Auch Teilzeit-Auszubildende erhalten eine Vergütung von ihrer Ausbildungsstätte. Die Höhe der Ausbildungsvergütung kann sich entsprechend der prozentualen Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit (§18 Abs. 3 Satz 2 BBiG) verringern.
Die Vergütung muss außerhalb einer Tarifbindung auch bei einer Teilzeitberufsausbildung mindestens jährlich bis zum jeweiligen Anteil der nach §17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) gesetzlich bestimmten Höhe der Mindestvergütung für das nächste Ausbildungsjahr ansteigen. Für den Verlängerungszeitraum, der über die in der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsjahre hinausgeht, muss die Vergütung nicht weiter ansteigen. Eine höhere Vergütung ist jedoch jederzeit möglich.
Über mögliche ergänzende Leistungen informiert die zuständige Agentur für Arbeit. Auch Kindergeld und Wohngeld können in Frage kommen. Zu Möglichkeiten der Kinderbetreuung berät das Jugendamt.
Zusätzlich ist auch eine Förderung durch das Bayerische Staastministerium für Familie, Arbeit und Soziales über das Programm Fit for Work – Chance Teilzeitausbildung möglich. Ausbildungbetriebe, die Personen – unabhängig von deren Alter – eine Teilzeitausbildung in Bayern ermöglichen, erhalten einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung. Alle Infos dazu finden Sie hier
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