Was ist jetzt zu tun?
Um den Übergang von der Ausbildung in die Beschäftigung so reibungslos wie möglich zu gestalten, sollte bereits frühzeitig vor Ausbildungsende (mindestens 6 Monate vor Ablauf der Ausbildung) ein Termin mit der zuständigen Ausländerbehörde vereinbart werden, um die nächsten Schritte planen zu können.
1. Befristeter Aufenthalt
Nach der Ausbildung kann die Aufenthaltserlaubnis für die Beschäftigung beantragt werden. Wie lange die Erlaubnis gültig ist, hängt dabei vom jeweiligen vorangegangenen Titel ab. Nachfolgend einige Möglichkeiten:
Wechsel aus dem Aufenthaltstitel Ausbildung in den Aufenthaltstitel zur Beschäftigung:
Beispiele:
- § 18a AufenthG Aufenthaltserlaubnis zum Zweck jeder qualifizierten Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung
- § 18b AufenthG Aufenthaltserlaubnis zum Zweck jeder qualifizierten Beschäftigung mit akademischer Ausbildung
Wechsel aus der Ausbildungsduldung in die Aufenthaltserlaubnis Beschäftigung:
In den Fällen, in denen Ihre/Ihr Auszubildende/-r eine Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG) oder Aufenthaltserlaubnis für die Ausbildung (§ 16g AufenthG) besitzt und die Abschlussprüfung erfolgreich bestanden hat, kann nun die zweijährige Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung („+2“) nach § 19d AufenthG beantragt werden.
2. Besonderheiten
Seit der Reform des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG) ist jetzt bei bestimmten Titeln die Arbeitsplatzsuche nach der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung möglich.
Arbeitsplatzsuche
§ 20 Abs. 3 AufenthG Arbeitsplatzsuche
Dazu ist es notwendig, dass der Lebensunterhalt gesichert ist.
Aufenthaltsgestattung
Im laufenden Asylverfahren - Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylG) - ist nach der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung ein Wechsel in die Aufenthaltserlaubnis („+2“) nicht ohne Weiteres möglich. Grund: Das Asylverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Dennoch kann die Fachkraft beschäftigt werden. Dafür muss jedoch die Aufenthaltsgestattung gemeinsam mit der Arbeitserlaubnis laufend bei der zuständigen Ausländerbehörde verlängert werden.
Eine „+2“-Regelung kann erst beantragt werden, wenn das Asylverfahren bestandskräftig oder das Klageverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Sollte eine Ablehnung erfolgen, müssen für die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis auch hier die erforderlichen Kriterien erfüllt werden. Hier empfiehlt es sich, im Einzelfall Rechtsrat zu suchen. Es gibt jedoch keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG. Sie liegt im jeweiligen Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde.
3. Unbefristeter Aufenthalt
Es gibt unterschiedliche Niederlassungserlaubnisse. Die Voraussetzungen sind abhängig vom jeweiligen Voraufenthalt in Deutschland bzw. abhängig davon, welchen Aufenthaltserlaubnis die Person besitzt. Nicht alle Aufenthaltszwecke können sofort in einen längerfristigen Aufenthalt wechseln, manche gar nicht. Die vorgeschriebene Zeit in einer Aufenthaltserlaubnis sind in der Regel 2–5 Jahre.
§ 18c Abs. 1 S. 1 AufenthG Fachkräfte mit ausländischer Berufsqualifikation
§ 18c Abs. 1 S. 2 AufenthG Fachkräfte mit inländischer Berufsqualifikation
§ 26 Abs. 3 S.1 oder S.3 AufenthG Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge
>> Mehr Informationen auf der BAMF-Internetseite
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