Welche Verpackungen sind betroffen?
Unter die Mehrwegpflicht fallen sowohl Einwegkunststofflebensmittelverpackungen sowie Einweggetränkebecher.
Materialart
Bezüglich der Materialart der betroffenen Behältnisse ist die Beschaffenheit aus „Kunststoff“ gem. Art. 3 Nr. 1 EWKRL maßgeblich1. Kunststofffreie Einwegbehältnisse im „to-go“-/„take-away“-Bereich verpflichten daher nicht zu einer Mehrwegalternative (bspw. Alufolie, Papiertüten, Pizzaschachteln, ...)
Abgrenzung Einweg / Mehrweg
Für die Einstufung als Mehrweg ist nach Art. 3 Nr. 2 EWKRL und § 3 Abs. 3 VerpackG maßgeblich, ob die Verpackung so konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wird, um entsprechend dem Verwendungszweck wiederbefüllt oder wiederverwendet zu werden und während der Lebensdauer mehrere Kreisläufe durchläuft. Gem. § 3 Abs. 4 VerpackG sind Einwegverpackungen Verpackungen, die keine Mehrwegverpackungen sind. Einwegartikel sind in der Regel dazu bestimmt, nur einmal oder nur kurzzeitig verwendet zu werden, bevor sie entsorgt werden.
Einweggetränkebecher
Von der Mehrwegpflicht werden sämtliche Einweggetränkebecher, unabhängig von der Materialart erfasst. Es wird hier daher nicht zwischen Einweggetränkebechern aus Kunststoff und solchen ohne Kunststoffanteil unterschieden. Damit geht die Regelung über die Vorgaben der EWKRL hinaus.
- Einwegbecher aus Kunststoff
- Einwegbecher aus Pappe
- Einwegbecher aus sonstigen Materialien (biobasierte Kunststoffe, Bagasse, etc.)
Einwegkunststofflebensmittelverpackungen
Von der Mehrwegpflicht sind Einwegkunststofflebensmittelverpackungen gem. § 3 Abs. 4b VerpackG erfasst. Darunter fallen Einwegkunststoffverpackungen, also Behältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
- dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort oder als Mitnahme-Gericht verzehrt zu werden,
- in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und
- ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können.
Keine Einwegkunststofflebensmittelverpackungen in diesem Sinne sind Getränkeverpackungen, Getränkebecher (weil sie gesondert geregelt sind), Teller sowie Tüten und Folienverpackungen wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt.
Nach Art. 12 der EWKRL ist für die Bestimmung, ob eine Lebensmittelverpackung als Einwegkunststoffartikel zu betrachten ist, auch entscheidend, ob diese Verpackungen aufgrund ihres Volumens oder ihrer Größe - insbesondere, wenn es sich um Einzelportionen handelt - tendenziell achtlos weggeworfen werden. Zur Konkretisierung hat die EU-Kommission Leitlinien zur Einordnung veröffentlicht.
Art der Mehrwegbehältnisse
Die Art und Beschaffenheit der Mehrwegalternativen ist in §§ 33,34 VerpackG nicht festgelegt. Hier besteht für die Verpflichteten freie Wahlmöglichkeit.→Behältnisse aus Kunststoff, Metall, Glas, Keramik etc
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