Ratgeber

Die Zweigniederlassung ausländischer Unternehmen

Zwei Männer grübeln über internationale Geschäftsunterlagen
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Viele ausländische Unternehmen möchten ihre Geschäftstätigkeit ausweiten, um den deutschen Markt zu erschließen und um Kunden besser erreichen zu können. Neben der Gründung eines Tochterunternehmens kann dies durch eine Zweigniederlassung (unselbständige/selbständige Zweigniederlassung) verwirklicht werden.

Was ist eine Zweigniederlassung?

Bei einer Zweigniederlassung handelt es sich nicht um eine von der Hauptniederlassung getrennte juristische Person. Sie ist rechtlich und organisatorisch Teil der Hauptniederlassung und insoweit dem Recht dieser unterworfen.

Gem. § 12 AO (Abgabenordnung) handelt es sich bei der Zweigniederlassung im steuerrechtlichen Sinne um eine Betriebsstätte.

Handelsrechtlich wird zwischen der unselbständigen und der selbständigen Zweigniederlassung unterschieden. Die Abgrenzungskriterien finden Sie gleich hier.

Abgrenzungskriterien unselbständige/selbständige Zweigniederlassung (ZNL) zur Hauptniederlassung (HNL)

Kriterien unselbständige ZNLselbständige ZNL
eigene Firmierungneinja, wenn Verweis auf HNL
Geschäftslokaljaja
eigene Betriebsmittelneinja
eigenes Bankkontoneinja
eigenes Personalneinja
Niederlassungsleiterneinja
Gewerbe(an)meldungjaja
Nähere Informationen hierzu finden Sie in unserem Merkblatt. Bei der Unterscheidung unselbständige/selbständige Zweigniederlassung muss stets eine Einzelfallbetrachtung durchgeführt werden.

Firma

  • Die Firma der Zweigniederlassung entspricht der Firma der Hauptniederlassung. Sie ist dabei so zu verwenden wie sie im Ausland im dortigen Register eingetragen ist.
  • Ausländische Rechtsformzusätze können auch in abgekürzter Form fortgeführt werden, sofern dadurch nicht irregeführt wird. Im Grundsatz dürfen ausländische Rechtsformzusätze nicht ins Deutsche übersetzt werden.
  • Die Firma der Zweigniederlassung kann von der Firma der Hauptniederlassung abweichen, wenn ein Hinweis auf die Hauptniederlassung aufgenommen wird (Bsp.: Firma der ausländischen Hauptniederlassung: ABC Limited; Firma der Zweigniederlassung: „XYZ Handel Zweigniederlassung München der ABC Limited“).

Angabe auf Geschäftsbriefen

Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen müssen auf Geschäftsbriefen folgende Mindestangaben machen:

  • Register, bei dem die Zweigniederlassung eingetragen ist
  • Registernummer
  • Völlständige Firma der ausländischen Hauptniederlassung samt Rechtsformzusatz
  • Register der ausländischen Hauptniederlassung
  • Gesetzliche Vertreter
  • Die nach deutschem Recht jeweils für die Rechtsform vorgeschriebenen Angaben auf Geschäftsbriefen

Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen der EU

Innerhalb der EU gilt die Niederlassungsfreiheit. Damit gelten für diese Unternehmen keine gesonderten Vorschriften zu den oben genannten .

Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen außerhalb der EU

Für ausländische Unternehem mit dem Sitz außerhalb der EU greift die Niederlassungsfreiheit nicht. Es gilt hier in Deutschland die Sitztheorie. Hiernach unterliegt das Gesellschaftsstatut dem Recht desjenigen Staates, auf dessen Gebiet die Gesellschaft hauptsächlich tätig ist, d. h. in dem die Hauptverwaltung ihren tatsächlichen Sitz hat (effektiver Verwaltungssitz).

Ausgenommen hiervon sind Staaten, mit denen ein völkerrechtliches Abkommen zur Niederlassungsfreiheit besteht, z. B. USA, Schweiz.

Ausländerrechtliche Erfordernisse

Sollen Zweigniederlassungen von ausländischen natürlichen Personen betrieben werden, so ist zu beachten, dass diese - abgesehen von EU-Bürgern - einen Aufenthaltstitel nach dem Ausländergesetz benötigen. Nähere Informationen finden Sie hier .

Checkliste zur Errichtung einer selbständigen Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens

To DoStatusNotizen
Prüfung, ob Voraussetzungen einer
selbständigen Zweigniederlassung gegeben
sind
 
Notartermin vereinbaren 
Vorbereitung der für die Anmeldung
erforderlichen Unterlagen in öffentlich
beglaubigter Form (Apostille) und deutscher
Übersetzung:
o Nachweis über das Bestehen der
Muttergesellschaft, z.B. durch Auszug des
Heimatregisters
o Kopie des Gesellschaftsvertrags
o Ggf. Nachweis über Genehmigung des
Betriebs/Gegenstand des Unternehmens
 
Ggf. Vollmachten ausstellen 
Gewerbeanmeldung 
Meldung beim Finanzamt 
Ggf. Meldung bei der Berufsgenossenschaf