Mehrwegpfandflachen tragen außerdem die Aufschrift „Mehrweg“, „Mehrwegflasche“ oder „Mehrweg-Pfandflasche“ auf dem Etikett oder die Reliefschrift „Leihflasche“ auf der Flasche selbst.
Die Pfanderhebung und Pfanderstattung ergeben sich aus der freiwilligen Vereinbarung. Grundsätzlich besagt ein solcher Vertrag, dass ein Händler, bei dem ein Pfand z. B. für eine Flasche gezahlt wurde, bei der Rückgabe dieser Flasche das Pfand erstatten muss. Der Händler ist nicht verpflichtet Flaschen zurückzunehmen, die er nicht selbst führt. Einen Anspruch auf Rückerstattung des Pfandes hat der
Kunde somit nur in dem Geschäft, in dem er das Getränk gekauft hat. In Zweifelsfällen kann der Kassenbon als Beweismittel vorgelegt werden.
Weitere Informationen zum Mehrwegpfand erhalten Sie unter: http://www.mehrweg.org/
Mehrwegverpackungen müssen gem. VerpackG registriert werden. Eine Systembeteiligungspflicht (Lizenzierung bei einem Systembetreiber) besteht nicht.