IHK informiert über Regeln während des Hochsommers – und ob die Paragrafen „Hitzefrei“ erlauben
Auch wenn das Arbeitsrecht kein generelles „Hitzefrei“ kennt, schreibt die Arbeitsstättenverordnung vor, dass am normalen Büroarbeitsplatz eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur vorhanden sein muss – unabhängig davon, ob draußen Winter oder Sommer ist. Egal ob Großraumbüro, Besprechungsraum, Sozialraum oder Einzelbüro: Gemäß der Arbeitsstättenrichtlinie soll es nicht wärmer als 26 Grad sein. Bei Arbeit im Freien oder an besonders hitzeabstrahlenden Geräten gelten andere Regelungen.
Wird es am Arbeitsplatz wärmer als 30 Grad, ist der Arbeitgeber in der Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen. Das muss nicht notwendigerweise eine Kühlung der Räume sein, eine Verpflichtung zur Klimaanlage gibt es also nicht. Die Arbeitsstättenrichtlinie nennt beispielhafte Maßnahmen, wie: Rollos herunterlassen, über Nacht die Büroräume lüften, Getränke anbieten oder Ventilatoren aufstellen. Es ist den Chefs also selbst überlassen, ob sie ihren Angestellten ein gratis Eis ausgeben oder nicht.