REACH-Verordnung
REACH ist die zentrale europäische Chemikalienverordnung (EG 1907/2006). Sie steht für die „Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe" (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) und ist am 1. Juni 2007 in Kraft getreten. Damit soll ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt sichergestellt werden. Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender müssen ihre Chemikalien registrieren und sind für die sichere Verwendung verantwortlich. REACH gilt für alle Stoffe, Gemische und Erzeugnisse.
Daraus ergeben sich folgende Anforderungen (vgl. auch unser Merkblatt
):
Registrierung
in der EU dürfen chemische Stoffe nur hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie unter REACH registriert sind („keine Daten - kein Markt“).
- Dabei bezieht sich die Registrierung nur auf Stoffe, von denen mehr als eine Tonne im Jahr produziert oder in die EU importiert wird (=Nicht-Phase-in-Stoffen).
- Bei Erzeugnissen bezieht sich die Mengenschwelle auf den enthaltenen Stoff und nicht das Gesamterzeugnis.
- Eine Registrierung ist auch nur dann relevant, falls es zu einer beabsichtigten Freisetzung dieses Stoffes kommt.
Beim Import von Stoffen, Gemischen und/oder Erzeugnissen in die EU sollte der Importeur prüfen, ob der Hersteller einen Alleinvertreter in der EU benannt hat, um die Pflichten von Importeuren von (Artikel 8) zu erfüllen. In diesem Fall werden Importeure als nachgeschaltete Anwender betrachtet.
Die Registrierung erfolgt über die ECHA, der Europäischen Chemikalienagentur in Helsinki.
Informationspflichten nach Artikel 33 REACH-Verordnung
Aktuell werden 240 Stoffe als besonders besorgniserregenden Stoff (SVHC) eingestuft und von der ECHA in eine Kandidatenliste der übernommen. Diese Liste wird zweimal jährlich aktualisiert. Bei diesen gelisteten Stoffen müssen die Unternehmen die Abnehmer ihrer Erzeugnisse gem. Artikel 33 informieren, dass ein sogenannter „besonders besorgniserregender Stoff“ in dem Produkt vorhanden ist. Die Liste kann hier abgerufen werden.
Die Informationspflicht gegenüber einem Abnehmer besteht aber nur, falls der SVHC-Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent in diesen Erzeugnissen enthalten ist. Dann müssen Informationen zur Verfügung gestellt werden, die für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichen. Damit ist mindestens der Stoffname verbunden.
Wer solche Erzeugnisse an private Verbraucher abgibt, muss die Kunden nicht von sich aus informieren. Wenn jedoch ein privater Verbraucher eine entsprechende Auskunft verlangt, muss ihm der Händler innerhalb von 45 Tagen ebenfalls den Namen der Chemikalie mitteilen und soweit vorhanden, Informationen zur sicheren Verwendung des Erzeugnisses geben.
Einen Überblick über die Informationspflichten nach Art. 33 bietet unser Erklärvideo am Ende dieses Kapitels. Formulierungshilfen für die Informationspflicht in der Lieferkette finden Sie in diesem IHK-Merkblatt
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Mitteilungspflicht nach Artikel 7 (2) REACH-Verordnung
Ist der relevante Stoffe zusätzlich in einer Menge von mehr als 1 Tonne pro Jahr und Produzent/Importeur im Erzeugnis enthalten, greift die Mitteilungspflicht an die ECHA nach Artikel 7 (2)
Zulassung und Verbote
Im Anhang XIV der REACH-Verordnung sind die Stoffe aufgelistet, die einem Zulassungsverfahren unterliegen. Nach Aufnahme in diesen Anhang unterliegen sie der Zulassungspflicht, d. h. diese Stoffe dürfen nur dann zur Verwendung in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für die jeweilige Verwendung zugelassen wurden.Diese Stoffe dürfen nur noch eine befristete Zeit verwendet werden, es sei denn, ein Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender erhält eine Zulassung für die weitere Verwendung. Auch diese Stoffe stehen auf einer Liste der ECHA.
Hinweis: Einige Stoffverbote werden nicht über REACH geregelt, sondern über andere Verordnungen, die hier ohne Anspruch auf Vollständigkeit genannt sind:
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POP-Verordnung
(Verordnung (EG) Nr. 850/2004).
- Verordnung über fluorierte Treibhausgase (Verordnung (EU) Nr. 517/2014)
- Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (Verordnung (EG) Nr. 2037/2000)
Darüber hinaus gibt es einige Produkte spezifische Regelungen, die ebenfalls Stoffverbote enthalten:
Beschränkung
Durch Beschränkungen werden in der Regel die Herstellung, die Vermarktung (einschließlich Import) oder die Verwendung von Stoffen beschränkt bzw. verboten. Die aktuell geltenden Beschränkungen für Stoffe, Gemische und / oder Erzeugnisse sind in Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgeführt. Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) führt eine Liste der betroffenen Stoffe, die laufend erweitert wird.