Das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze vom 9. November 2022 sieht unter anderem einige für Erlaubnisinhaber/-innen nach der Gewerbeordnung relevante Änderungen vor:
Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsprüfung
Nach dem neu gefassten § 7 der Gewerbeordnung (GewO) ist nun für alle Gewerbe mit Zuverlässigkeitsüberprüfung zentral eine Mitteilungspflicht von Personen geregelt, deren Zuverlässigkeit zu überprüfen ist, auch im Falle eines späteren Eintritts in den Gewerbebetrieb. Bislang bestand die Mitteilungspflicht nicht für alle entsprechenden Gewerbe. Bei juristischen Personen bezieht sie sich auch die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen.
Zu den Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung gehört unter anderem die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler. Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeldrahmen bis Euro 5.000,00 dar.
Mitteilungspflicht bei geplanter Auslandstätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler
In § 11a Absatz 4 Satz 2 GewO wurde klargestellt, dass die Mitteilung einer beabsichtigten Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat an die Erlaubnisbehörde zu richten ist.
Behördenzusammenarbeit bei grenzüberschreitender Tätigkeit
Im neuen § 11d GewO wurden die Vorgaben der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie und der Wohnimmobilienkreditrichtlinie bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit von Versicherungsvermittlern, Versicherungsberatern bzw. Immobiliardarlehensvermittern über die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden umgesetzt.
Ergänzung der Regelung zur Gewerbeanzeige
Im Interesse einer wirksamen Überwachung der Gewerbeausübung muss nach der neu eingeführten Nummer 2a in § 14 Absatz 1 Satz 1 GewO der Gewerbebehörde nun auch eine Namensänderung des Gewerbetreibenden angezeigt werden. Dies betrifft sowohl natürliche als auch juristische Personen.
Zudem wurde die Mitteilungspflicht der Finanzbehörden an die Gewerbebehörden erweitert und der Katalog der empfangsberechtigten Stellen ergänzt.
Neue Ordnungswidrigkeit: Gleichzeitige Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler und Honorar-Immobiliardarlehensberater
Die nach § 34i Absatz 5 Satz 2 GewO unzulässige gleichzeitige Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater kann nun nach entsprechender Ergänzung des § 144 GewO als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu Euro 5.000,00 geahndet werden.