Wie rufe ich die Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten an?
Wer kann die Einigungsstelle anrufen?
Unternehmen, die gegen einen Wettbewerbsverstoß vorgehen möchten oder abgemahnt wurden, können sich bei der Einigungsstelle melden. Dies gilt auch für rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, bestimmte qualifizierte Einrichtungen und Handwerkskammern (HWK). Verbraucher sind nicht antragsberechtigt.
Was kann vor der Einigungsstelle alles verhandelt werden?
Die Einigungsstelle ist zuständig für Ansprüche auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG).
Mit wem erfolgt das Gütegespräch bei der Einigungsstelle?
Mit dem Ziel, eine gütliche Einigung zu erzielen, sitzen Antragsteller und Antragsgegner zusammen mit dem Vorsitzenden der Einigungsstelle (Jurist) sowie zwei ehrenamtlichen Beisitzern (Unternehmer) aus der gewerblichen Wirtschaft.
Die Beisitzer kommentieren die Angelegenheit aus ihrer kaufmännischen und wirtschaftlichen Sicht und geben Anregungen für einen Einigungsvorschlag.
Was muss ich machen, damit mein Fall vor der Einigungsstelle verhandelt wird?
Die Einigungsstelle wird nur auf Antrag tätig. Anträge sind schriftlich bei der Geschäftsstelle der Einigungsstelle einzureichen.
Einen Musterantrag finden Sie hier
Was ist das Ergebnis eines solchen Verfahrens?
Wenn nach Überzeugung der Einigungsstelle ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, schlägt sie den Beteiligten einen Vergleich vor, der einem gerichtlichen Urteil gleichwertig ist. Erfolgt keine Einigung, stellt sie das Scheitern des Verfahrens fest. Der Antragsteller kann dann seinen Anspruch vor Gericht weiterverfolgen.