Wer kann eine Teilzeitausbildung absolvieren?
Die Möglichkeit, eine Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren, steht seit der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes im Jahr 2020 grundsätzlich allen Auszubildenden offen. Damit können für die Fachkräftegewinnung neue Zielgruppen angesprochen werden. Für wen kommt eine Teilzeitausbildung in Frage?
- Jeder/jede Auszubildende, sofern der Ausbildungsbetrieb einer Ausbildung in Teilzeit zustimmt (§7a BBiG Neuregelung)
Die Teilzeitberufsausbildung steht somit seit der Novellierung 2020 einem deutlich größeren Personenkreis offen und wurde zugleich attraktiver ausgestaltet.
Den Antrag für die Teilzeitausbildung finden Sie auf der rechten Seite im Downloadbereich.
Eine Empfehlung für die Anwendung der Teilzeitausbildung finden Sie in der Handlungsempfehlung Nr. 174. Diese können Sie im Bereich Download öffnen.
Wie funktioniert die Teilzeitausbildung?
Stimmen Sie als Ausbildungsbetrieb der Berufsausbildung in Teilzeit zu, wird im Berufsausbildungsvertrag die Verkürzung der täglichen bzw. wöchentlichen Ausbildungszeit festgelegt (z.B. 30 Stunden statt 40 Stunden). Entsprechend verlängert sich die Dauer der Ausbildung. Darüber hinaus gilt:
- Es kann auch nur ein Abschnitt der gesamten Ausbildungsdauer in Teilzeit erfolgen – der Ausbildungsvertrag muss dann im Laufe des Arbeitsverhältnisses entsprechend angepasst werden (Vertragsänderung)
- Die Kürzung darf nicht mehr als 50% betragen (§7 Abs. 1 BBiG). Entsprechend der Kürzung verlängert sich die Ausbildungsdauer, höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer (z.B. bei 3-jähriger Ausbildungsdauer auf maximal 4,5 Jahre). Die Dauer ist auf ganze Monate abzurunden.
- Ist das Ausbildungsziel in Gefahr, kann auch bei der Teilzeitausbildung die Gesamtlänge der Ausbildung verlängert werden (§8 Abs. 2, wenn z.B. Ausbildungsinhalte nicht vollständig vermittelt werden können).
- Durch die individuellen Teilzeitmodelle wird nicht immer ein Prüfungstermin erreicht, daher ist auch über die Höchstdauer des 1,5-fachen hinaus eine Verlängerung bis zur nächsten möglichen Abschlussprüfung auf Verlangen des/der Auszubildenden möglich (§7 Abs. 3 BBiG).
- Auch bei der Teilzeitausbildung besteht die Möglichkeit, die Ausbildungszeit zu verkürzen. (Der Antrag der Eintragung des Berufsausbildungsvertrages nach §36 Abs. 1 BBiG in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse für eine Teilzeitberufsausbildung kann mit einem Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer nach §8 Abs. 1 BBiG verbunden werden).
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