Präferenzpapiere
Die EU hat mit verschiedenen Ländern Präferenzabkommen abgeschlossen. Bei der Mitsendung entsprechender Präferenzpapiere in die Präferenzpartnerländer, ist der Einfuhrzollsatz im Bestimmungsland entweder gleich Null oder zumindest reduziert. Die Möglichkeit, diese Präferenzpapiere auszustellen, besteht nur dann, wenn bestimmte produktspezifische (!) Herstellungsregeln hinsichtlich des Ursprungs der Waren erfüllt sind (Ausnahme: A.TR für Türkei-Lieferungen). Es handelt sich dabei um die sogenannten Verarbeitungslisten aus den verschiedenen Präferenzabkommen. Näheres hierzu unter
Warenursprung und Präferenzen
Die wichtigsten Präferenzpapiere sind:
- EUR.1
- EUR.MED
- A.TR (für Sendungen in die Türkei)
Die oben genannten Formulare für die Präferenzpapiere können im Formularhandel erworben werden. Sie müssen ausgefüllt und vom lokalen Ausfuhrzollamt abgestempelt werden. Im Falle der EUR.1 und EUR.MED sind dem Zoll entsprechende
Nachweisdokumente (z.B. Lieferantenerklärungen oder Kalkulationen)
vorzulegen.
Zu beachten ist, dass das Mitsenden einer EUR.1 oder EUR.MED ohne vertragliche Vereinbarung keine zwingende Verpflichtung darstellt! Bei Werten bis 6.000 Euro kann die EUR.1 bzw. EUR.MED durch einen Ursprungserklärungssatz auf Rechnung oder Lieferschein ersetzt werden (eigenverantwortlich durch die Firma, ohne Mitwirkung des Zolls). Mit welchen Ländern ein Präferenzabkommen geschlossen wurde, welche Ursprungsnachweise für eine Pärferenzgewährung vorzulegen sind und welche Verarbeitungsregeln festgelegt wurden, ist individuell und kann bei wup online nachgeschlagen werden.
Warenverkehr mit der Türkei
Der Warenverkehr mit der
Türkei
stellt eine Besonderheit dar. Für den Warenverkehr innerhalb der Zollunion EU - Türkei gilt als Freiverkehrsnachweis die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. Sie gilt sowohl für gewerbliche Waren mit Ursprung EU bzw. für gewerbliche Drittlandswaren, die sich in der EU im zollrechtlich freien Verkehr (d.h. – grob ausgedrückt – entweder in der EU hergestellt oder bei sonstigem Ursprung einfuhrverzollt sind) befinden, als auch für gewerbliche Waren mit Ursprung Türkei oder gewerbliche Drittlandswaren, die sich in der Türkei im zollrechtlich freien Verkehr befinden. Die A.TR. darf nur verwendet werden, wenn die Beförderung unmittelbar aus der EU in die Türkei oder unmittelbar aus der Türkei in die EU erfolgt.
Sonderregelung für EGKS- und Agrarwaren: Für Ursprungswaren der EU oder der Türkei aus dem Bereich Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) ex Kapitel 26, 27, 72 und 73 des Zolltarifs und für bestimmte Agrarerzeugnisse der Kapitel 1-24 sowie 35, 45 und 53 des Zolltarifs ist im Warenverkehr zwischen der EU und der Türkei anstelle der A.TR. als Präferenznachweis die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED erforderlich.
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