WEG-Reform: Einführung des zertifizierten Verwalters
Das Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) wurde zum 1. Dezember 2020 novelliert. Unter anderem wurde in § 19 Absatz 2 Nummer 6 WEG eingeführt, dass zur ordnungsmäßigen Verwaltung die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a WEG gehört. Dies ist ausnahmsweise dann nicht der Fall, wenn weniger als neun Sondereigentumsrechte bestehen, ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangt.
Die Regelung zum zertifizierten Verwalter sollte zum 1. Dezember 2022 anwendbar sein. Der Bundestag hat die Frist jedoch um ein Jahr verschoben, um den betroffenen Kreisen mehr Zeit zu geben, die Prüfung bis zum Stichtag abzulegen. Wohnungseigentümer haben daher erst ab dem 1. Dezember 2023 einen Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter, vgl. § 48 Absatz 4 Satz 1 WEG.
Nicht geändert wurde hingegen die Übergangsvorschrift, wonach WEG-Verwalter, die am 1. Dezember 2020 Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft waren, gegenüber den Wohnungseigentümern dieser WEG bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter gelten (siehe § 48 Absatz 4 Satz 2 WEG).
Als zertifizierter Verwalter darf sich nach § 26a Absatz 1 Satz 1 WEG bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.
Konkretisierende Bestimmungen, insbesondere zu Inhalt und Verfahren der IHK-Prüfung, zu den Voraussetzungen einer Befreiung von der IHK-Prüfung aufgrund anderweitiger Qualifikationen sowie den Voraussetzungen, unter denen sich juristische Personen und Personengesellschaften als zertifizierte Verwalter bezeichnen dürfen, enthält die Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (ZertVerwV).
Nach § 7 ZertVerwV ist einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt, wer
- die Befähigung zum Richteramt,
- eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft
- einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder
- einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt
besitzt.
Hierbei handelt es sich um eine abschließende Aufzählung, so dass ähnliche Qualifikationen oder Weiterbildungen einem zertifizierten Verwalter nicht gleichgestellt sind. Dies bedeutet, dass insbesondere Zertifikatslehrgänge / Fortbildungslehrgänge, wie bspw. der Immobilienverwalter/-in (IHK) o.ä., ebenfalls nicht gleichgestellt sind. Nachdem sich der Verordnungsgeber bewusst gegen die Aufnahme von Vorläufern der o.g. Qualifikationen entschieden hat, dürften solche ebenfalls nicht zu einer Gleichstellung führen.
Juristische Personen und Personengesellschaften dürfen sich nach § 8 ZertVerwV als zertifizierte Verwalter bezeichnen, wenn die bei ihnen Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder nach § 7 ZertVerwV einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind. Es kommt also auf das insgesamt vorhandene Personal an, das unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut ist.
Welche Personen „unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut" sind, wird durch die ZertVerwV nicht beantwortet. Allein die Begründung zum Referentenentwurf der ZertVerwV enthält bisher Anhaltspunkte hierfür. Im Referentenentwurf heißt es hierzu: "Unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung beschäftigt ist, wer Versammlungen leitet oder außerhalb einer Versammlung Entscheidungen als Verwalterin oder Verwalter trifft (vergleiche § 27 WEG). Dementsprechend müssten Personen, die allein untergeordnete Tätigkeiten ausführen (etwa im Sekretariat oder als Hausmeister), keine Prüfung ablegen, damit sich die juristische Person oder Personengesellschaft, bei der sie beschäftigt sind, als zertifizierter Verwalter bezeichnen darf. Spiegelbildlich müssen Personen, die ausschließlich Leitungsaufgaben in einem Unternehmen wahrnehmen ohne selbst unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut zu sein, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nicht ablegen. Die Frage, wer unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung beschäftigt ist, ist damit losgelöst von der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis zu beantworten. Im Streitfall kann es notwendig werden, die interne Organisation des Unternehmens offen zu legen, um den Personenkreis zu bestimmen, der unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung beschäftigt ist und damit eine Prüfung abzulegen hat."
Weitergehende Informationen zum zertifizierten Verwalter sowie zur IHK-Prüfung finden Sie
hier
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Auswirkung der WEG-Neuregelungen auf die Erlaubnis für Wohnimmobilienverwalter nach § 34c GewO sowie die Weiterbildungspflicht
Eine Zertifizierung bzw. fehlende Zertifizierung hat keinen Einfluss auf die Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO. Sie ist weder für die Erteilung der Erlaubnis noch für die Aufrechterhaltung der Erlaubnis erforderlich.
Eine erfolgte Zertifizierung hat auch keinen Einfluss auf die in § 34c Absatz 2a GewO i. V. m. § 15b MaBV vorgeschriebene Weiterbildungspflicht. Auch zertifizierte Verwalter unterliegen also weiterhin der Weiterbildungspflicht in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren.