Neuerungen im Asyl-Kontext (§ 60a1)
Mit der Reform des FEGs ergeben sich auch einige Änderungen für Menschen mit Fluchtgeschichte, die sich entweder im laufenden Asylverfahrens befinden oder deren Asylantrag bereits abgelehnt worden ist:
Bereits am 18. November 2023 ist im Rahmen der FEG-Reform die Möglichkeit des "Spurwechsels" für Asylsuchende in Kraft getreten. Sie beinhaltet die Umwandlung der Ausbildungsduldung (§60c AufenthG) in einen neuen Aufenthaltstitel zum Zweck der Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer (§16g AufenthG)
Die Erteilungsvoraussetzungen bleiben gleich, zu beachten ist:
- eine erfolgte Identitätsklärung
- dass die Ausbildungsaufnahme vor Ablehnung des Asylantrags erfolgt ist und Fortsetzungswille besteht oder
- dass der Antragsteller bei Aufnahme der Berufsausbildung seit mehr als 3 Monaten Inhaber einer Duldung nach §60a AufenthG ist
- die Übergangsregelung: Fortgeltung von Ausbildungsduldungen gemäß §60c AufenthG als Aufenthaltstitel gemäß §16g AufenthG
- dass eine Nebenbeschäftigung weiterhin nicht erlaubt ist
- dass kein Anspruch auf Bafög-Leistungen besteht
Allerdings wurde vor dem Inkrafttreten noch kurzfristig eine Einschränkung in das Gesetz eingefügt:
- Personen im Asylverfahren können vor dem bestandskräftigen Abschluss des Verfahrens nur dann einen Aufenthaltstitel nach §18a oder §18b AufenthG erhalten, wenn die oberste Landesbehörde dem zustimmt und nur dann, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland dies erfordern (§10 Abs.1 S.2 (neu) AufenthG)