Einwegkunststofffonds
Aktuell:
Das Umweltbundesamt überarbeitet die Regeln für bestimmte Verpackungen im Rahmen des Einwegkunststofffondsgesetzes: Tüten und Folienverpackungen sowie Lebensmittelbehälter mit einem Inhalt von mehr als 500 Gramm sind künftig von der Abgabe nach Einwegkunststofffondsgesetz ausgenommen. Damit wird die Anwendung des Gesetzes praxistauglicher gestaltet.
Hintergrund:
Ziel des Einwegkunststofffondsgesetzes ist, die Sauberkeit des öffentlichen Raums zu fördern und die Vermüllung der Umwelt mit Einwegkunststoffprodukten zu reduzieren. Hierfür werden die Plastikhersteller von Einwegkunststoffen seit Frühjahr 2024 verpflichtet, in einen neuen Einwegkunststofffonds EWKFondsG einzuzahlen. Damit sollen die Folgekosten den Kommunen für die Entsorgung des „Litterings“ im öffentlichen Raum finanziert werden. Grundlage dieses Gesetzes ist die EU-Einwegkunststoffrichtlinie.
Eine Verletzung der Herstellerpflichten führt zu einem Verbot des Verkaufs und Vertriebs von Einwegkunststoffprodukten durch Hersteller und Vertreiber. Verschiedene Verstöße von Herstellern können außerdem mit Geldstrafen bis zu 100.000€ geahndet werden.
Es ergeben sich hieraus folgende (kostenlose) Pflichten:
- Registrierung, Mengenmeldung und Einzahlung in der digitalen Plattform DIVID bis spätestens Ende 2024.
- Bestätigung der Mengenmeldung, erstmals im Jahr 2025, durch externe Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigte Buchprüfer. Hierfür wird das Umweltbundesamt Prüfleitlinien entwickeln. Die Prüfpflicht entfällt bei pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen und bei sonstigen betroffenen Produkten unterhalb einer Bagatellgrenze von 100 kg pro Jahr. Eine Übersicht über mögliche Prüfer finden Sie auf der Seite des UBA unter "Info und Aktuelles".
Wer fällt unter diese Pflicht?
Betroffen ist derjenige, der einen Einwegkunststoff (gemäß EU-Einwegkunststoff-Richtlinien) in Deutschland in Verkehr bringt (auf dem Markt bereitstellt). D.h. konkret:
- Inverkehrbringer bestimmter, kunststoffhaltiger Verpackungen (Lebensmittelbehälter („to-go-Lebensmittel“), aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen, Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3 Litern, Getränkebecher, leichte Kunststofftragetaschen).
- Inverkehrbringer bestimmter, nicht-verpackter Ware (Feuchttücher, Luftballons und Tabakprodukte).
- Inverkehrbringer von Feuerwerkskörpern (ab 2026).
- Befüller von Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden und keiner weiteren Zubereitung bedarf.
Bei Unklarheit, ob Ihre Einwegkunststoffverpackung unter das Fondsgesetz fällt, helfen folgende Möglichkeiten:
- Einordnung nach Produktart gemäß Anlage 1 EWKFondsG
- selbst einen Einordnungsantrag an das UBA stellen (bisherige Ergebnisse sind hier aufrufbar)
- einen SelfCheck über DIVID durchführen
Bevollmächtigte:
Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland müssen einen Bevollmächtigten zur Erfüllung bestimmter Herstellerpflichten nach dem Gesetz benennen. Diese Benennung bedarf der Bestätigung durch das Umweltbundesamt, nach der die Bevollmächtigten real auf der Plattform agieren können. Geprüft wird hierbei die passende Zuständigkeit und ob eine ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten mit passender Ausstattung und Organisation möglich ist. Auf der UBA-Homepage unter "Infos und Aktuelles" ist die Listen der "Bevollmächtigten" im entsprechenden Reiter zu finden.
Besuchen Sie für weitere Informationen die Seiten des Umweltbundesamts.
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