IHK Ratgeber

Senkung / Erhöhung / Befristung: Änderung von Umsatzsteuersätzen

Der Rechenstreifen eines Taschenrechners auf weißem Hintergrund. Symbolfoto für Controlling, Buchhaltung, Steuern und Finanzen
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Steuersatzsenkungen oder Erhöhungen, befristet oder unbefristet, stellen Unternehmer immer wieder vor zahlreiche Herausforderungen. Wegen Corona wurden die Umsatzsteuersätze vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gesenkt. Wegen der Ukraine-Krise wurde der Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas und Wärme über das Erdgas- und Wärmenetz vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 auf 7 Prozent gesenkt. Außerdem wurde das erste Mal für Deutschland ein Nullsteuersatz für PV-Anlagen ab dem 1. Januar 2023 eingeführt. Hier finden Sie Informationen dazu.

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Nullsteuersatz auf die Lieferung und Installation bestimmter PV-Anlagen

Erstmals hat Deutschland einen Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer eingeführt. Hintergrund ist die zum 1. Januar 2023 in Kraft getretene Einführung des Nullsteuersatzes für die Lieferung und Installation von bestimmten PV-Anlagen durch das JStG 2022.

Hierzu hat das Bundesfinanzministerium (BMF) einen Fragen-Antworten-Katalog entwickelt. Die FAQs zur Neuregelung bei PV-Anlagen finden Sie hier.

Ein ausführliches BMF-Schreiben vom 28. Februar 2023 erläutert die Neuregelung, gibt Definitionen vor und enthält Beispielsfälle.

Zu folgende Punkte wird u. a. Stellung genommen:

  • Einführung
  • Unendgeltliche Wertabgabe
  • Lieferung einer Photovoltaikanlage
  • Betreiber einer Photovoltaikanlage
  • Belegenheitsvoraussetzungen
  • Vereinfachungsregelung in § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 UStG
  • Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen
  • Solarmodule und Speicher
  • Wesentliche Komponenten
  • Installation einer Photovoltaikanlage

Anwendungsregelung: Die Regelungen des BMF-Schreibens sind erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 bewirkt werden. Außerdem wurde eine Nichtbeanstandungsfrist für bestimmte Serviceleistungen ab dem 1. April 2023 eingeführt.

Am 30. November 2023 hat das BMF nochmals mit einem Schreiben zum Nullsteuersatz Stellung genommen.

Wichtig hierbei ist u. a. eine Passage zum Zeitpunkt der Entnahme:

"Die Entnahme einer Photovoltaikanlage kann grundsätzlich nur zum aktuellen Zeitpunkt (nicht rückwirkend) erfolgen. Im Hinblick auf bislang ungeklärte Rechtsfragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen kann eine bis zum 11. Januar 2024 gegenüber dem Finanzamt erklärte Entnahme bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG jedoch ausnahmsweise auch rückwirkend zum 1. Januar 2023 erfolgen."

Die Wirtschaftsverbände haben zum BMF-Schreiben und zu den FAQs eine 8-Stellungnahme am 3. Februar 2023 abgegeben, um Klarheit und Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen zu erreichen.

Zu Fragen bzgl. Steuersatzsenkungen in Bezug auf langfristige Verträge, Anzahlungen etc. gelten die allgemeinen Regelungen. Infos hierzu finden Sie unten bei der Absenkung der Umsatzsteuer von 19% auf 16%.

Temporäre Steuersatzsenkung auf die Lieferung von Gas und Wärme über das Erdgas- und Wärmenetz

Zur Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger durch die gestiegenen Gaspreise sieht das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vor, den Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas und Wärme über das Erdgas- und Wärmenetz vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 auf 7 Prozent zu senken. Ein entsprechendes Schreiben des Bundesfinanzministeriums wurde am 25. Oktober 2022 veröffentlicht. Das Schreiben erläutert den Anwendungsbereich und -zeitraum, bestimmte Vereinfachungsregelungen und bestimmte Spezialsachverhalte. Ferner wurden noch auf der Homepage des BMF FAQs zur Verfügung gestellt.

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLSt)hat am 3. März 2023 noch eine ergänzende Verfügung bereitgestellt.

Befristete Absenkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020‎

Im Zuge des Corona-Konjunkturpakets hatten sich Union und SPD auf eine Senkung der Umsatzsteuer verständigt:

  • der Regelsteuersatz von 19% sank auf 16%,
  • der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% sank auf 5%.
  • Geltungsdauer: Dies galt vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020. Danach sollte dann wieder der alte Regelsteuersatz (bzw. ermäßigte Steuersatz) gelten.

Durch die temporäre Steuersatzsenkung sollte die Binnennachfrage angekurbelt werden. Neben diesem positiven Aspekt hatte die Steuersatzsenkung in der Wirtschaft auch kritische Rückmeldungen zum administrativen Zusatzaufwand ausgelöst. Unternehmen mussten eine zweifache Umstellung bewerkstelligen: Die Reduzierung zum 1. Juli und die Rückkehr zu den vorher geltenden Steuersätzen am 1. Januar 2021.

Es stellten sich Praxisfragen, wer in welcher Konstellation von den Änderungen betroffen war, wer profitierte und wer nicht. Ausgewählte wichtige Aspekte sind im folgenden Überblick kurz dargestellt.

Das Bundesfinanzministerium hatte am 1. Juli 2020 die finale Fassung eines begleitenden BMF-Schreibens, Stand 30. Juni 2020, zur befristeten Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes veröffentlicht.

Das BMF hatte am 25. Juni 2020 eine FAQ-Liste mit Antworten auf wichtige Fragen zur Änderung der Umsatzsteuersätze veröffentlicht.

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLSt) hatte eine Kurzinfo zur befristeten Umsatzsteuersenkung zur Klärung verschiedener damit in Zusammenhang stehender Fragen, veröffentlicht. Sie beinhaltet verschiedene Beispielsfälle und Sonderregelungen.

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Rückumstellung ab 1. Januar 2021 auf 19% und 7% !

Zur Rückumstellung ab 1. Januar 2021 auf 19% bzw. 7% hatte das Bundesfinanzministerium am 4. November 2020 ein ergänzende Schreiben zum Schreiben vom 30. Juni 2020 veröffentlicht .

Was gilt wann: Auf den Leistungszeitpunkt kommt es an

Für die Frage, welcher Steuersatz anzuwenden ist, ist ausschließlich der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung maßgebend.

  • Dementsprechend gilt: Nur wenn die Lieferung oder Leistung im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020 ausgeführt wurde, galt der abgesenkte Steuersatz von 16% (bzw. 5%). Ab 1. Januar 2021 gelten wieder 19% und 7%.
  • Der Tag des Vertragsabschlusses, der Rechnungserteilung oder der Vereinnahmung des Entgelts sind unerheblich.


Was gilt für welche Rechnung?

  • Insofern müssen Rechnungen über nach dem 30. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2020 zu erbringende Leistungen grundsätzlich mit dem für diesen Zeitraum geltenden Umsatzsteuersatz (16% bzw. 5%) fakturiert werden.
  • Werden dagegen Rechnungen über bis zum 30. Juni 2020 erbrachte Leistungen erst nach diesem Zeitpunkt erteilt, ist noch der bis 30. Juni 2020 gültige Steuersatz (19% bzw. 7%) anzuwenden. Entsprechende Grundsätze sind dann auch bei der Rückumstellung (Wiederanhebung der Umsatzsteuersätze) zum 1. Januar 2021 zu beachten. Für ab 1. Januar 2021 erbrachte Leistungen wurden die Steuersätze wieder auf 19% bzw. 7% angeoben.
  • Achtung: Auch Kleinbetragsrechnungen (bis 250 Euro) haben den richtigen anzuwendenden Steuersatz als Pflichtangabe zu enthalten.


Was gilt bei welcher Art von Leistung?

Zu unterscheiden sind die (Waren-)Lieferungen, die Werklieferungen und die sonstigen Leistungen.

  • Bei physischen Warenlieferungen entsteht die Umsatzsteuerpflicht zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht. Die Übergabe der Ware sollte also nach Möglichkeit im Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 erfolgen, um von der Umsatzsteuersenkung zu profitieren. Als Zeitpunkt der Lieferung gilt jedoch im Falle der Versendung deren Aufgabe bei der Post, Bahn, Spedition usw. Wurde die Versendung noch vor dem 1. Juli 2020 vorgenommen, erfolgte die Zustellung aber erst danach, so griff noch der bis 30. Juni 2020 gültige erhöhte Umsatzsteuersatz. Entsprechendes gilt für die Rückumstellung: Wurde die Versendung noch vor dem 31.12.2020 vorgenommen, erfolgte die Zustellung aber erst danach, also ab 1. Januar 2021, so greift noch der bis 31.12.2020 gültige gesenkte Umsatzsteuersatz.
  • Bei Werklieferungen, wenn man sich beispielsweise in der Autowerkstatt einen neuen Motor einbauen lässt, kommt es auf die Übergabe und Abnahme des vereinbarten Werks an.
  • Bei Werkleistungen (z. B. Reparaturen, Anfertigungen) entsteht der Leistungszeitpunkt mit Übernahme oder Abnahme des vereinbarten Werkes.
  • Sonstige Leistungen (zum Beispiel Beratungsleistungen, Montageleistungen etc.) werden grundsätzlich erst dann ausgeführt, wenn der Empfänger den wirtschaftlichen ‎Vorteil erhält, d.h. bei Vollendung des Werks samt Abnahme.
  • Zeitlich begrenzte Dauerleistungen (z. B. Wartung, Leasing) werden mit Ende des vereinbarten Leistungszeitraums ausgeführt

Beispiele Umsatzsteuersenkung:

Lieferungen: Kunde X bestellt bei Unternehmer U Anfang Juni 2020 Gartenmöbel (Vertragsschluss). Dem Kunden wird die Ware am 10. Juli 2020 geliefert und er erhält die Rechnung zeitgleich. Steuersatz? Entscheidend ist hier die Lieferung, auf den Vertragsschluss kommt es nicht an: Es gilt der Steuersatz von 16%.

Sonstige Leistungen: Der Kunde X beauftragt Unternehmer U Anfang Juni 2020 mit einer Reparaturleistung. Diese wird am 18. Juni 2020 ausgeführt. Die Rechnungsstellung erfolgt am 5. Juli 2020. Steuersatz? Es gilt der Steuersatz von 19%, da es auf die Rechnungstellung nicht ankommt. Entscheidend ist hier die Ausführung der Reparaturleistung.

Beispiele Rückumstellung/ Umsatzsteuererhöhung:

Lieferungen: Kunde W bestellt bei Unternehmer U Anfang November 2020 ein Sofa (Vertragsschluss). Dem Kunden wird die Ware am 10. Januar 2021 geliefert und er erhält die Rechnung zeitgleich. Steuersatz? Entscheidend ist hier die Lieferung, auf den Vertragsschluss kommt es nicht an: Es gilt der Steuersatz von 19%.

Sonstige Leistungen: Der Kunde Z beauftragt Unternehmer U Anfang November 2020 mit einer Reparaturleistung. Diese wird noch im Dezember 2020 ausgeführt. Die Rechnungsstellung erfolgt am 10. Januar 2021. Steuersatz? Es gilt der Steuersatz von 16%, da es auf die Rechnungstellung nicht ankommt. Entscheidend ist hier die Ausführung der Reparaturleistung.

Was gilt bei der Einfuhrumsatzsteuer?

Auch für Einfuhren im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 gelten für die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer die Steuersätze von 16 % und 5 %.

Für Einfuhren ab 1. Januar 2021 gelten dann wieder die Steuersätze von 19 % und 7 %.

Was gilt beim innergemeinschaftlichen Erwerb?

Die Steuer entsteht für den innergemeinschaftlichen Erwerb gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats.

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Beachte: Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen

Besondere Komplexitäten sind bei Unternehmen zu erwarten, die Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen erbringen. Dort gelten (wegen der vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 befristeten MwSt-Absenkung auf Speisen - Achtung: durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz verlängert bis 31.12.2022 und durch das "Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen sowie zur Änderung weiterer Gesetze" bis 31. Dezember 2023. und der bis Ende 2020 befristeten allgemeinen MwSt-Senkung) innerhalb kurzer Zeit drei verschiedene Steuersätze:

  • bis 30. Juni 2020 19%,
  • vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 5%,
  • vom 1. Januar bis 30. Juni 2021 7% , verlängert bis 31.12.2022!
  • und danach wieder 19%.

Übergangsregelung für die Nacht vom 30. Juni 2020 bis 1. Juli 2020 und für die Silvesternacht vom 31. Dezember 2020 bis 1. Januar 2021

Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wurde zugelassen, dass auf Bewirtungsleistungen (z. B. Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle, Tabakwarenlieferungen usw.) in der Nacht vom 30. Juni 2020 auf den 1. Juli 2020 und in der Silvesternacht vom 31. Dezember 2020 auf den 1. Januar 2021 in Gaststätten, Hotels, Clubhäusern, Würstchenständen und ähnlichen Betrieben die ab dem 1. Juli 2020 geltende Umsatzsteuersätze von 5 bzw. 16 Prozent und die ab 1. Januar 2021 geltenden Umsatzsteuersätze von 7 bzw. 19 Prozent angewandt werden. Dies galt nicht für die Beherbergungen und die damit zusammenhängenden Leistungen.

BMF-Schreiben zu Kombiangeboten veröffentlicht

Das Bundesfinanzministerium hatte ein BMF-Schreiben zur befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen zum 1. Juli 2020 veröffentlicht.

Demnach gilt folgendes: Für die befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations-und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen Fällen ab dem 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 anzuwenden.

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Was gilt für Gutscheine?

Es gibt verschiedene Arten von Gutscheinen, nämlich Einzweck– und Mehrzweckgutscheine:

  • Einzweckgutschein: Der Ort der Leistung und der Umsatzsteuersatz stehen bereits fest, d. h. es gilt der Steuersatz bei Ausgabe des Gutscheins.
  • Mehrzweckgutschein: Der Ort der Leistung und der Umsatzsteuersatz stehen nicht fest, d. h. gilt der Umsatzsteuersatz bei Einlösung des Gutscheins.


Werden Einzweckgutscheine nach dem 1. Juli 2020 eingelöst, die vor dem 30. Juni 2020 verkauft wurden, wird fingiert, dass die Leistung bereits beim Verkauf des Gutscheins erbracht wurde. Eine spätere Änderung der Verhältnisse (hier die Steuersatzsenkung) ist bei der Einlösung des Gutscheins irrelevant. Eine Umsatzsteuerkorrektur ist dann nicht nötig. Sollte bei Einlösung des Einzweckgutscheins jedoch eine Zuzahlung durch den Gutscheininhaber erfolgen, so ist die bislang noch nicht versteuerte Differenz nach den zum Zeitpunkt der Gutscheineinlösung geltenden Umsatzsteuersätzen zu versteuern.

Diese Grundsätze gelten auch für die Rückumstellung, d.h. werden Einzweckgutscheine nach dem 1. Januar 2021 eingelöst, die vor dem 31. Dezember 2020 verkauft wurden, wird fingiert, dass die Leistung bereits beim Verkauf des Gutscheins erbracht wurde. Es gilt noch der abgesenkte Steuersatz.

Bitte beachten Sie zu weiteren Einzelheiten und zur Abgrenzung von Anzahlungen die Randziffern 5 und 6 des BMF-Schreibens vom 4. November 2020.

Beachte: Unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer vermeiden

Die Absenkung des Steuersatzes ab 1. Juli 2020 oder die Rückumstellung ab 1. Januar 2021 kann einen unrichtigen Umsatzsteuerausweis nach sich ziehen, den es zu vermeiden gilt.

Was kann passieren?

Absenkung der Umsatzsteuer

  • Wenn ein Unternehmer die Leistung im Zeitraum 1. Juli – 31. Dezember 2020 ausführt, hierbei aber noch eine Rechnung mit dem „alten“ Steuersatz von 19% (bzw. 7%) ausstellt, so führt dies zu einem unrichtig ausgewiesenen, zu hohen Umsatzsteuerbetrag. Diese Steuer wird vom leistenden Unternehmer geschuldet (§ 14c (1) Umsatzsteuergesetz).
  • Aber auch der Leistungsempfänger hat ein Problem: Der zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag kann nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

Anhebung der Umsatzsteuer (Rückumstellung)

  • Diese Grundsätze gelten entsprechen für die Rückumstellung, wenn ein Unternehmer Leistung ab 1. Januar 2021 ausführt, hierbei aber noch eine Rechnung mit dem „abgesenkten" Steuersatz von 16% (bzw. 5%) ausstellt. Dies führt zu einem unrichtig ausgewiesenen zu niederigen Umsatzsteuerbetrag. Der leistenden Unternehmer schuldet aber die gesetzlich vorgeschriebene höhere Steuer und hat diese aus dem Gesamtrechnungsbetrag herauszurechnen.
  • Was gilt für den Leistungsempfänger? Der Leistungsempfänger darf als Vorsteuer nur den in der Rechnung ausgewiesenen Steuerbetrag abziehen.

Unternehmer können jedoch falsch ausgestellte Rechnungen im Nachhinein berichtigen. Ist die korrigierte Rechnung an den Leistungsempfänger übersandt und – im Fall einer Nettopreisvereinbarung – der zuviel gezahlte Betrag dem Kunden rückerstattet worden, schuldet der Unternehmer dem Finanzamt den Mehrbetrag nicht mehr; beziehungsweise er kann ihn über die nächste Umsatzsteuer-Voranmeldung oder die Jahreserklärung zurückholen.

Deshalb sollten Unternehmen nicht nur auf der Leistungsausgangsseite, sondern auch auf der Leistungseingangsseite auf eine korrekte Abrechnung achten.

Beachte: Übergangsregelung für B2B-Fälle laut BMF-Schreiben

Das finale Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen enthält hierzu eine wichtige Vereinfachungsregelung. Danach kann der Leistungsempfänger bei Leistungen, die im Monat Juli 2020 erbracht wurden, auch eine mit 19% bzw. 7% zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Voraussetzung ist, dass der leistende Unternehmer diese Umsatzsteuer beim Finanzamt angemeldet und bezahlt hat.

Die IHK-Organisation hatte sich gemeinsam mit den übrigen Spitzenverbänden der Wirtschaft für eine solche Regelung bezogen auf den gesamten Absenkungszeitraum stark gemacht.

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Beachte: Anpassung von Abrechnungen bei Dauerleistungen

Dauerleistungen sind sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Lieferungen oder sonstige Leistungen (z. B. Miet- und Pachtverträge, Wartungsverträge, Lieferabonnements). Sie gelten grundsätzlich als ausgeführt, wenn die Leistung erbracht ist. Die jeweiligen Abrechnungszeiträume definieren die abgrenzbaren Teilleistungen. Bitte beachten Sie zur Definition von Dauerleistungen auch Randziffer 21 des BMF-Schreibens vom 4. November 2020.

Bei Dauerleistungen kann der Vertrag gleichzeitig auch als Rechnung gelten, sofern er die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben enthält. Im Vertrag fehlende Angaben müssen in anderen Unterlagen enthalten sein, auf die im Vertrag hinzuweisen ist. Bei Dauerleistungen ist daher sicherzustellen, dass für den Absenkungszeitraum (1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020) notwendige Anpassungen der Verträge bzw. Dauerrechnungen erfolgen.

Achtung: Ohne korrekte Abrechnungen wird die überhöhte Umsatzsteuer vom Unternehmer gemäß § 14c (1) Umsatzsteuergesetz geschuldet.

Beispiel

Die Miete für das Betriebsgebäude des Unternehmers U wird monatlich im Voraus abgerechnet. Im Vertrag aus Januar 2020 sind alle umsatzsteuerlichen Rechnungsvoraussetzungen erfüllt. Die Umsatzsteuer wird mit 19 % angegeben. Was ist zu tun?

Die Miete wird ab Juli 2020 mit 16 % Umsatzsteuer abgerechnet. Damit eine ordnungsgemäße Rechnung für den Vorsteuerabzug vorliegt, muss entweder der Mietvertrag für den Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 auf 16 % angepasst werden oder es ist eine separate Rechnung zu erstellen.

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Anpassung von langfristigen Verträgen

Bei langfristigen Verträgen kann es durch die Steuersatzänderungen zu Ausgleichsverpflichtungen zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger nach der Regelung von § 29 Umsatzsteuergesetz kommen (Ausgleich von Mehr- oder Minderbelastungen). Dabei sollte geprüft werden, ob im jeweiligen Einzelfall ggf. abweichende vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden.

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Anzahlungen

Komplexere Fragestellungen ergeben sich in den Fällen, in denen in denen Unternehmen bis zum 30. Juni 2020 Anzahlungen für Leistungen vereinnahmten, die erst nach dem 30. Juni 2020 erbracht wurden, da hier ggf. Korrekturen nötig wurden. Gleiches gilt bei der Rückumstellung, wenn Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 Anzahlungen für Leistungen vereinnahmten, die erst nach dem 1. Januar 2021 erbracht wurden.

Bei Anzahlungen entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich im Zeitpunkt des Geldeingangs; für die endgültige Besteuerung ist aber der Zeitpunkt der Leistungsausführung maßgeblich. Wurde eine Leistung im zweiten Halbjahr 2020 erbracht, die Anzahlung aber mit 19 Prozent besteuert, muss Letztere mit 3 Prozentpunkten entlastet werden. Wird eine Anzahlung mit 16 Prozent besteuert, die Leistung aber nach dem 31. Dezember 2020 erbracht, ist die Anzahlung mit 3 Prozentpunkten nachzuversteuern. Die Entlastung beziehungsweise Nachversteuerung erfolgt in der Voranmeldung des Zeitraums, in dem die dazugehörige Leistung oder Teilleistung ausgeführt ist.

Bitte beachten Sie die Nichtbeanstandungsregelung des BMF-Schreibens vom 4. November 2020 Randziffer 1:

Soweit feststeht, dass die jeweilige Leistung erst nach dem 31. Dezember 2020 erbracht wird, wird es aber nicht beanstandet, wenn bereits der dann gültige Steuersatz von 19 Prozent bzw. 7 Prozent angewandt wird. Der Empfänger einer solchen Rechnung kann unter den übrigen Voraussetzungen den ausgewiesenen Steuerbetrag als Vorsteuer geltend machen.

Beispiel Absenkung:
Der Unternehmer X bestellt im Mai 2020 bei Unternehmer U einen neuen Büroschrank für 20.000 € zzgl. 19% USt (3.800 €). Er leistet bereits im Mai 2020 eine Anzahlung in Höhe von 10.000 € zzgl. 19% USt (11.900 € brutto). Er erhält dafür eine ordnungsgemäße Rechnung. Die Lieferung des Schrankes erfolgt erst im August 2020. Was ist zu tun?

Der Schrank wird nach dem 30. Juni 2020 geliefert, daher unterliegt die gesamte Leistung einem Steuersatz von 16 % (3.200 €). Die 300 € USt (Differenz zwischen 1.900 € und 1.600 € (16% von 10.000 €) aus der Anzahlungsrechnung müssen im Rahmen der Schlussrechnung korrigiert werden.

Beispiel Erhöhung/ Rückumstellung:

Der Unternehmer Y bestellt im November 2020 bei Unternehmer U eine neue Maschine für 20.000 € zzgl. 16% USt (3.200 €). Er leistet bereits im November 2020 eine Anzahlung in Höhe von 10.000 € zzgl. 16% USt (11.600 € brutto). Er erhält dafür eine ordnungsgemäße Rechnung. Die Lieferung der Maschine erfolgt voraussichtlich erst im Februar 2021. Was ist zu tun?

Die Maschine wird nach dem 1. Januar 2021 geliefert, daher unterliegt die gesamte Leistung einem Steuersatz von 19 % (3.800 €). Die 300 € USt (Differenz zwischen 1.600 € und 1.900 € (19% von 10.000 €) aus der Anzahlungsrechnung müssen im Rahmen der Schlussrechnung korrigiert werden.

Beachte Nichtbeanstandungsregelung laut Randziffer 1 BMF-Schreiben vom 4. November 2020: Soweit feststeht, dass die Maschine erst im Jahr 2021 geliefert wird, wird es grundsätzlich nicht beanstandet, wenn Unternehmer U in der Anzahlungsrechnung bereits den dann gültigen 19% Steuersatz anwenden würde.

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Übersicht Anzahlung

LeistungserbringungAnzahlungsteuerliche Behandlung
Leistung erbracht bis 30.06.2020Es ist unerheblich, ob Anzahlungen geleistet wurden.Die Leistung unterliegt den alten Steuersätzen.
Leistung erbracht vom 01.07.2020 bis 31.12.2020Anzahlung sind vor dem 01.07.2020 nicht geflossen.Die Leistung unterliegt den neuen Steuersätzen.
Leistung erbracht vom 01.07.2020 bis 31.12.2020Anzahlung sind ganz oder teilweise vor dem 01.07.2020 geflossen.Die Anzahlung vor dem 01.07.2020 waren mit den alten Steuersätzen besteuert worden. Bei Ausführung der Leistung in der Zeit ab dem 01.07 bis 31.12.2020 ist der Anzahlungsbetrag um 3 bzw. 2 Prozentpunkte zu entlasten.
Leistung erbracht nach dem 31.12.2020
Anzahlung sind vor dem 01.01.2021 nicht geflossen.Die Leistung unterliegt dann wieder 19 % bzw. 7 %.
Leistung erbracht nach dem 31.12.2020Anzahlungen sind ganz oder teilweise nach dem 01.07.2020 und vor dem 31.12.2020 geflossen.Die Anzahlungen können mit 16 % bzw. 5 % besteuert werden; bei Ausführung der Leistung ab 2021 ist der Anzahlungsbetrag mit 3 bzw. 2 Prozentpunkten nachzuversteuern.

Was gilt bei Teilleistungen?

Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen (z. B. Werklieferungen und Werkleistungen), für die das Entgelt gesondert vereinbart wird und die demnach statt der einheitlichen Gesamtleistung geschuldet werden.

Werkleistungen gelten grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung als ausgeführt, Werklieferungen mit der Abnahme des Werks, vgl. hierzu das Schreiben des Bundesinnenministeriums (BIM) vom 29. Juni 2020 i.V.m. dem BMF-Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft aus dem Jahr 2009.

Wenn z. B. eine sonstige Leistung in abgrenzbare Teilleistungen aufgeteilt ist, gilt die Leistung jeweils mit Fertigstellung der einzelnen Teilleistung als ausgeführt.

Im Rahmen der Steuersatzänderung kann es für eine einfachere Abwicklung sinnvoll sein, Verträge über einheitliche Leistungen nachträglich in Teilleistungen aufzuteilen, wenn diese tatsächlich einzeln abgrenzbar sind. Gemäß dem finalen Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums gilt hierbei folgendes: Die entsprechende Teilleistung muss demnach vor dem 1. Juli 2020 vollendet und die Teilleistungen müssen vor dem 1. Juli 2020 vereinbart worden sein. Auch entsprechende Vertragsänderungen müssen wirksam vorgenommen worden sein. Für die Rückumstellung gelten diese Grundsätze entsprechend. Stichtag hier ist der 31. Dezember 2020.

Beispiel

Unternehmer X erbringt IT-Dienstleistungen. Für Unternehmen U werden Unterstützungen beim Aufbau einer Website erbracht. Hierbei erbringt Unternehmer X Programmierarbeiten im Rahmen von insgesamt vier Teilschritten mit jeweils unterschiedlichen Themen. Für jeden Teilschritt sind 5.000 € +19 % USt (950 €) vereinbart. Teilschritt 1 ist am 15. Juni 2020 abgeschlossen, die Teilschritte 2 und 3 folgen jeweils am 10. Juli 2020. Teilschritt 4 erfolgt im Januar 2021. Welcher Steuersatz gilt?

Es wurden abgrenzbare Teilleistungen vereinbart. Für den anzuwendenden Umsatzsteuersatz ist der jeweilige Fertigstellungszeitpunkt der einzelnen Teilleistungen maßgeblich. Dies bedeutet, dass für Teilleistung 1 noch der Umsatzsteuersatz von 19 % gilt, da die Leistung vor dem 1. Juli 2020 ausgeführt wurde. Die Teilleistungen 2 und 3 wurden erst nach dem 30. Juni 2020 ausgeführt, weshalb für sie der Steuersatz von 16 % gilt. Für den Teilschritt 4 hingegen gilt wieder der 19% Steuersatz, da diese Teilleistung im Januar 2021 ausgeführt wird.

Was ist bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu beachten?

Voranmeldungen 2020:

  • für 16 % und 5 %: Zeile 28 der Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • für Korrekturen bei Anzahlungen: Zeile 26 bzw. 27 der Umsatzsteuer-Voranmeldung

Das Bundesfinanzministerium hatte mit BMF-Schreiben vom 1. Juli 2020 dieAnleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020 für die Voranmeldungszeiträume ab Juli 2020 und die Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2020 neu bekannt gegeben. Ferner wurde in einem Parallelschreiben das Muster der Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 18 Abs. 5a UStG veröffentlicht.

Die Steuersatzänderungen wurden erstmalig für Umsatzsteuer-Voranmeldungen des Monats Juli 2020 von Belang. Diese waren bis zum 10. August 2020 abzugeben. Bestand eine Dauerfristverlängerung, war der 10. September 2020 ausschlaggebend.

Gerade wenn sich Umstellungsprobleme abzeichnen, etwa im Hinblick auf die IT oder bei der Änderung von Rechnungen, kann darüber nachgedacht werden, eine unterjährige Dauerfristverlängerung beim Finanzamt zu beantragen. Dies kann immer bis zum Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Umsatzsteuer-Voranmeldung, also bis zum 10. des Folgemonats, erfolgen. Allerdings ist dann auch eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der im Vorjahr gezahlten Umsatzsteuer zu entrichten.

Was ist mit Pfandbeträgen?

Erstattungen für Pfand unterliegen ab dem 1. Juli 2020 nicht automatisch dem abgesenkten Steuersatz. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der ursprünglichen Lieferung.

Zur Vereinfachung ist beim Pfand folgendes vorgesehen:

  • für Pfandbeträge, die in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 30. September 2020 erstattet werden, kann generell der Steuersatz von 19 bzw. 7 % USt angewendet werden,
  • für Pfandbeträge, die in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2021 erstattet werden, kann generell der Steuersatz von 16 bzw. 5 % angewendet werden.

Beachte: Zur Behandlung von Pfandgeldern wurde eine weitere Vereinfachung in Form einer Stichtagslösung beschlossen.

Die Stichtagslösung sieht vor, dass Pfandgeld im Zeitraum nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 mit 16 Prozent Umsatzsteuer abgerechnet werden kann, wenn sowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer mit dem Steuersatz von 16 Prozent korrigiert und diese Abrechnungsmethode auch für Pfandgelder ab dem 1. Januar 2021, dann mit dem Steuersatz von 19 Prozent, angewendet wird.

Die Vereinfachung wurde in einem Verbände-Schreiben vom 2. Juli 2020 mitgeteilt und im BMF-Schreiben vom 4. November 2020 in Randziffer 7 konkretisiert.

Was ist für Unternehmen also zu tun?

Die temporäre Absenkung der Umsatzsteuersätze zog für Unternehmen einen kurzfristigen Handlungsbedarf nach sich.

  • Systeme und Abläufe in der IT überprüfen.
  • Änderung in der Buchhaltung vornehmen, z. B. entsprechende Konten anlegen.
  • Verträge waren zu prüfen und ggf. anzupassen.
  • Umstellungsbedarf ergab sich auch bei Kassensystemen.
  • Zudem musste man im Blick haben, dass die Steuersatzänderungen nur bis zum 31. Dezember 2020 galt und dann eine Rückänderung notwendig war.
  • Kontrolle der Eingangs- und Ausgangsrechnungen durchführen.

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Kalkulationstipp: Leistung an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Kunden

  • Sofern Leistungen gegenüber vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern erbracht wurden, war letztlich gleichgültig, ob die Leistung vor oder nach der jeweiligen Steuersatzänderung erfolgte, da die Steuer beim Leistungsempfänger nicht kostenwirksam war.
  • Es war aber auf die richtige Ausstellung der Rechnung zu achten.
  • Bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Kunden (zum Beispiel Privatpersonen) hingegen war die Steuer kostenwirksam, so dass eine Ausführung der Leistung im Absenkungszeitraum (1. Juli – 31. Dezember 2020) vorteilhaft sein konnte.

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Sind Unternehmer verpflichtet, Umsatzsteuersenkungen an Endkunden weiterzugeben?

Die Unternehmen sind regelmäßig nicht verpflichtet, Steuersenkungen an den Endkunden weiterzugeben. In der Regel wird ein Bruttopreis angegeben – welcher Anteil davon auf die Steuer entfällt, spielt insoweit für Endkunden keine Rolle. Allerdings konnte ein Kunde einen Ausgleich verlangen, wenn ein Kaufvertrag vor dem 1. März 2020 geschlossen wurde, die Leistung aber erst ab Juli 2020 erbracht wurde.

Ausnahme: Der Vertrag enthält eine Ausschlussklausel, der zufolge Ausgleichsansprüche im Falle einer Anhebung oder Absenkung des Umsatzsteuersatzes ausgeschlossen sind.

Erleichterung bei Preisangaben: Unbürokratische Umsetzung der befristeten Umsatzsteuersenkung bei Preisangaben durch pauschale Rabatte möglich

Laut einer Mitteilung des BMWi war die zwingende Änderung von individuellen Preisauszeichnungen im Handel mit Endverbrauchern vom Tisch und durch pauschale Rabatte an der Kasse zu ersetzen.

Händler und Dienstleister konnten für die vorübergehende Senkung der Mehrwertsteuer von einer Ausnahmemöglichkeit in der Preisangabenverordnung Gebrauch machen. Sie erlaubte es ihnen, an der Kasse pauschale Rabatte zu gewähren, ohne die Preisauszeichnung an jeder einzelnen Ware zum 1. Juli 2020 zu ändern.

Voraussetzung dafür war, dass dieser Pauschalrabatt nach Kalendertagen zeitlich begrenzt war, durch Werbung bekannt gemacht wurde (das konnten auch im Ladenlokal geschehen) und dass es sich um generelle Preisnachlässe handelte.

Diese Ausnahme galt nicht für preisgebundene Artikel, wie Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und rezeptpflichtige Arzneimittel.

Die Pressemitteilung zu weiteren Einzelheiten sowie das Schreiben an die Preisbehörden finden Sie hier.

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Hinweis

Die Informationen und Auskünfte der IHK für München und Oberbayern sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.

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