Neue Informationspflicht bei Anwerbung aus dem Ausland
Seit dem 1. Januar 2026 besteht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Pflicht, bei der Anwerbung von Drittstaatsangehörigen auf die Möglichkeit einer unentgeltlichen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen durch die Beratungsstellen „Faire Integration“ hinzuweisen. Diese Informationspflicht ist in §45c Aufenthaltsgesetz festgeschrieben.
Die Information hat spätestens am ersten Tag der Beschäftigung und in Textform (z. B. E-Mail, Vertragsanlage, Brief) zu erfolgen. Enthalten sein müssen zum einen der Hinweis auf die Möglichkeit einer unabhängigen Beratung sowie die entsprechenden Kontaktdaten der nächstgelegenen Beratungsstelle.
Hinweis zur Ausbildung
Obwohl das Gesetz nur Arbeitsverträge ausdrücklich erwähnt, weist das Bundesarbeitsministerium (BMAS) darauf hin, dass Auszubildende im Sinne des Schutzgedankens ebenfalls erfasst sein sollen. Zur Wahrung der Rechtssicherheit wird daher empfohlen, auch Auszubildende entsprechend zu informieren.
Das BMAS stellt Arbeitgeber/-innen Vorlagen mit allen lokalen Beratungsstellen für die Weiterleitung zur Verfügung:
Infoschreiben mit Empfangsbestätigung
Infoschreiben ohne Empfangsbestätigung