Seit dem Jahr 2018 gelten wieder US-Sanktionen gegen Iran. Hat Ihr Unternehmen Iran-Geschäft, sind Sie direkt, indirekt oder sehr wahrscheinlich von den Sanktionen betroffen?
Seit dem 7. August 2018 sind die ersten Sanktionen gültig, unter anderem im Hinblick auf die folgenden Branchen und Tatbestände:
- Die iranische KFZ-Industrie
- (Re-)Export von Passagierflugzeugen, dazugehöriger Teile und Dienstleistungen
- Verkauf, Lieferung oder Transfer von Graphit, unbearbeiteten oder bearbeiteten Metallen wie Aluminium und Stahl, Kohle sowie Software zur Nutzung in industriellen Prozessen
In einem zweiten Schritt wurden am 4. November 2018 unter anderem US-Sanktionen im Hinblick auf die folgenden iranischen Branchen und Tatbestände wieder in Kraft gesetzt:
- Den Energiesektor, die Rohölindustrie und alle ihre Produkte, die petrochemische Industrie, Hafenbetreiber sowie die Schifffahrts- und Schiffbaubranche
- Transaktionen auswärtiger Finanzinstitute mit der Zentralbank Irans und bestimmter iranischer Finanzinstitute sowie die Bereitstellung spezieller Finanz-Kommunikationsdienste
- Die Bereitstellung von Versicherungen, Rückversicherungen und Bürgschaften / Haftungen
Weitere Schritte wurden im Mai 2019 bekannt gegeben, darunter die Streichung der Ausnahmen von Sanktionen bei Öl- und Gasimporten aus dem Iran und die Erhebung weiterer Sanktionen gegen den Eisen-, Stahl-, Aluminium- und Kupfersektor.
Ebenfalls ist die SDN Listung (Specially Designated Nationals and Blocked Persons) von iranischen Personen und Unternehmen, mit denen Geschäfte generell verboten werden, wieder aufgenommen worden. Die aktualisierte Fassung der SDN-Liste finden Sie auf der Website des US-amerikanischen Office of Foreign Assets Control (OFAC).
Ist mein Unternehmen gegen US-Sanktionen geschützt?
Ob das Recht der Europäischen Union gegen US-Sanktionen schützen kann, ist fraglich. Seit Aktualisierung der entsprechenden EU-Verordnung im August 2018 hat es noch keinen öffentlichen bekannten Fall einer US-Strafmaßnahme gegen ein europäisches Unternehmen gegeben.
Die Europäische Kommission hat das sogenannte Blockadestatut (Verordnung (EG) Nr. 2271/96) aktualisiert und am 7. August 2018 in Kraft gesetzt. Damit sollen in Iran aktive europäische Unternehmen gegen die US-Sanktionen geschützt werden.
Entscheidungen amerikanischer Gerichte und Behörden werden demnach in Anwendung der im Anhang der EU-Blocking-Verordnung genannten US-Sanktionen in der EU nicht anerkannt und nicht vollstreckt. Es wird untersagt, Forderungen oder Verbote, die auf den im Anhang der EU-Blocking-Verordnung genannten US-Sanktionen beruhen, nachzukommen.
Daneben sieht die EU-Blocking-Verordnung einen „Anspruch auf Ersatz aller Schäden, einschließlich von Rechtskosten“ vor, die EU-Unternehmen aufgrund der US-Sanktionen entstehen. Leisten soll den Schadensersatz die Person oder Stelle, die den Schaden verursacht hat. Für die Beitreibung kommen „Beschlagnahme und der Verkauf von Vermögenswerten“ innerhalb der EU in Betracht.
Allerdings können Unternehmen auch Ausnahmen bei der EU-Kommission beantragen, wenn bei Nicht-Einhaltung der US-Sanktionen (oder anderer Drittstaaten) ihre betrieblichen Interessen schwer geschädigt würden.
Das Prozedere für die Beantragung einer solchen Genehmigung, ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1101 vom 3. August 2018 geregelt. Für die Beantragung ist das Dokument „Template for Applications for Authorisations under Article 5 Paragraph 2 of Council Regulation (EC) No. 2271/96“ notwendig.
Quelle: IHK Rhein-Neckar
Eine erste Übersicht der US-Sanktionen finden Sie im FAQ des amerikanischen Finanzministeriums.
Den des Blockadestatuts finden Sie im FAQ der Europäischen Kommission(vom 7. August 2018).
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat eine Kontaktstelle Iran eingerichtet. Betroffene deutsche Unternehmen können sich unter der E-Mail-Adresse Kontaktstelle-Iran@bmwi.bund.de ab sofort an das BMWi wenden.