Pflichten für Dateninhaber
Schwerpunkt des DA ist das rechtliche Verhältnis zwischen Dateninhaber/-innen und Nutzer/-innen von IoT Produkten. Dateninhaber/-innen werden dabei stärker in die Verantwortung genommen, Nutzer/-innen ähnliche Datenzugangsrechte zu gewähren, die vorher nur ihnen vorbehalten waren.
Um dieses Datenmonopol aufzubrechen, müssen
- gewerbliche und private Nutzer/-innen (wer)
- vor Vertragsabschluss eines IoT Produktes (wann)
- über Art, Umfang, Häufigkeit und Zugriffsmöglichkeit auf die Daten informiert werden (was).
- Ebenso besteht die Informationspflicht, auf das Recht der Datenweitergabe an Dritte (Datenempfänger/-innen) hinzuweisen, wobei gewisse Beschränkungen gelten. So dürfen Dritte die Daten nicht zur Entwicklung konkurrierender Produkte nutzen. Sofern Dateninhaber/-innen die Daten für eigene Zwecke verarbeiten wollen, muss ein Lizenzvertrag mit dem Nutzer oder der Nutzerin abgeschlossen werden.
Gatekeeper im Sinne des Digital Service Acts sind sowohl direkt als auch indirekt von den Datenzugangsrechten ausgeschlossen.
Designpflichten für Datenzugänglichkeiten
Vom 12.September 2026 an gilt das Prinzip des Access by Design. Danach müssen Produkte künftig so konzipiert werden, dass Nutzer/-innen einen direkten und einfachen Zugang zu den von ihnen erzeugten Daten erhalten.
Personenbezogene Daten
Der Austausch personenbezogener Daten wird nicht durch den Data Act gesteuert, sondern fällt ausschließlich unter die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Der Data Act darf die Rechte und Pflichten aus der DSGVO nicht einschränken oder umgehen.
- Wenn Daten sowohl personen- als auch nicht-personenbezogene Informationen enthalten, müssen Unternehmen zuerst prüfen, ob die Weitergabe nach DSGVO überhaupt erlaubt ist.
- Der Datenschutz bleibt vorrangig – ggf. braucht es eine Rechtsgrundlage oder Einwilligung nach DSGVO, bevor personenbezogene Daten geteilt werden dürfen, inklusive aller einschlägigen Pflichten zum Schutz natürlicher Personen von Informations -und Dokumentationspflichten zu Datenminimierung.
Sichergestellt werden sollte ebenfalls, ob personenbezogene Daten über Dritte Personen generiert wurden. In diesem Fall sind auch deren Rechte unter der DSGVO zu wahren.
Geschäftsgeheimnisse
Der DA sieht technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutze von Geschäftsgeheimnissen vor. Eine Verweigerung der Datenherausgabe durch Dateninhaber/-innen ist nur in Ausnahmefällen zulässig und zieht eine Meldepflicht bei der zuständigen Behörde mit sich. Zudem müssen Nutzer/-innen über die Entscheidung des Dateninhaber/-in informiert werden.
B2G: Datenherausgabe an öffentliche Stellen
Unter besonderen Umständen dürfen staatliche Behörden und EU-Institutionen die Herausgabe von Daten im Fall von außergewöhnlicher Notwendigkeit quasi erzwingen. Ein Nachweis darüber ist seitens der genannten Akteure zu erbringen und gemäß der Zweckbindung zeitlich begrenzt. Als Beispiel gelten öffentliche Notstände oder zur Erhebung amtlicher Statistiken, für die auf dem Markt die notwendigen Daten fehlen.