IHK Ratgeber

Minijobs: Wie geringfügige Beschäftigungsverhältnisse geregelt sind

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Für die sogenannten 520-Euro-Minijobs - bis Oktober 2022 waren es 450 Euro - oder kurzfristigen Minijobs gelten hinsichtlich der Sozialversicherung und der steuerlichen Behandlung eigene gesetzliche Regelungen. Wir informieren Sie, was zu beachten ist.

Änderungen bei Minijobs zum 1. Januar 2024

Änderungen zum Jahreswechsel

Zum 1. Januar 2024 steigt der Mindestlohn auf 12,41 Euro. Damit erhöht sich die Verdienstgrenze bei Minijobs von bislang 520Euro auf 538 Euro.

Aktuelle Situation

Zum 1. Oktober 2022 ist der Mindestlohn auf 12 Euro die Stunde gestiegen. Dadurch hat sich die Verdienstgrenze bei Minijobs von zuvor 450 Euro auf 520 Euro erhöht.

Neu: Die Verdienstgrenze ist dann dynamisch. Erhöht sich der Mindestlohn, steigt auch die Verdienstgrenze.

  • Bestehende Minijobs müssen nur dann neu beurteilt werden, wenn der Verdienst des Beschäftigten angehoben wird.
  • In der vorausschauenden Jahresprognose darf die höhere Verdienstgrenze erst vom 1. Oktober an berücksichtigt werden.
  • Ein Minijobber, der Mindestlohn bekommt, darf rechnerisch vom 1. Oktober an maximal 43,33 Stunden im Monat arbeiten. Wird mehr als Mindestlohn bezahlt, verringert sich die Stundenzahl entsprechend.
  • Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bleibt auch bei der Erhöhung der Verdienstgrenze bestehen.
  • Der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung bei Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung ändert sich nicht. Er beträgt weiterhin 32,55 Euro und wird von 175 Euro im Monat berechnet.

Mehr Infos zu den Änderungen bei den Minijobs

Minijobber sind Arbeitnehmer: Für sogenannte Minijobs gelten sozialversicherungs- und steuerrechtliche Sonderregelungen. Arbeitsrechtlich gelten aber grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für andere Arbeitnehmer. Das gilt sowohl für die entgelt-geringfügige (520-Euro-Job) als auch für die zeit-geringfügige (kurzfristige) Beschäftigung.

Entgeltgrenze: Eine entgelt-geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 520 € nicht übersteigt. Eine zeitliche Grenze ist nicht ausdrücklich festgelegt, aber natürlich ergibt sich aus dem zu beachtenden Mindestlohn eine rechnerische Maximalzahl von ca. 48 Arbeitsstunden.

Zeitliche Grenze: Eine zeit-geringfügige oder auch kurzfristige Beschäftigung ist innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt. Die Höhe des Verdienstes spielt hier keine Rolle, soweit die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Leitbild ist hier die klassische Saison-Beschäftigung, wie etwa im Ernteeinsatz.

In unserem IHK-Merkblatt geben wir Ihnen erste Hinweise zu den 520-Euro-Minijobs und den kurzfristigen Minijobs.

Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Minijobzentrale. Dort finden Sie auch einen Muster-Minijob-Arbeitsvertrag.

Meldestelle für alle Minijobs ist die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Zudem besteht eine Melde- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft.

Seit dem 1. Januar 2011 muss der Arbeitgeber eine Erklärung des geringfügig Beschäftigten über weitere Beschäftigungen sowie die Bestätigung, dass die Aufnahme weiterer Beschäftigungen dem Arbeitgeber anzuzeigen ist, zu den Entgeltunterlagen nehmen.

Änderungen seit 1. Januar 2022

  • Für kurzfristige Minijobs muss bei der Anmeldung seit 01.01.2022 angegeben werden, ob der Minijobber gesetzlich oder privat krankenversichert ist. (Der kurzfristige Minijob bleibt unverändert sozialabgabenfrei, die Angabe dient also eher statistischen Zwecken.)
  • Außerdem erhält der Arbeitgeber nach der Anmeldung unverzüglich eine Rückmeldung, ob für den Arbeitnehmer weitere kurzfristige Beschäftigungen gemeldet sind.