Energieeffizienzgesetz (EnEfG)
Gesetze zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes
Seit dem 18. November 2023 gilt das neue Energieeffizienzgesetz. Es normiert nicht nur erstmalig verbindliche Energieeffizienz- bzw. Energieeinsparziele für die Bundesrepublik Deutschland. Es bringt darüber hinaus eine Reihe neuer und konkreter Vorgaben für Unternehmen und die öffentliche Hand mit sich. Zudem stellt das Gesetz zahlreiche konkrete Anforderungen an die Betreiber bzw. den Betrieb von Rechenzentren sowie Informationstechnik.
Das Energieeffizienzgesetz legt klare Energieeffizienzziele für 2030, 2040 und 2045 für Primär- und Endenergie fest. Die Ziele für 2030 entsprechen den Vorgaben der Novelle der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) für Deutschland und geben damit den Rahmen für die Effizienzsteigerungen in Deutschland wider. Im Gesetz soll die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand gestärkt werden. Auch werden die Unternehmen adressiert. So sollen Energie- und Umweltmanagementsysteme stärker zum Einsatz kommen. Auch benennt das Gesetz Energieeffizienz- und Abwärmeanforderungen an Rechenzentren, da hier große Potenziale ausgemacht wurden. Auch soll die Vermeidung und Verwendung von Abwärme verbessert werden.
Nachfolgende Punkte haben sich zum ursprünglichen Entwurf noch geändert:
- Streichung der Primärenergieverbrauchsziele für 2040 und 2045, des Endenergieverbrauchsziels für 2040 sowie Aufnahme einer Formel, dass die Bundesregierung die Erreichung der 2030-Ziele bei außergewöhnlichen und unerwarteten konjunkturellen Entwicklungen oder Bevölkerungsentwicklungen anpassen kann.
- Aufnahme von Klauseln zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bei Umsetzungsplänen und Abwärmeinformationen.
- Streichung der Kaltgang-Anforderungen bei den Rechenzentren sowie Anhebung der wesentlichen Rechenzentrums-Regelungen von 200 kW auf mindestens 300 kW nicht redundante Anschlussleistung und Ausschluss von Netzknoten.
- Entschärfung der Verpflichtung zum Einsatz ungeförderten EE-Stroms bei den Rechenzentren auf "nur" EE-Strom.
- Aufnahme einer Formel zur Möglichkeit und Zumutbarkeit bei den Abwärmepflichten: Zumutbarkeit unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und betrieblicher Belange.
Update: Inzwischen hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) erste Informationen zur Umsetzung der Abwärmeplattform veröffentlicht. Demnach wird die Übermittlungspflicht (und die entsprechende Bußgeldbewehrung) für sechs Monate ausgesetzt. BMWK: „Um im Einzelfall unverhältnismäßige Belastungen der betroffenen Unternehmen, aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen Inkrafttreten des EnEfG und Ablauf der Frist zur Übermittlung der Daten zu vermeiden, sowie im Hinblick auf Verzögerungen bei der technischen Umsetzung der Plattform für Abwärme, hat das fachlich zuständige BMWK die Frist zur Übermittlung von Informationen zum 1. Januar 2024 nach §§ 17 Absatz 2 Satz 1 i.V.m. 20 Absatz 4 EnEfG sowie die entsprechende Bußgeldbewehrung nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 EnEfG für sechs Monate ausgesetzt.“
Update vom 17. Februar 2025:
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat kürzlich das Merkblatt zum Energieeffizienzgesetz (EnEfG) aktualisiert. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Präzisierung des Unternehmensbegriffs, die Anwendung der 90 %-Regelung bei Energie- und Umweltmanagementsystemen, Konkretisierungen der Anforderungen an Umsetzungspläne sowie Ausnahmeregelungen der Wirtschaftlichkeitsbewertung nach VALERI.
Mit der aktuellen Überarbeitung des Merkblatts zum EnEfG wurden wesentliche Anpassungen vorgenommen, um die Anforderungen für Unternehmen zu präzisieren und den bürokratischen Aufwand zu verringern. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Anpassung des Unternehmensbegriffs & Entscheidungsbaum
Im Kern bleibt das BAFA bei der funktionalen Betrachtungsweise des Unternehmens (nach EU). Explizit wird nun aber dargelegt, dass auch Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung als Unternehmen gelten können - wenn sie zur Erzielung eines Leistungsaustauschs am Markt tätig sind und keine unselbstständigen Eigenbetriebe sind.
- Anwendung der 90 %-Regelung bei Energie- und Umweltmanagementsystemen (§ 8 EnEfG)
Analog zur Energieaudit-Regelung müssen EnMS oder UMS künftig mind. 90 % des gesamten Endenergieverbrauchs eines Unternehmens abdecken. Dies ermöglicht eine flexiblere Umsetzung und reduziert den administrativen Aufwand für die Unternehmen, denn bisher wurden immer 100 % "gehandelt". Die Einhaltung der 90 %-Regelung obliegt dem verpflichteten Unternehmen und ist im Rahmen der Zertifizierung mit der Zertifizierungsstelle abzustimmen. Sie ist aber leider ausschließlich auf das einzelne verpflichtete Unternehmen beschränkt; eine unternehmensübergreifende Betrachtung (innerhalb eines Konzerns) ist nicht zulässig.
- Konkretisierung der Anforderungen an Umsetzungspläne (§ 9 EnEfG)
Das Merkblatt enthält detaillierte Informationen zu Inhalt und Umfang der geforderten Umsetzungspläne für wirtschaftliche Endenergieeinsparmaßnahmen und ein Gestaltungsbeispiel. Diese orientieren sich an den Vorgaben der ISO 50001, EMAS und DIN EN 16247-1.
- Ausnahmeregelungen für Wirtschaftlichkeitsbewertung nach DIN EN 17463 (VALERI)
Zukünftig sind bestimmte Maßnahmen von der detaillierten Wirtschaftlichkeitsbewertung befreit: Maßnahmen mit einem Netto-Investitionsvolumen bis 2.000 Euro, beschlossene und direkt in den Umsetzungsplan aufgenommene Maßnahmen sowie aufgrund gesetzlicher oder regulatorischer Vorgaben verpflichtende Maßnahmen.
Einschätzung IHK München: Aus IHK-Sicht wird ein falscher Fokus auf den gesamten Energieverbrauch anstatt auf Energieeffizienz gelegt. Des Weiteren enthält das Gesetz unrealistische Einsparziele und vor allem einen zusätzlichen Schub an Bürokratieaufbau. Ohne eine Schrumpfung der Wirtschaft, sind die genannten Ziele des Gesetzes nicht erreichbar und das kann nicht der Sinn einer erfolgreichen Energiewende sein.
Im Auftrag der IHK München hat die Forschungsstelle für Energiewirtschaft (FfE) eine Studie erstellt, welche die Ziele zur Reduktion des Endenergieverbrauchs aus dem Energieeffizienzgesetz einordnet. Zur Studie gelangen Sie hier.
Alles zum betrieblichen Umweltmanagement mit EMAS finden Sie
hier
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Die Deutsche Industrie- und Handelskammer hat am 13.10.2023 ein Webinar mit dem Titel "Was bringt das neue Energieeffizienzgesetz?" durchgeführt, in dem der bis dato bekannte Sachstand vorgestellt wurde. Das Webinar können Sie hier nochmal ansehen.
In einem weiteren Webinar, welches am 15.12.2023 vom DIHK durchgeführt wurde, lag der Fokus auf den Rechenzentren und wie diese vom Energieeffizienzgesetz betroffen sind. Das Webinar können Sie sich hier nochmal ansehen.
Nachfolgend finden Sie die aktuellen Merkblätter des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zum Gesetz:
- Das BAFA-Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz finden Sie hier.
- DAs BAFA-Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs finden Sie hier.
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