IHK Ratgeber

Grundfreibetrag: Anhebung für 2023 und 2024

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In den Jahren 2023 und 2024 steigen wieder der steuerliche Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, sowie in 2023 das Kindergeld und der Kinderzuschlag. Um die sogenannte „kalte Progression“ auszugleichen, wird außerdem der Steuertarif an die Inflationsrate angepasst. Die aktuell gültigen Werte stellen wir Ihnen nachfolgend dar.

Inhalt

Grundfreibetrag und Existenzminimum

Der Grundfreibetrag soll sicherstellen, dass das Existenzminimum nicht besteuert wird. Die Besteuerung soll nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfolgen.

Wie wird der Grundfreibetrag ermittelt?

Das steuerfreie Existenzminimum wird auf der Grundlage des Sozialhilferechts ermittelt. Zu Grunde liegen:

  • Der Regelbedarf
  • Bei Kindern der Bedarf nach Teilhabe und Bildung
  • Unterkunftskosten
  • Heizkosten.

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Wie hoch ist der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag aktuell?

Angesichts von Preiserhöhungen, insbesondere im Energiebereich, hat der Gesetzgeber Handlungsbedarf zur Entlastung der Bevölkerung gesehen und diese im sog. Inflationsausgleichsgesetz vom 8. Dezember 2022 umgesetzt. Es beinhaltet unter anderem die folgenden Änderungen:

  • Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags für 2023 auf 10.908 Euro sowie für 2024 auf 11.604 Euro; bei einer Zusammenveranlagung gelten bei Ehepartnern oder ‎Lebenspartnern jeweils ‎die doppelten Beträge;
  • Anhebung des Kinderfreibetrags auf 3.012 Euro für 2023 und 3.192 Euro für 2024; bei einer Zusammenveranlagung verdoppeln sich die Beträge;
  • Anhebung des Kindergeldes ab 2023 auf monatlich 250 Euro pro Kind. Eine Erhöhung für 2024 ist nicht vorgesehen.
  • Zum Ausgleich der "kalten Progression“ wurden die Tarifeckwerte der Spitzensteuer bei der Einkommensteuer ebenfalls angehoben.

Beispiele, wie sich die Änderungen auf Ihr Einkommen auswirken, finden Sie hier auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.

Ursprünglich wollte die Bundesregierung den Einkommensteuertarif für das Jahr 2024 stärker senken, als im Inflationsausgleichsgesetz vorgesehen. Es bleibt abzuwarten, ob dies im Jahr 2024 für eine rückwirkenden Anpassung umgesetzt wird.

Durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23. Mai 2022 hatten sich rückwirkend auf den 1. Januar 2022 folgende Änderungen für das Jahr 2022 ergeben:

  • Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags von 9.744 Euro (2021) auf 10.347 Euro (2022); bei einer Zusammenveranlagung gelten bei Ehepartnern oder ‎Lebenspartnern jeweils die ‎doppelten Beträge;
  • Erhöhung des Kinderfreibetrags auf 2.810 Euro;
  • Zum Ausgleich der "kalten Progression“ wurden die Tarifeckwerte bei der Einkommensteuer angepasst.

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Grundfreibetrag und kalte Progression

Von kalter Progression spricht man, wenn Einkommens- und Lohnerhöhungen lediglich die Inflation ausgleichen und durch den progressiv ansteigenden Einkommensteuertarif mehr Steuern gezahlt werden, obwohl man real nicht mehr Geld ‎zur Verfügung hat. Steigt beispielsweise das Preisniveau um 2 % und erzielt der ‎Steuerpflichtige im gleichen Jahr einen Einkommenszuwachs von ebenfalls 2 %, ‎hat sich an seiner wirtschaftlichen Situation real nichts geändert. Da er aber ein ‎nominal höheres Einkommen erzielt, muss er mehr Steuern zahlen und seine ‎Kaufkraft sinkt damit im Vergleich zum Vorjahr.‎ Berücksichtigt man auch den Effekt steigender Reallöhne (Kalte Progression im weiteren Sinne), ergeben sich weitere Steuermehrbelastungen.

Die IHK für München und Oberbayern fordert bereits seit langem eine Verringerung des sogenannten Mittelstandsbauchs sowie die Vermeidung automatischer Steuererhöhungen über die kalte Progression.

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Hinweis

Die Informationen und Auskünfte der IHK für München und Oberbayern sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.