen eine Rolle bei der Anwendung von Vorzugszöllen und bei Antidumping-Maßnahmen oder dienen der Preiskontrolle, der Überwachung von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und ähnlichen Zwecken. Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen (z..B. Handelsrechnungen, Visaanträge und Freiverkehrsbescheinigungen) obliegt den Industrie- und Handelskammern.

Um den nichtpräferenziellen europäischen/deutschen Ursprung an einen deutschen Kunden auszustellen, stellt die Erklärung-IHK ggf. eine Alternative dar.

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Urspungszeugnisse beantragen

Der Antrag auf ein Ursprungszeugnis wird bei der IHK vorgelegt, die örtlich und sachlich zuständig ist, also bei der IHK, in deren Kammerbezirk das antragstellende Unternehmen seinen Sitz hat. Lässt sich der Antragsteller durch einen Dritten vertreten (z.B. durch Speditionen, Banken oder Zollagenten), ändert sich die örtliche Zuständigkeit dadurch nicht. IHK Finder

Das Ursprungszeugnis beantragen Sie bequem über die eUZ-Webanwednung. Sobald es bewilligt von Ihrer IHK fertig gesiegelt zurückkommt, können Sie es downloaden und Behören, Banken und Handelspartner per Mausklick zukommen lassen.

Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung von der Registrierung bis zum Download finden Sie hier .

Der Antragsteller ist verpflichtet, die zur Prüfung seiner Angaben erforderliche mündliche und schriftliche Auskunft zu erteilen und die Einsichtnahme in seine Geschäftsunterlagen zu gestatten.

Die IHK muss die Bestätigung eines Ursprungszeugnisses oder die Bescheinigung einer Rechnung ablehnen, wenn sie die Unterlagen und Auskünfte nicht für ausreichend hält oder wenn die Auskunft oder Einsichtnahme verweigert wird.

Der Antragsteller gibt beim Antrag an, ob er die Ware selbst produziert hat (Artikel 60 UZK), oder ob es sich um Handelsware handelt und muss diese Angaben nachweisen.

(1) In einem anderen Betrieb hergestellt:

Soweit er nicht Hersteller der Ware ist, muss er einen Nachweis über das in Feld 3 des Ursprungszeugnisses angegebene Ursprungsland beifügen. Falls der Nachweis beispielsweise nur auf EU lautet, kann kein genauerer Ursprung wie Deutschland oder Italien bescheinigt werden. Umgekehrt ist es möglich, statt Kroatien „Europäische Union“ zu bescheinigen. Generell gilt:

  • Die Warenbezeichnung im Ursprungsnachweis muss der Warenbezeichnung im Antrag zuordenbar sein
  • Falls mehrere Ursprungsländer in einem Ursprungszeugnis aufgeführt werden, muss es so ausgefüllt werden, dass jeder Ware eindeutig ihr Ursprung zugeordnet werden kann

Der Ursprungsnachweis kann u.a. erbracht werden durch:

Falls keine ausreichenden Nachweise beigebracht werden können, muss die IHK die Ausstellung ablehnen.

(2) Im eigenen Betrieb in Deutschland:

Ergibt sich aus dem Antrag, dass die Ware im eigenen Betrieb in Deutschland hergestellt wurde, so wird die IHK aus ihrer Kenntnis des Produktionsprogrammes den Warenursprung in der Regel bescheinigen können. Eine Nachprüfung im Unternehmen ist möglich.

In wie weit auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses oder am Ende der Handelsrechnung noch besondere Erklärungen für die Akzeptanz im Zielland benötigt werden, ist beispielsweise den Konsulats- und Mustervorschriften zu entnehmen.

Aktuelle Hinweise zur Beantragung von Exportdokumenten

Sie bekommen sowohl für analog als auch elektronisch eingereichte Ursprungszeugnisse und sonstige Exportbescheinigungen monatlich per Post einen Gebührenbescheid zugestellt. Diesen Gebührenbescheid erhalten Sie als Sammelfaktura.

Benötigen Sie eine detaillierte Einzelauflistung der Positionen im Gebührenbescheid, so nutzen Sie am besten die eUZ-Webanwendung, wo Sie Ihre komplette Statistik einsehen können. Sonst kontaktieren Sie uns bitte unter exportdokumente@muenchen.ihk.de.

Kosten

Eine genaue Übersicht über die Ausstellungsgebühr finden Sie unter Bescheinigung von Exportdokumenten .

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Hinweise zum Ursprungszeugnis (Zielländer Ägypten und Türkei)

Ägypten

Seit 2021 befindet sich das „Advanced Cargo Information System (ACI)“ für Sendungen, die per Schiff nach Ägypten eingeführt werden, in Betrieb. Der ägyptische Zoll führt nun das verpflichtende ACI-System für Luftfracht ab dem 1. Januar 2026 ein.

ACI zielt darauf ab, die Verfahren zur zolltechnischen Risikoüberprüfung und Freigabe von Waren bei der Einfuhr zu vereinfachen und zu beschleunigen. Es trägt darüber hinaus dazu bei, die Angaben von Exporteuren und Importeuren über ein einziges Single-Window-Portal „Nafeza“ (zu Deutsch „Fenster“) zu bündeln und zu verifizieren.

Weitere Informationen zu den Einfuhrbedigungen finden Sie hier.

Türkei

Die türkische Regierung hat die Exporteurserklärung (Exporter’s Declaration) abgeschafft. Im Warenverkehr EU – Türkei ist die Vorlage eines IHK-bescheinigten Ursprungszeugnisses für eine Vielzahl an Zolltarifnummern zusätzlich zur A.TR. verpflichtend, um Zusatzölle zu vermeiden.

Des weiteren ist für präferenzbegünstigte Waren mit Ursprung in der Pan-Euro-Med-Zone , die auch die Länder der EU beinhaltet, eine Lieferantenerklärung EU – Türkei verpflichtend, um Zusatzzölle bei der Einfuhr in die Türkei zu vermeiden.

Die IHK für München und Oberbayern empfiehlt, bei jeder Warenlieferung aus der EU in die Türkei neben der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. immer ein Ursprungszeugnis und eine Lieferantenerklärung EU – Türkei beizugeben.

Weitere Informationen zum Warenverkehr mit der Türkei und eine Vorlage der Lieferantenerklärung EU – Türkei

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Zuständigkeit für Endbeglaubigungen und Apostillen

Für Endbeglaubigungen und Apostillen ist das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) zuständig.

Ausschließlich das BfAA endbeglaubigt Unterschriften auf deutschen öffentlichen Urkunden für die Verwendung im Ausland und erteilt Apostillen auf Bundesurkunden für deren Verwendung in den Beitrittsländern des Haager Übereinkommens.

Nähere Informationen zur Antragstellung, der Bearbeitungszeit und den Servicezeiten finden Sie auf der Homepage des BfAA.

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Bescheinigungsstelle für Exportdokumente

Die Bescheinigungsstelle für Exportdokumente der IHK für München und Oberbayern finden Sie hier:

IHK für München und Oberbayern
Max-Joseph-Straße 2
80333 München

Bitte planen Sie eine entsprechende Bearbeitungszeit durch die IHK ein.

Zum digitalen Ursprungszeugnis (dUZ)

Mehr über den IHK Service beim Ursprungszeugnis (z.B. Kontaktdaten, Ausstellungsgebühr, Service-Zeiten)

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