Was müssen betroffene Unternehmen tun?
Wird eine Betroffenheit festgestellt, bestehen diverse Pflichten, die insbesondere von der Einstufung ("wichtig" oder "besonders wichtig") abhängen. Daher ist es essentiell, das NIS2UmsuCG sorgfältig zu studieren.
Zahlreiche Fragen zu NIS-2 beantwortet das BSI in einem FAQ-Katalog.
Folgende Pflichten sind für betroffenen Unternehmen ggf. relevant:
- Risikomanagementmaßnahmen, Business Continuity Management (§§ 30, 31)
Dazu gehört z. B. der Einsatz technischer Maßnahmen wie z. B. Kryptografie, Verschlüsselung, Multi-Faktor-Authentifizierung
- Meldepflichten (§32)
- Registrierungspflicht (§33, §34)
- Unterrichtungspflichten (§35)
- Billigungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht für Geschäftsleiter (§38)
Für ‚Betreiber kritischer Anlagen‘ gelten zusätzliche spezifische Anforderungen.
Zusätzlich zu den Gesetzesänderungen des NIS2UmsuCG soll es Rechtsverordnungen geben (siehe §56 "Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen"), für die bisher (Stand 24.07.2024) keine Entwürfe bekannt sind. Darin soll folgendes geregelt werden:
- Sicherheitszertifikate und Anerkennung: Details zur Erteilung von Sicherheitszertifikaten und zur Anerkennung nach spezifischen Vorschriften werden erläutert (§56 Abs. 1).
- IT-Sicherheitskennzeichnung: Die Einzelheiten des IT-Sicherheitskennzeichens und die Feststellung der Eignung branchenabgestimmter IT-Sicherheitsvorgaben werden beschrieben, zusammen mit der Prozedur zur Freigabe solcher Vorgaben (§56 Abs. 2).
- Zertifizierungspflicht für bestimmte Produkte, Dienste oder Prozesse: Es wird festgelegt, dass bestimmte Produkte, Dienste oder Prozesse, die von besonders wichtigen Einrichtungen verwendet werden, eine Zertifizierung benötigen (§56 Abs.3).
- Kritische Dienstleistungen und Anlagen: Es wird definiert, welche Dienstleistungen und Anlagen als kritisch im Sinne des Gesetzes angesehen werden, einschließlich des Versorgungsgrades, der für diese als notwendig erachtet wird (§56 Abs. 4).
Seitens der EU gibt es hierzu den Entwurf einer " Durchführungsverordnung Cybersicherheitsrisikomanagement und Berichtspflichten für digitale Infrastrukturen, Anbieter und IKT-Servicemanager", da "einige Betreiber aus den digitalen Sektoren grenzüberschreitend tätig sind".
zurück zur Übersicht