Die Zweigniederlassung ausländischer Unternehmen
Viele ausländische Unternehmen möchten ihre Geschäftstätigkeit ausweiten, um den deutschen Markt zu erschließen und um Kunden besser erreichen zu können. Neben der Gründung eines Tochterunternehmens kann dies durch eine Zweigniederlassung (unselbständige/selbständige Zweigniederlassung) verwirklicht werden.
Was ist eine Zweigniederlassung?
Bei einer Zweigniederlassung handelt es sich nicht um eine von der Hauptniederlassung getrennte juristische Person. Sie ist rechtlich und organisatorisch Teil der Hauptniederlassung und insoweit dem Recht dieser unterworfen.
Gem. § 12 AO (Abgabenordnung) handelt es sich bei der Zweigniederlassung im steuerrechtlichen Sinne um eine Betriebsstätte.
Handelsrechtlich wird zwischen der unselbständigen und der selbständigen Zweigniederlassung unterschieden. Die Abgrenzungskriterien finden Sie gleich hier.
Abgrenzungskriterien unselbständige/selbständige Zweigniederlassung (ZNL) zur Hauptniederlassung (HNL)
Kriterien | unselbständige ZNL | selbständige ZNL |
---|---|---|
eigene Firmierung | nein | ja, wenn Verweis auf HNL |
Geschäftslokal | ja | ja |
eigene Betriebsmittel | nein | ja |
eigenes Bankkonto | nein | ja |
eigenes Personal | nein | ja |
Niederlassungsleiter | nein | ja |
Gewerbe(an)meldung | ja | ja |
Firma
- Die Firma der Zweigniederlassung entspricht der Firma der Hauptniederlassung. Sie ist dabei so zu verwenden wie sie im Ausland im dortigen Register eingetragen ist.
- Ausländische Rechtsformzusätze können auch in abgekürzter Form fortgeführt werden, sofern dadurch nicht irregeführt wird. Im Grundsatz dürfen ausländische Rechtsformzusätze nicht ins Deutsche übersetzt werden.
- Die Firma der Zweigniederlassung kann von der Firma der Hauptniederlassung abweichen, wenn ein Hinweis auf die Hauptniederlassung aufgenommen wird (Bsp.: Firma der ausländischen Hauptniederlassung: ABC Limited; Firma der Zweigniederlassung: „XYZ Handel Zweigniederlassung München der ABC Limited“).
Angabe auf Geschäftsbriefen
Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen müssen auf Geschäftsbriefen folgende Mindestangaben machen:
- Register, bei dem die Zweigniederlassung eingetragen ist
- Registernummer
- Völlständige Firma der ausländischen Hauptniederlassung samt Rechtsformzusatz
- Register der ausländischen Hauptniederlassung
- Gesetzliche Vertreter
- Die nach deutschem Recht jeweils für die Rechtsform vorgeschriebenen Angaben auf Geschäftsbriefen
Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen der EU
Innerhalb der EU gilt die Niederlassungsfreiheit. Damit gelten für diese Unternehmen keine gesonderten Vorschriften zu den oben genannten .
Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen außerhalb der EU
Für ausländische Unternehem mit dem Sitz außerhalb der EU greift die Niederlassungsfreiheit nicht. Es gilt hier in Deutschland die Sitztheorie. Hiernach unterliegt das Gesellschaftsstatut dem Recht desjenigen Staates, auf dessen Gebiet die Gesellschaft hauptsächlich tätig ist, d. h. in dem die Hauptverwaltung ihren tatsächlichen Sitz hat (effektiver Verwaltungssitz).
Ausgenommen hiervon sind Staaten, mit denen ein völkerrechtliches Abkommen zur Niederlassungsfreiheit besteht, z. B. USA, Schweiz.
Ausländerrechtliche Erfordernisse
Sollen Zweigniederlassungen von ausländischen natürlichen Personen betrieben werden, so ist zu beachten, dass diese - abgesehen von EU-Bürgern - einen Aufenthaltstitel nach dem Ausländergesetz benötigen. Nähere Informationen finden Sie hier .
Checkliste zur Errichtung einer selbständigen Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens
To Do | Status | Notizen |
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Prüfung, ob Voraussetzungen einer selbständigen Zweigniederlassung gegeben sind | ✓ | |
Notartermin vereinbaren | ✓ | |
Vorbereitung der für die Anmeldung erforderlichen Unterlagen in öffentlich beglaubigter Form (Apostille) und deutscher Übersetzung: o Nachweis über das Bestehen der Muttergesellschaft, z.B. durch Auszug des Heimatregisters o Kopie des Gesellschaftsvertrags o Ggf. Nachweis über Genehmigung des Betriebs/Gegenstand des Unternehmens | ✓ | |
Ggf. Vollmachten ausstellen | ✓ | |
Gewerbeanmeldung | ✓ | |
Meldung beim Finanzamt | ✓ | |
Ggf. Meldung bei der Berufsgenossenschaf | ✓ |