IHK Ratgeber

Reform des Kaufrechts: Welche Änderungen gelten seit 2022?

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Zum 1. Januar 2022 ist die Reform des Kaufrechts in Kraft getreten. Was ändert sich vor allem bei digitalen Angeboten, bei Gewährleistung und Mängelhaftung?

Inhalt

Wen betrifft das neue Kaufrecht?

Das neue Kaufrecht betrifft

  • Händler, die an Verbraucher verkaufen
    • ganz besonders Händler, die digitale Produkte vertreiben
  • Online-Shops, die an Verbraucher verkaufen
  • Hersteller, die evtl. von Händlern in Regress genommen werden.
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Von welchem Zeitpunkt an gilt das reformierte Kaufrecht?

Die neuen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) treten am 1. Januar 2022 in Kraft. Das heißt:

  • Für Verträge, die VOR dem 1. Januar 2022 abgeschlossen wurden, gilt noch das alte Kaufrecht.
  • Für Verträge, die vom 1. Januar 2022 an geschlossen werden, gilt das neue Kaufrecht 2022.

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Digitale Produkte und Aktualisierungspflicht: Welche Produkte sind betroffen und was bedeutet das?

Im Zentrum steht unter anderem eine Update-Verpflichtung für Verkäufer bei Waren mit digitalen Elementen wie etwa Smart-Watches, allgemein Produkte mit digitalen Komponenten.

Welche Produkte sind beispielsweise betroffen?

  • Smart-Watches
  • Smartphones
  • Tablets
  • E-Bikes
  • Autos
  • Navigationssysteme
  • Saugroboter

Was ist neu?

Völlig neu ist eine Aktualisierungspflicht des Verkäufers.

  • Die Aktualisierungspflicht soll sicherstellen, dass die Technik auch dann noch funktioniert, wenn sich das digitale ‎Umfeld – zum Beispiel die Cloud-Infrastruktur – ändert (Funktionsfähigkeit).
  • Neben dieser sogenannten Interoperabilität geht es dabei auch um die IT-Sicherheit von smarten Geräten, die durch Sicherheits-Updates vor einem unberechtigten Zugriff Dritter auf Daten oder Funktionen geschützt werden sollen.

Dabei schuldet der Verkäufer alle Aktualisierungen, die die Funktionsfähigkeit und die IT-Sicherheit der Kaufsache gewährleisten, wie z.B. Sicherheitsupdates. Er muss den Verbraucher auch über die anstehenden Updates informieren. Jenseits von funktionserhaltenden Aktualisierungen ist der Unternehmer aber nicht dazu verpflichtet, verbesserte Versionen der digitalen Elemente zu Verfügung zu stellen.

Stellt der Verkäufer keine Updates bereit und informiert er die Käufer nicht, liegt ein Sachmangel vor.

Wie lange muss aktualisiert werden?

Die Dauer der Aktualisierungspflicht ist unbestimmt. Es kommt auf die Verbrauchererwartung an.Je nach den Umständen des Einzelfalls kann die Dauer der Aktualisierungspflicht länger oder kürzer sein. Anhaltspunkte für die Festlegung des Zeitraums können

  • Werbeaussagen, die zur Herstellung der Kaufsache verwendeten Materialien,
  • der Preis und
  • Erkenntnisse über die übliche Nutzungs- und Verwendungsdauer ("life-cycle") sein.

So wird zum Beispiel ein Betriebssystem für einen Computer wegen seiner zentralen Bedeutung länger mit Aktualisierungen zu versorgen sein, als die jeweilige Anwendungssoftware.

IHK-Tipp

In den meisten Fällen können Händler die Updates nicht selbst zur Verfügung stellen. Dies macht in der Regel der Hersteller. Dafür können Sie als Händler beim Hersteller für die Aufwendungen Regress nehmen.

  • Vereinbaren Sie mit den Herstellern, dass er die Aktualisierungen zur Verfügung stellt.
  • Vereinbaren Sie, dass der Hersteller die Kunden über anstehende Aktualisierungen informiert. Es ist nicht festgelegt, wie dies zu geschehen hat.
  • Dokumentieren Sie Ihre Lieferketten.

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Verschärfung der Beweislast

Bisher war es so: Tauchte sechs Monate nach Kauf ein Mangel bei der Ware auf, wurde davon ausgegangen, dass sie bereits beim Erwerb nicht in Ordnung war.

Diese Frist wurde jetzt auf zwölf Monate verdoppelt.

  • Zeigt sich innerhalb eines Jahres ab dem Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand wird vermutet, dass die Ware mangelhaft ist.
  • Die verlängerte Beweislastumkehr beim Verbrauchergeschäft hat damit eine empfindliche Verschärfung zulasten des Verkäufers erfahren.
  • Trotz dieser gesetzlichen Vermutung muss der Käufer beweisen, dass
    • der Mangel innerhalb eines Jahres ab Gefahrübergang aufgetreten ist und
    • der Mangel nicht auf normalem Verschleiß beruht.
  • Die gesetzliche Vermutung kann zwar - wie bisher - vom Verkäufer widerlegt werden, etwa wenn der Verkäufer nachweisen kann, dass der Mangel durch unsachgemäße Behandlung verursacht wurde.
  • Eine solche Beweisführung kann aber aufwendig und schwierig sein.

IHK-Tipp: Stellen Sie sich auf mehr langwierige Beschwerden ein.

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Der neue Mangelbegriff

Auch im neuen Kaufrecht wird zwischen der vereinbarten Beschaffenheit einer Kaufsache (subjektive Anforderungen) und der gewöhnlichen Verwendung (objektive Anforderungen) unterschieden. Im alten Recht reichte bereits eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware zwischen Verkäufer und Käufer aus. Erfüllte die Ware die vereinbarte Beschaffenheit, war sie frei von Mängeln. Erst wenn die Parteien nichts vereinbarten kam es darauf an, ob die Ware sich eignete und dem entsprach, was bei Sachen derselben Art üblich ist.

Dieses Stufenverhältnis zwischen subjektiven und objektiven Anforderungen gibt es im neuen Kaufrecht nicht mehr. Jetzt müssen alle Anforderungen kumulativ vorliegen und darüber hinaus auch den Montageanforderungen, soweit vorhanden, entsprechen. Das bedeutet, dass auch bei einer Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware, z.B. hinsichtlich Art, Qualität, Funktionalität und Kompatibilität oder sonstige Merkmale, die Kaufsache sich auch immer nach der gewöhnlichen Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen muss, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann. Neben der Art der Sache bestimmt sich die Erwartung des Käufers auch nach den Äußerungen in der Werbung oder den Angaben auf dem Warenetikett. Das wirkt sich vor allem dann aus, wenn keine neuwertige Ware an Verbraucher verkauft wird.

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Ausstellungsstücke, Mängelexemplare, B-Ware: Vorsicht beim Verkauf

Wer bisher beispielsweise ein Sofa als Ausstellungsstück gekauft hat, dem war bewusst, dass es leichte Gebrauchsspuren aufweisen kann. Jetzt muss nun eigens darüber informiert und diese Information zusätzlich dokumentiert werden. Sonst gilt die Ware als mangelhaft.

Änderung des Sachmangelbegriffs

Werden an den Verbraucher B-Ware, Vorführgeräte, Ausstellungsstücke oder gebrauchte Ware verkauft, reicht ein Hinweis über die mindere Qualität (sog. negative Beschaffenheitsvereinbarung) in der Produktbeschreibung, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder bei der Ausschilderung der Ware nicht mehr aus.

  • Künftig muss der Verkäufer noch vor dem Kaufabschluss den Käufer "eigens" davon in Kenntnis setzen, dass die Kaufsache von schlechterer Qualität ist, als normalerweise üblich.
  • Zusätzlich muss im Kaufvertrag die Abweichung, zum Beispiel im Hinblick auf Gebrauchsspuren, ausdrücklich und gesondert vereinbart werden.
  • Zu Beweiszwecken ist eine gesonderte Unterschrift des Käufers empfehlenswert.
  • Im Online-Handel muss deshalb in der Produktbeschreibung beim Bestellvorgang ausdrücklich in hervorgehobener Weise auf die schlechtere Qualität hingewiesen werden.
  • Ein vorangekreuztes Kästchen in Online-Shop, das der Verbraucher deaktivieren kann, genügt nicht. Der Käufer muss mit Click bestätigen, dass er von dem Mangel Kenntnis genommen hat.

IHK-Tipp:

Prüfen Sie schon jetzt, ob in Ihrem Unternehmen regelmäßig Ware mit Mängeln verkauft wird. Setzen Sie jetzt schon einen Prozess auf, die Mängel an der Ware zu dokumentieren und auch sicherzustellen, dass der Käufer davon aktiv erfährt und dies bestätigt.

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Neue Regeln bei der Gewährleistungsfrist

Tritt bei einer Ware kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ein Mangel auf, dann hatte der Käufer bisher Pech, wenn er ein wenig gezögert hat. Jetzt ist dies anders: Tritt der Mangel kurz vor knapp auf, tritt die Verjährung erst vier Monate später ein.

Ablauf der Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beim Warenkauf beträgt nach wie vor zwei Jahre ab Ablieferung der Sache.

Neu sind aber zwei sogenannte Ablaufhemmungen:

  • Bei einem Mangel, der sich innerhalb der regulären Gewährleistungsfrist gezeigt hat, tritt die Verjährung erst vier Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Wenn sich also bei einem gekauften PC erst im 23. Monat der Mangel zeigt, kann der Käufer seine Ansprüche beispielsweise noch bis zum 27. Monat nach Lieferung geltend machen.
    • Das Problem: Für den Verkäufer ist kaum nachprüfbar, wann der Mangel sich tatsächlich gezeigt hat.
  • Darüber hinaus sieht das Gesetz eine Ablaufhemmung vor, wenn der Unternehmer während der Verjährungsfrist einem geltend gemachten Mangel durch Nacherfüllung abhilft.
    • In diesem Fall tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels erst nach Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Verbraucher übergeben wurde.
    • Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass der Käufer nach Rückerhalt der Sache prüfen kann, ob durch die Nacherfüllung dem geltend gemachten Mangel abgeholfen wurde. Sichergestellt wird zudem, dass die Verjährung nicht abläuft, während sich die Kaufsache zur Nacherfüllung beim Verkäufer befindet.

IHK-Tipp

Dokumentieren Sie das Datum einer Nacherfüllung genau, damit Sie sicher Bescheid wissen über den Fristablauf der Gewährleistung.

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Erleichterte Rücktrittsmöglichkeiten für den Käufer

Hat eine Ware Mängel, konnte der Käufer bislang entweder die Reparatur oder ein neues Exemplar verlangen. Nur wenn er für Reparatur oder Lieferung explizit eine Frist gesetzt hat und diese ergebnislos ablief, konnte er die Ware zurückgeben, den Preis mindern oder Schadensersatz verlangen. Dies ist nun anders - die Frist muss nicht gesetzt werden.

Käufer muss keine Frist zur Nachbesserung mehr setzen

Das Gewährleistungsrecht geht wie bisher davon aus, dass der Verkäufer bei einem Sachmangel die Möglichkeit haben soll, den Mangel zu korrigieren. Der Käufer hat deshalb zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung. Er kann also Reparatur der mangelhaften Sache oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache verlangen. Rücktritt, Minderung und Schadensersatz sind dagegen nur möglich, wenn der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese ergebnislos verstrichen ist.

Während es im unternehmerischen Geschäftsverkehr bei dieser Regel bleibt, entfällt das Erfordernis der Fristsetzung bei Verbrauchergeschäften.

  • Ausreichend ist hier der bloße Ablauf einer angemessenen Frist.
  • Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt zu dem der Käufer den Verkäufer über den Mangel unterrichtet.
  • Hat der Unternehmer in diesem Sinne nicht rechtzeitig nacherfüllt, ist der Verbraucher zum Rücktritt (Geld zurück) berechtigt.

Tritt der Käufer vom Vertrag zurück, kann er den vollen Kaufpreis vom Verkäufer verlangen. Der Käufer muss keinen Ersatz für Nutzungen leisten.

IHK-Tipp

Die Auswirkungen dieser vielleicht auf den ersten Blick eher unscheinbar wirkenden Verschärfung des Gewährleistungsrecht können erheblich sein: Ein Kfz-Händler zum Beispiel, der sich mit der Bearbeitung der Reklamation wegen eines überschaubaren Sachmangels zu lange Zeit lässt, läuft nunmehr Gefahr, dass er den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des gebrauchten Pkw zurückzahlen muss. Deshalb empfiehlt es sich, Nachbesserungen zügig in Angriff zu nehmen.

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Neue Regeln für Garantieerklärungen

Anders als die Gewährleistung oder Mangelhaftung, die gesetzlich geklärt ist, handelt es sich bei der Garantie um eine freiwillige Verpflichtung des Verkäufers. An diese werden jetzt strengere Anforderungen gestellt.

Was hat sich geändert?

Zunächst ist zu unterscheiden zwischen der Mängelhaftung und der Garantie. Die Mängelhaftung oder auch Gewährleistung ist im Gesetz geregelt. Die Garantie hingegen ist eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht übernommene freiwillige und grundsätzlich frei gestaltbare Verpflichtung des Herstellers oder Verkäufers, für eine bestimmte Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Kaufsache einzustehen.

Die Garantieerklärung sollte einfach und verständlich abgefasst sein und dem Käufer spätestens bis zur Lieferung der Kaufsache auf einem dauerhaften Datenträger, z.B. in Papierform oder per E-Mail, oder pdf-Datei zur Verfügung gestellt werden. Eine Garantie, die Händler oder Hersteller dem Käufer einräumen können, sollte bestimmte Pflichtinhalte haben, wie:

  • Hinweis, dass die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mängelrechte unentgeltlich ist und dass diese nicht durch die Garantie eingeschränkt werden,
  • Name und Anschrift des Garantiegebers,
  • Verfahren für die Geltendmachung der Garantie, d.h. der Händler muss beschreiben, wie der Verbraucher seine Garantieleistung erhält,
  • genaue Bezeichnung der Kaufsache für die Garantie gewährt wird,
  • Nennung von Dauer und räumlichen Geltungsbereich der Garantie.

Erfüllt die Garantieerklärung nicht alle Anforderungen, kann der Käufer trotzdem alle Rechte aus der Garantie beanspruchen. Zudem droht dem Garantiegeber wegen solcher Verstöße eine kostenpflichtige Abmahnung.

Für Online-Händler gilt: Verbraucher müssen vor Abschluss eines Kaufvertrags über die Bedingungen der Herstellergarantie nur informiert werden, wenn der Händler die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht und so als Verkaufsargument einsetzt. Erwähnt er dagegen die Herstellergarantie nur beiläufig, so dass sie aus Sicht der Verbraucher kein Kaufargument darstellt, muss er keine Informationen über die Garantie zur Verfügung stellen.

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Reform des Kaufrechts: Was können Sie jetzt tun?

Handelsunternehmen sind nun gefordert, die zahlreichen neuen gesetzlichen Regelungen der Warenkaufrichtlinie (WKRL) in der Praxis umzusetzen.

  • Auch bei der Garantie, dem Verkauf von gebrauchten Waren, dem Unternehmerrückgriff sowie in verschiedener anderer Hinsicht sind neue gesetzliche Vorgaben zu beachten.
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen sollten deshalb überprüft, das Verkaufspersonal geschult, das Beschwerdemanagement angepasst und die Vertragsverhältnisse in Bezug auf Hersteller und/oder Lieferanten mit Blick auf die Neuregelungen angepasst werden.
  • Um Rechtsnachteile zu vermeiden, sollten die notwendigen Maßnahmen möglichst bis zum Inkrafttreten des neuen Kaufrechts am 1. Januar 2022 umgesetzt werden.

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