Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Nach der Probezeit kann von den Vertragsparteien nur „aus wichtigem Grund“ schriftlich ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Kündigungsgründe dürfen zum Zeitpunkt der Kündigung nicht länger als zwei Wochen bekannt sein. Ein sogenannter wichtiger Grund ist ausschließlich dann gegeben, wenn die Fortsetzung des bestehenden Vertragsverhältnisses unzumutbar ist.
Es sind jedoch sehr strenge Maßstäbe anzulegen, ob tatsächlich ein wichtiger Grund vorliegt. Die bloße Behauptung, dass es Mängel in der Ausbildung gäbe, reicht zum Beispiel nicht aus: Sind die Mängel auch nachweisbar? Wurde der Betrieb vor der Kündigung aufgefordert, die Mängel zu beseitigen und eine entsprechende Frist gesetzt? Wenn das Vorliegen des wichtigen Grundes vom Ausbildungsbetrieb bestritten und dennoch gekündigt wird, könnte der Betrieb sogar Schadensersatz vom Auszubildenden fordern.