Den besonderen Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX genießt ein Arbeitnehmer nur, wenn ihm ein Grad der Behinderung von mindestens 50 % zuerkannt wurde. Daneben genießen auch gleichgestellte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30 % den besonderen Kündigungsschutz.
Das heißt, schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen darf erst nach vorheriger Zustimmung des Inklusionsamts gekündigt werden, wenn ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Die erforderliche Zustimmung ist das wesentliche Element des besonderen Kündigungsschutzes. Die Zustimmung ist notwendig für die ordentliche (§§ 168 und folgende SGB IX) sowie die außerordentliche Kündigung ( § 174 SGB IX) durch den Arbeitgeber.
Für andere Formen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wie beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages, bei einer Kündigung durch den schwerbehinderten Menschen selbst oder beim Auslaufen eines befristeten Arbeitsverhältnisses, ist keine Zustimmung nötig.
Wichtig zu wissen: Das Inklusionsamt prüft lediglich, ob die vom Arbeitgeber angestrebte Kündigung in Verbindung mit der Schwerbehinderung steht und den Betroffenen benachteiligt. Ist das nicht der Fall, wird die Kündigung genehmigt. Bitte beachten Sie, dass eine ohne Zustimmung des Amtes ausgesprochene Kündigung unwirksam ist und auch bleibt, auch wenn der zuständige Sachbearbeiter nachträglich zustimmt. Sämtliche weiteren allgemeinen arbeitsrechtlichen Anforderungen an eine Kündigung sind selbstverständlich ebenfalls einzuhalten.
Weitere Informationen zum besonderen Kündingsschutz finden Sie auf den Seiten der BIH (Bundesgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen).