Erleichterte Rücktrittsmöglichkeiten für den Käufer
Hat eine Ware Mängel, konnte der Käufer bislang entweder die Reparatur oder ein neues Exemplar verlangen. Nur wenn er für Reparatur oder Lieferung explizit eine Frist gesetzt hat und diese ergebnislos ablief, konnte er die Ware zurückgeben, den Preis mindern oder Schadensersatz verlangen. Dies ist nun anders - die Frist muss nicht gesetzt werden.
Käufer muss keine Frist zur Nachbesserung mehr setzen
Das Gewährleistungsrecht geht wie bisher davon aus, dass der Verkäufer bei einem Sachmangel die Möglichkeit haben soll, den Mangel zu korrigieren. Der Käufer hat deshalb zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung. Er kann also Reparatur der mangelhaften Sache oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache verlangen. Rücktritt, Minderung und Schadensersatz sind dagegen nur möglich, wenn der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese ergebnislos verstrichen ist.
Während es im unternehmerischen Geschäftsverkehr bei dieser Regel bleibt, entfällt das Erfordernis der Fristsetzung bei Verbrauchergeschäften.
- Ausreichend ist hier der bloße Ablauf einer angemessenen Frist.
- Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt zu dem der Käufer den Verkäufer über den Mangel unterrichtet.
- Hat der Unternehmer in diesem Sinne nicht rechtzeitig nacherfüllt, ist der Verbraucher zum Rücktritt (Geld zurück) berechtigt.
Tritt der Käufer vom Vertrag zurück, kann er den vollen Kaufpreis vom Verkäufer verlangen. Der Käufer muss keinen Ersatz für Nutzungen leisten.
IHK-Tipp
Die Auswirkungen dieser vielleicht auf den ersten Blick eher unscheinbar wirkenden Verschärfung des Gewährleistungsrecht können erheblich sein: Ein Kfz-Händler zum Beispiel, der sich mit der Bearbeitung der Reklamation wegen eines überschaubaren Sachmangels zu lange Zeit lässt, läuft nunmehr Gefahr, dass er den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des gebrauchten Pkw zurückzahlen muss. Deshalb empfiehlt es sich, Nachbesserungen zügig in Angriff zu nehmen.
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