IHK Ratgeber

Prävention für eine Pandemie

meeting at the office. A young woman presents her project to her multi-ethnic colleagues
© jackfrog

Kaum ein Unternehmen ist wirklich gut auf die Corona-Krise vorbereitet. Was sollte man tun, um gewappnet zu sein?

Inhalt

Keine Chance für das Virus - betriebliche Pandemieplanung

Das Covid-19-Virus kann ganze Unternehmen lahmlegen. Zugleich können sich Betriebe aber auch auf den Notfall vorbereiten und wappnen. Das Handbuch Betriebliche Pandemieplanung des Bundesamts für Katastrophenschutz und Katastrophenplanung hat Checklisten zusammengestellt, die den Unternehmen helfen. Die wichtigsten Checklisten auf einen Blick:

Empfehlungen für die Phasen vor der Pandemie

Betriebliche und personelle Planung

  • Stäbe bilden
  • Kernfunktionen des Betriebs festlegen, Schlüsselpersonal bestimmen
  • Absprache mit Geschäftskunden und Lieferanten treffen
  • Unternehmensbereiche, deren Funktion vorübergehend eingestellt werden kann, festlegen
  • Personalversorgung und -betreuung planen
  • Versorgung und Schutz des Unternehmens sichern
  • Kontakt zu Einrichtungen außerhalb des Betriebsaufbauen
  • Vorsorge für Mitarbeiter im Ausland treffen

Beschaffung von Medizin- und Hygiene-Materialien

  • Bedarf an Hilfsmitteln ermitteln
  • Atemschutzmasken beschaffen
  • Handschuhe beschaffen
  • Weitere persönliche Schutzausrüstung beschaffen
  • Reinigungs- und Desinfektionsmittel beschaffen
  • Weitere Hilfsmittel beschaffen
  • Arzneimittel beschaffen

Informationspolitik

  • Innerbetriebliches Kommunikationsnetz entwickeln
  • Informationen an Mitarbeiter weiter geben
  • Mitarbeiter in hygienischem Verhalten unterweisen und dazu anhalten

Vorbereitende medizinische Planung

  • Aufgaben, Umfang und Qualifikation des medizinischen Personals planen
  • Medizinisches Personal gewinnen und verpflichten
  • Kompetenzen zuweisen
  • Medizinisches Personal schulen und fortbilden
  • Besondere Arbeitsabläufe in der Panedemieplanung festlegen
  • Besondere Schutzmaßnahmen für das medizinische Personal festlegen

Empfehlungen für die Phasen während der Pandemie

Aufrechterhaltung Minimalbetrieb

  • Betrieblichen Pandemieplan aktivieren
  • Produktion anpassen
  • Kommunikation anpassen
  • Soziale Kommunikation verringern
  • Informationstechnologie sichern
  • Werkschutz aktivieren

Organisatorische Maßnahmen für das Personal

  • Personalbedarf an Pandemiesituation anpassen
  • Versorgung und Betreuung des aktiven Personals sicherstellen
  • Verhaltensregeln im täglichen Umgang einhalten
  • Mitarbeiter kontinuierlich informieren

Externe Informationen

  • Informationen von Fachbehörden über die Pandemie-Entwicklung einholen
  • Netzwerk mit anderen Betrieben nutzen
  • Informationen über behördliche Entscheidungen einholen
  • Informationen mit Behörden austauschen

Medizinische Maßnahmen

  • Betrieblichen Gesundheitsdienst (BGD) aktivieren
  • Betriebszugang steuern
  • Mit Erkrankung von Beschäftigten am Arbeitsplatz umgehen
  • Hilfsmittel ausgeben
  • Medikamente ausgeben
  • Beschäftigten medizinische Informationen anbieten
  • Andere medizinische Notfälle in der Pandemiephase berücksichtigen

Maßnahmen für Angehörige und Auslandsmitarbeiter

  • Kontakt mit Angehörigen und Familie suchen
  • Angehörige im Krankheitsfall von Mitarbeitern unterstützen
  • Mitarbeiter im Krankheitsfall von Angehörigen unterstützen
  • Mitarbeiter und Angehörige im Ausland unterstützen

Empfehlungen für die Phase nach der Pandemie

Rückkehr zur Normalität

  • Rückkehr zur Normalität mitteilen
  • Kooperation mit vorübergehenden Partnern lösen
  • Betriebsfunktionen in Normalzustand bringen
  • Mitarbeiter über betriebliche Bewältigung der Pandemie informieren
  • Pandemiefolgen für den Betrieb auswerten
  • Mängel des Pandemieplans analysieren und beseitigen

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Coronavirus – was bedeutet er für die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers? Was ‎kann der Arbeitgeber präventiv tun?‎

  • Grundsätzlich hat der Arbeitgeber nach § 618 BGB eine allgemeine Fürsorgepflicht und muss demnach für die Unversehrtheit von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers sorgen.
  • Bei einer Pandemie resultiert die Gefahrensituation, die vermieden werden soll, nicht aus der Besonderheit des Arbeitsplatzes, sondern daraus, dass eine ansteckende Krankheit im Umlauf ist. Zur Fürsorgepflicht gehört auch, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor einer Ansteckung durch andere erkrankte Beschäftigte oder Dritte, mit denen er im Rahmen seiner Tätigkeit Kontakt aufnehmen muss, hinreichend schützt.
  • Dabei hat der Arbeitgeber keine absolute Schutzpflicht. Er ist lediglich verpflichtet, zumutbare Schutzvorkehrungen zu treffen. Er hat also die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering bleibt. Welche Maßnahmen konkret zu ergreifen sind, hängt vom Grad der Gefährdung ab. Solange keine konkrete Gefährdung bekannt ist, reichen auch allgemeine Informationen zur Erkrankung, während bei einer konkreteren Gefahr (z.B. infizierte Mitarbeiter) konkrete Schutzmaßnahmen nötig werden.
  • Der Arbeitnehmer kann also nicht verlangen, dass zur Erreichung des Schutzes die an sich erlaubte unternehmerische Tätigkeit verändert werden muss. Umgekehrt stellen aber auch die Kosten für eine Maßnahme noch kein Unzumutbarkeitskriterium dar.
  • Wenn der Arbeitgeber seine Fürsorgepflichten nicht erfüllt, kann dem Arbeitnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen. Dies muss aber stets verhältnismäßig sein. Wenn es lediglich an einer allgemeinen Information fehlt, wäre eine Leistungsverweigerung überzogen. Besteht aber das konkrete Risiko einer Infektion (z.B. Zusammenarbeit mit einem infizierten Kollegen), besteht das Leistungsverweigerungsrecht.
  • Im Falle des Corona-Virus’ bedeutet die Erfüllung der Fürsorgepflicht zum Beispiel:
    • Der Arbeitgeber muss über Risiken und Möglichkeiten aufklären.
    • Das heißt, er muss beispielsweise Informationen bereitstellen (siehe unten Linkliste), Regeln aufstellen sowie auf Schutzmöglichkeiten hinweisen.
    • Wie bei Influenza und anderen Atemwegserkrankungen schützen das Einhalten der Husten- und Nies-Etikette, eine gute Händehygiene, sowie Abstand zu Erkrankten (etwa 1 bis 2 Meter) auch vor einer Übertragung des neuartigen Coronavirus.
    • Auch die Bereitstellung von Atemschutzmasken, Handschuhen und sonstiger Schutzausrüstung oder gar die Ausgabe von antiviralen Medikamenten kann je nach Betrieb eine zumutbare Maßnahme sein.
    • Zum direkten Mitarbeiterschutz können auch zählen: Planung von Heimarbeitsplätzen, Planung von „sicheren" Zonen im Unternehmen, Trennung von Infizierten und nichtinfizierten Mitarbeitern, Maßnahmen zur Erkennung von Erkrankten, Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter, die direkt mit möglicherweise Erkrankten zu tun haben, Evaluierung von Medikamentengruppen, deren Bevorratung Sinn machen könnte.
    • Tritt ein Arbeitnehmer mit entsprechenden Symptomen an, tut der Arbeitgeber gut darin, ihn nach Hause bzw. besser noch zum Arzt zu schicken, damit geklärt wird, ob es sich wirklich um das Corona-Virus handelt.

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat am 17. August eine neue Arbeitsschutzregel für SARS-CoV-2 veröffentlicht. Hier finden Sie die neue Regel zum Download.

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Wie ernst ist die Lage in Ihrem Unternehmen?

Machen Sie sich ein exaktes Bild der Lage in Ihrem Unternehmen!

Liquidität und Kapitaldienstfähigkeit:

  • Cashflow: Testen und validieren Sie die Cashflowströme auf Aktualität und passen Sie die Prämissen an. Stellen Sie sicher, dass die Cash Flow Prognose integriert in der Gewinn- und Verlustrechnung sowie in die Bilanz mindestens für 3 Monate im Voraus ist. Modellieren Sie ein Abwärtsszenario um vorausschauend handeln zu können und um Risiken zu umgehen. Unser Merkblatt Liquiditätsoptimierung“ gibt wichtige Tipps , wie Sie Ihre Liquidität sichern.
  • Kreditvereinbarungen: Überprüfung Sie die bestehenden Kreditvereinbarungen auf deren Inhalte und den Zahlungsverpflichtungen. Sprechen Sie mit den beteiligten Kreditinstituten bezüglich möglicher flexibler Gestaltung und Sondervereinbarungen aufgrund der aktuellen Lage.

Weitere Infos zum ThemaFinanzierung und Förderung.

Controlling und Finanz- und Rechnungswesen:

  • Reporting: Die externen, nicht planbaren, Einflüsse sind oft nicht steuerbar, dennoch besteht die Möglichkeit diese in Form von Kennzahlen möglichst früh zu erkennen. Mit unserem Merkblatt „9 Kennzahlen für die Früherkennung von Krisenpotenzialen“ haben Sie die Möglichkeit diese Kennzahlen anzuwenden, um möglichst früh einer Krise entgegensteuern zu können.
  • Monitoring: Bei einer angespannten finanziellen Situation ist ein objektives Monitoring der jeweiligen Unternehmenslage Voraussetzung für die nötigen Handlungsoptionen. Das Monitoring gibt der Geschäftsleitung einen Überblick über den aktuellen Stand des Unternehmens. Kennzahlen aber auch eine Einordnung in mögliche Krisenszenarien sind elementar für die Stakeholder und die Geschäftsführer. Mit unserer „IHK Krisenampel“ können Sie in einem ersten Schritt die bestehende Situation einschätzen und mögliche Maßnahmen ergreifen. Wege aus der jeweiligen Krisenstadium finden Sie hier.
  • Kommunikation: In angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen ist eine angemessene, ehrliche und transparente Kommunikation mit allen Beteiligten Voraussetzung zur Überwindung einer Krise. Definieren Sie die Anspruchsgruppen und kommunizieren Sie relevante Informationen Adressatengerecht. Mehr Informationen über „Unternehmenskommunikation bei Veränderungen und Krisen“:


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Unsere Corona-Hotline ist für SIe da. Rufen Sie an! 089 5116-0