Informationen zur Delegation des Sachkundenachweises
Versicherungsvermittler, die den für die Erlaubniserteilung notwendigen Sachkundenachweis nicht in eigener Person erbringen können oder wollen, haben grundsätzlich die Möglichkeit der Delegation auf sachkundige Angestellte, um das Sachkundeerfordernis zu erfüllen. Dafür reicht es aus, dass der Nachweis der Sachkunde durch eine angemessene Zahl von natürlichen Personen erbracht wird, die bei dem/der Antragsteller/-in beschäftigt sind und denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von Versicherungen befassten Personen übertragen ist und die den/die Antragsteller/-in vertreten dürfen.
Für natürliche Personen ist die Delegationsmöglichkeit jedoch faktisch jedoch nicht denkbar. Denn sie besteht nur dann, wenn die antragstellende natürliche Person nicht selbst Versicherungen vermittelt und für diese Tätigkeiten nicht in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich ist.
Damit besteht de facto die Delegationsmöglichkeit lediglich für gesetzliche Vertreter/-innen juristischer Personen:
Bei juristischen Personen ist grundsätzlich die Sachkunde aller nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen nachzuweisen. Der Nachweis der Sachkunde kann durch Delegation auf (eine) vertretungsberechtigte Aufsichtsperson/-en gemäß § 34d Absatz 5 Satz 4 GewO erbracht werden. Im Falle der Delegation gilt, dass der/die nicht sachkundige/-n gesetzliche/-n Vertreter/-in/-innen keine erlaubnispflichtigen Tätigkeiten für die Gesellschaft ausüben darf/dürfen, solange er/sie nicht seine/ihre Sachkunde gemäß § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 GewO gegenüber der zuständigen Erlaubnisbehörde nachgewiesen hat/haben.
Bei juristischen Personen mit mehreren gesetzlichen Vertretern/-innen besteht alternativ die Möglichkeit, nicht sachkundige gesetzliche/-n Vertreter/-in/-innen durch Gesellschafterbeschluss/ Beschluss des Aufsichtsratsrats von Tätigkeiten im Sinne von § 34d Absatz 1 GewO auszuschließen, sofern mindestens ein/-e Geschäftsführer/-in/ Vorstandsmitglied den Sachkundenachweis entweder in eigener Person oder durch Delegation auf (eine) vertretungsberechtigte Aufsichtsperson/-en gemäß § 34d Absatz 5 Satz 4 GewO erbringt. Nicht sachkundige/-n gesetzliche/-n Vertreter/-in/-innen, die von der Geschäftsführung im Bereich der Versicherungsvermittlung ausgeschlossen sind, dürfen ebenso wie den Sachkundenachweis delegierende gesetzliche Vertreter/-innen keine nach § 34d Absatz 1 GewO erlaubnispflichtigen Tätigkeiten für die Gesellschaft ausüben. Der Beschluss ist der IHK nachzuweisen.