Der Antragsteller gibt beim Antrag an, ob er die Ware selbst produziert hat (Artikel 60 UZK), oder ob es sich um Handelsware handelt und muss diese Angaben nachweisen.
(1) In einem anderen Betrieb hergestellt:
Soweit er nicht Hersteller der Ware ist, muss er einen Nachweis über das in Feld 3 des Ursprungszeugnisses angegebene Ursprungsland beifügen. Falls der Nachweis beispielsweise nur auf EU lautet, kann kein genauerer Ursprung wie Deutschland oder Italien bescheinigt werden. Umgekehrt ist es möglich, statt Kroatien „Europäische Union“ zu bescheinigen. Generell gilt:
- Die Warenbezeichnung im Ursprungsnachweis muss der Warenbezeichnung im Antrag zuordenbar sein
- Falls mehrere Ursprungsländer in einem Ursprungszeugnis aufgeführt werden, muss es so ausgefüllt werden, dass jeder Ware eindeutig ihr Ursprung zugeordnet werden kann
Der Ursprungsnachweis kann u.a. erbracht werden durch:
Falls keine ausreichenden Nachweise beigebracht werden können, muss die IHK die Ausstellung ablehnen.
(2) Im eigenen Betrieb in Deutschland:
Ergibt sich aus dem Antrag, dass die Ware im eigenen Betrieb in Deutschland hergestellt wurde, so wird die IHK aus ihrer Kenntnis des Produktionsprogrammes den Warenursprung in der Regel bescheinigen können. Eine Nachprüfung im Unternehmen ist möglich.
In wie weit auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses oder am Ende der Handelsrechnung noch besondere Erklärungen für die Akzeptanz im Zielland benötigt werden, ist beispielsweise den
Konsulats- und Mustervorschriften
zu entnehmen.