Erbschaft- und Schenkungsteuer

Erbschaft- und Schenkungsteuer

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Sie haben ein Unternehmen und planen die Nachfolge in Ihrem Unternehmen? Dann ist das Thema Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer für Sie relevant. Hier erfahren Sie, was Sie beachten müssen.

Für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird der Erwerb von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser oder Schenker zu mehr als 25 % unmittelbar am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt war (sog. Produktivvermögen), seit 2009 unter bestimmten Voraussetzungen verschont. Hierzu kann der Erwerber zwischen zwei Verschonungsmaßnahmen wählen. Bei der sog. Regelverschonung erfolgt eine 15-%ige Besteuerung, wobei hier noch ein Abzugsbetrag von 150.000 Euro und bei Personen der Steuerklassen II und III ein Entlastungsbetrag zur Anwendung kommen. Alternativ kann sich der Erwerber auch für einen 10-%igen Verschonungsabschlag entscheiden. Hierfür gelten dann aber höhere Anforderungen. Die Wahl der sog. Verschonungsoption ist laut Bundesfinanzministerium (BMF) bindend, d. h., sie kann nachträglich nicht revidiert werden.

Verschonungsweg 1 (sog. Regelverschonung)

  • Behaltensfrist 5 Jahre
  • Verschonungsabschlag 85 % (besteuert werden 15 % der Bemessungsgrundlage)
  • 400 % Lohnsumme in 5 Jahren
  • keine Indexierung der Lohnsumme
  • anteiliger Verschonungswegfall (jährlich 20 %)
  • Verwaltungsvermögensgrenze 50 %
    (Einbeziehung von Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geld- und sonstigen Forderungen unter Berücksichtigung eines „Freibetrags“ bis zu 20 % des Unternehmenswerts).

Verschonungsweg 2 (sog. Optionsverschonung)

  • Behaltensfrist 7 Jahre
  • Verschonungsabschlag 100 %
  • 700 % Lohnsumme in 7 Jahren
  • keine Indexierung der Lohnsumme
  • anteiliger Verschonungswegfall (jährlich 14,28 %)
  • Verwaltungsvermögensgrenze 10 %
    ‎(Einbeziehung von Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geld- und sonstigen ‎Forderungen unter Berücksichtigung eines „Freibetrags“ bis zu 20 % des Unternehmenswerts)‎.

Persönliche Freibeträge

  • Ehegatten: 500.000 Euro
  • Kinder: 400.000 Euro

Die Regelungen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer traten am 1. Januar 2009 in Kraft. Rückwirkend zu diesem Zeitpunkt erfolgten noch Änderungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz sowie ‎mit Wirkung ab dem 7. Juni 2013 durch das sog. Gesetz zur Umsetzung der ‎Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (AmtshilfeRLUmsG).‎

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat durch Urteil vom 17. Dezember 2014 die entsprechenden erbschaft- und ‎schenkungsteuerlichen Verschonungsregelungen bei der Übertragung von ‎Unternehmensvermögen als teilweise verfassungswidrig bewertet. Dies bezieht sich aber nicht auf die Verschonung als solche, sondern auf ‎deren konkrete Ausgestaltung. So bedürfe es insbesondere Korrekturen bei der ‎Begünstigung der Übertragung großer Unternehmensvermögen, bei der Freistel‎lung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von ‎der ‎Lohnsummenbindung ‎sowie bei der Verschonung von Verwaltungsvermögen. Die entsprechenden ‎Vorschriften sind vorerst zwar weiter anwendbar, müssen jedoch vom Gesetzgeber ‎bis spätestens zum 30. Juni 2016 neu geregelt werden‎. Dies kann auch rückwirkend (frühestens auf den 17. Dezember 2014) erfolgen. Ab dem Tag der Urteilsverkündung besteht grundsätzlich kein Vertrauensschutz mehr auf die Fortgeltung der für verfassungswidrig erklärten Normen.

Im Hinblick auf diese Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung wurde mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 12. März ‎‎2015 bekanntgegeben‎, dass im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen nach dem 31. Dezember 2008 entstandener Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AO in vollem Umfang vorläufig durchzuführen sind.

Die IHK-Organisation ‎tritt dafür ein, dass die steuerlichen Verschonungsregelungen, soweit ‎verfassungsrechtlich zulässig, beibehalten werden‎. Über die Verlinkungen sind die entsprechenden Stellungnahmen sowie weitere Veröffentlichungen zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht abrufbar.