Die deutsche Wirtschaft braucht dringend Fachkräfte. Mit der Reform des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG) soll die Attraktivität Deutschlands bei Arbeitskräften aus dem Ausland steigen.

Inhaltsübersicht

Neue Informationspflicht bei Anwerbung aus dem Ausland

Seit dem 1. Januar 2026 besteht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Pflicht, bei der Anwerbung von Drittstaatsangehörigen auf die Möglichkeit einer unentgeltlichen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen durch die Beratungsstellen „Faire Integration“ hinzuweisen. Diese Informationspflicht ist in §45c Aufenthaltsgesetz festgeschrieben.

Die Information hat spätestens am ersten Tag der Beschäftigung und in Textform (z. B. E-Mail, Vertragsanlage, Brief) zu erfolgen. Enthalten sein müssen zum einen der Hinweis auf die Möglichkeit einer unabhängigen Beratung sowie die entsprechenden Kontaktdaten der nächstgelegenen Beratungsstelle.

Hinweis zur Ausbildung

Obwohl das Gesetz nur Arbeitsverträge ausdrücklich erwähnt, weist das Bundesarbeitsministerium (BMAS) darauf hin, dass Auszubildende im Sinne des Schutzgedankens ebenfalls erfasst sein sollen. Zur Wahrung der Rechtssicherheit wird daher empfohlen, auch Auszubildende entsprechend zu informieren.

Das BMAS stellt Arbeitgeber/-innen Vorlagen mit allen lokalen Beratungsstellen für die Weiterleitung zur Verfügung:

Infoschreiben mit Empfangsbestätigung
Infoschreiben ohne Empfangsbestätigung

Das reformierte Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG)

Gruppe von vier jungen Menschen, die gemeinsam Arm in Arm lachend für ein Bild posieren. (Symbolbild

Ausbildung von Menschen aus Drittstaaten

Im März 2024 sind mit der Reform des FEG einige Neuerungen in Kraft getreten die den Zugang zum Ausbildungsmarkt erleichtern. Hier die wesentlichen Änderungen:

  • Erweiterung der Nebenbeschäftigungsmöglichkeit auf bis zu 20 Stunden/Woche
  • Entfall der Vorrangprüfung (BA) bei Erteilung von Visa bzw. Aufenthaltserlaubnissen

Erweiterung der Aufenthaltsmöglichkeit zur Ausbildungsplatzsuche (§17 AufenthG):

  • Anhebung der Altersgrenze von 25 auf 35 Jahre
  • Absenkung der Anforderungen an Sprachkenntnisse auf Niveau B1 (GER)
  • Erhöhung der Höchstaufenthaltsdauer von 6 auf 9 Monate
  • Möglichkeit einer Nebenbeschäftigung im Umfang von bis zu 20 Stunden in der Woche sowie Probebeschäftigungen von bis zu 20 Stunden pro Woche

Zweckwechsel

Darüber hinaus ergeben sich für Neuzugewanderte, die sich bereits mit einem Visum in Deutschland aufhalten, weitere Neuerungen und damit neue Optionen durch die FEG-Reform:

  • Es besteht für Bewerber mit Zuwanderungsgeschichte eine Wechselmöglichkeit („Zweckwechsel“) im Aufenthaltstitel zur Berufsausbildung, die sich bereits – mit entsprechendem Visum – zu einem anderen Zweck (z.B. Spracherwerb oder Studium) im Inland aufhalten, ohne ins Ausland ausreisen zu müssen.
  • Die Erteilung von Anschlusstiteln für Fachkräfte nach absolvierter Berufsausbildung wird erleichtert: Anspruch auf Aufenthaltstitel zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung (in nicht-reglementierten Berufen)

Neuerungen im Asyl-Kontext (§ 60a1)

Mit der Reform des FEGs ergeben sich auch einige Änderungen für Menschen mit Fluchtgeschichte, die sich entweder im laufenden Asylverfahrens befinden oder deren Asylantrag bereits abgelehnt worden ist:

Bereits am 18. November 2023 ist im Rahmen der FEG-Reform die Möglichkeit des "Spurwechsels" für Asylsuchende in Kraft getreten. Sie beinhaltet die Umwandlung der Ausbildungsduldung (§60c AufenthG) in einen neuen Aufenthaltstitel zum Zweck der Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer (§16g AufenthG)

Die Erteilungsvoraussetzungen bleiben gleich, zu beachten ist:

  • eine erfolgte Identitätsklärung
  • dass die Ausbildungsaufnahme vor Ablehnung des Asylantrags erfolgt ist und Fortsetzungswille besteht oder
  • dass der Antragsteller bei Aufnahme der Berufsausbildung seit mehr als 3 Monaten Inhaber einer Duldung nach §60a AufenthG ist
  • die Übergangsregelung: Fortgeltung von Ausbildungsduldungen gemäß §60c AufenthG als Aufenthaltstitel gemäß §16g AufenthG
  • dass eine Nebenbeschäftigung weiterhin nicht erlaubt ist
  • dass kein Anspruch auf Bafög-Leistungen besteht

Allerdings wurde vor dem Inkrafttreten noch kurzfristig eine Einschränkung in das Gesetz eingefügt:

  • Personen im Asylverfahren können vor dem bestandskräftigen Abschluss des Verfahrens nur dann einen Aufenthaltstitel nach §18a oder §18b AufenthG erhalten, wenn die oberste Landesbehörde dem zustimmt und nur dann, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland dies erfordern (§10 Abs.1 S.2 (neu) AufenthG)

Spurwechselmöglichkeit für Asylbewerber/-innen

Mit der Reform wird zudem ein Übergang vom Asylverfahren in Fachkräftetitel ohne vorherige Ausreise bzw. das Durchlaufen eines Visumverfahrens geschaffen:

Voraussetzungen:

  • Einreise vor dem 29.03.2023 (Stichtag)
  • Rücknahme des Asylantrags im laufenden Asylverfahren oder im Klageverfahren
  • Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§18a, 18b AufenthG oder §19c Abs.2 AufenthG müssen auch die Voraussetzungen für §6 BeschV erfüllt sein

Das Chancen-Aufenthaltsgesetz

Bereits zum 31. Dezember 2022 ist das Chancen-Aufenthaltsgesetz in Kraft getreten. Mit dem ersten Teil des neuen Migrationspakets wurde für Geduldete, die sich schon lange in Deutschland aufhalten, eine neue Möglichkeit für einen langfristigen Aufenthalt eingeführt: Das Chancen-Aufenthaltsrecht (§104c AufenthG) ist eine Aufenthaltserlaubnis für 18 Monate. Innerhalb dieser Zeit müssen die Voraussetzungen für eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis erfüllt werden.

Voraussetzungen für die Beantragung des Chancen-Aufenthaltsrechts:

  • ununterbrochener Aufenthalt in Deutschland seit mindestens 5 Jahren (Stichtag 31.10.2022)
  • in Duldung, Gestattung oder mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland gelebt
  • Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung
  • keine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat
  • keine wiederholte Verhinderung der Abschiebung

Voraussetzungen für eine anschließende dauerhafte Bleibeperspektive in Deutschland:

  • hinreichende mündliche Deutschkenntnisse (A2-Niveau)
  • Nachweis der überwiegend eigenständigen Lebensunterhaltssicherung durch Erwerbstätigkeit
  • erfolgte Identitätsklärung

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Integrationsbeauftragten der Bundesregierung und im Infoblatt des Netzwerks "Unternehmen integrieren Flüchtlinge" .