IHK Ratgeber

Steuern bei Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer

Geschenke erhalten die Freundschaft. Dies gilt auch im Geschäftsleben. Dabei sind Geschenke in steuerlicher ‎Hinsicht ein recht komplexes Thema.‎ Auch bei Einladungen in VIP-Logen im Rahmen der Fußball-Europameisterschaft oder anderer Sportereignisse sind Besonderheiten zu beachten.

Steuern bei Geschenken an Geschäftsfreunde

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Bei Geschenken an Geschäftsfreunde ist das Finanzamt wachsam. Ein paar Regeln sorgen dafür, dass sich vor allem der Beschenkte und nicht der Fiskus freut.

Nicht zu viel schenken!

Unternehmer dürfen Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner und Kunden nur dann steuermindernd absetzen, wenn sie den Wert von 50 Euro pro Wirtschaftsjahr und Empfänger nicht übersteigen. Der Wert von 50 EUR ist eine Freigrenze. Falls die Summe der Geschenkaufwendungen je Empfänger den Betrag von 50 EUR im Wirtschaftsjahr, wenn auch nur geringfügig überschreitet, entfällt jeglicher Abzug.

Die Wertgrenze von 50 Euro gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen. Für frühere Wirtschaftsjahre ist eine Wertgrenze von 35 Euro maßgeblich. Die Änderung erfolgte durch das sog. Wachstumschancengesetz.

Übernehmen Sie die Steuern für den Empfänger!

Geschenke führen im Prinzip beim Empfänger zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen. Das Unternehmen darf in diesem Fall die auf das Präsent entfallende Einkommensteuer des Beschenkten übernehmen. Die Firma führt dann pauschal 30 Prozent Einkommensteuer ab.

Achtung: Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs in München ist die Pauschalsteuer jedoch in die Berechnung der 50-Euro-Grenze miteinzubeziehen.

Schenken über die Grenzen: Achten Sie auf die Regeln im Empfängerland!

Sie haben Geschäftspartner im Ausland und wollen die Beziehungen mit einem Geschenk festigen? Bitte denken Sie daran, dass hier Finanzamt und Zoll mitspielen können.

Pauschalsteuer

Ein Unternehmen darf Geschenke an Geschäftspartner und Kunden nur steuermindernd absetzen, wenn der Betrag pro Jahr und Beschenkten 50 Euro nicht übersteigt. Dies gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen.

Gleichzeitig können die Geschenke beim Empfänger zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Das Unternehmen darf in diesem Fall unter bestimmten Voraussetzungen die auf das Präsent entfallende Einkommensteuer des Beschenkten übernehmen. Es führt dann pauschal 30 Prozent Einkommensteuer ab. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs München ist die Pauschalsteuer jedoch in die Berechnung der Grenze von 50 Euro einzubeziehen.

Die pauschale Steuer wird auch als Teil der Zuwendungen betrachtet. Die Finanzverwaltung bleibt jedoch bei der Anwendung der Vereinfachungsregel, wonach nur der Wert der Zuwendung bei der Ermittlung der Grenze berücksichtigt wird. Die bereits übernommene Pauschalsteuer wird dabei nicht einbezogen.

Grundsätzliche Regeln bei Geschenken an Geschäftspartner

Auf der Seite des Zuwendenden - also des Schenkenden - stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe er die entstandenen Ausgaben als Betriebsausgaben absetzen kann. Auf der Seite Zuwendungsempfängers - also des Beschenkten - stellt sich die Frage, ob er die Sachzuwendung möglicherweise als Einnahme bzw. geldwerten Vorteil versteuern muss.

Betriebliche Veranlassung: Um Aufwendungen für Geschenke als Betriebsausgaben abziehen zu können, müssen sie betrieblich veranlasst sein, dürfen einen Höchstbetrag von 50 Euro (gültig für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen) pro Empfänger und Kalenderjahr (bei Kunden etc.; nicht bei eigenen Arbeitnehmern) nicht übersteigen und müssen besonders aufgezeichnet werden. Soll ein teureres Präsent überreicht werden, beteiligt sich der Fiskus nicht an den Kosten.

Situation beim Beschenkten: Für den Zuwendenden ist es in aller Regel jedoch auch wichtig, ob der Beschenkte durch die Zuwendung steuerlich belastet sein kann, etwa weil er diese als Einnahme oder geldwerten Vorteil zu versteuern hat. Damit das Geschenk beim Empfänger ein Genuss ohne Reue bleibt, kann der Zuwendende für den Beschenkten pauschal die Einkommensteuer mit einem Steuersatz von 30 Prozent übernehmen. Diese abgeltende Pauschalierungsmöglichkeit der Einkommensteuer für Sachzuwendungen ist im § 37b Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Es handelt sich hierbei um keine Verpflichtung, sondern um ein Wahlrecht des Zuwendenden.‎ Die Pauschalierungsmöglichkeit ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Gleichzeitig ist zwischen Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer und solche an Geschäftsfreunde bzw. sonstige fremde Dritte zu unterscheiden.

Streuwerbeartikel: Im Übrigen bleibt es bei der bisherigen Ausnahme für Streuwerbeartikel, d. h. Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 Euro nicht übersteigen.

In die Bemessungsgrundlage sind schließlich alle tatsächlich angefallenen Aufwendungen des Steuerpflichtigen ‎einzubeziehen, die der jeweiligen Zuwendung direkt zugeordnet werden können. Im Rahmen von Veranstaltungen sollen nach Auffassung der Finanzverwaltung hierzu beispielsweise Aufwendungen ‎für Musik, künstlerische und artistische Darbietungen und Aufwendungen für den ‎äußeren Rahmen (z. B. Raummiete, Eventmanager) gehören. Zuzahlungen des ‎Zuwendungsempfängers mindern lediglich die Bemessungsgrundlage.‎ Zur Vereinfachung der Ermittlung der Bemessungsgrundlage kann der Steuerpflichtige auch einen bestimmten Prozentsatz aller gewährten Zuwendungen an Dritte der Besteuerung nach § 37b EStG unterwerfen. Der Prozentsatz soll sich an den unternehmensspezifischen Gegebenheiten orientieren und ist vom Steuerpflichtigen anhand geeigneter Unterlagen oder Aufzeichnungen glaubhaft zu machen. Aus Vereinfachungsgründen kann bei Zuwendungen bis zu einem Wert von jeweils 60 Euro eine Aufzeichnung der Empfänger unterbleiben.

VIP-Logen-Erlasse zum Beispiel bei der Fußball EM:

Bei bestimmten Geschenken, wie beispielsweise einer Eintrittskarte für eine VIP-Loge im Rahmen eines Sportereignisses, sind zur Aufteilung der Gesamtaufwendungen eines umfassenden Leistungspaketes (z. B. Werbeleistungen, Miete für Raumnutzung, Eintrittskarten und Bewirtung) weiterhin Vereinfachungen nach den sog. VIP-Logen-Erlassen vorgesehen. Nicht anzuwenden sind hingegen die ebenfalls in den VIP-Logen-Erlassen enthaltenen Regelungen zur Übernahme der Besteuerung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 23. November 2023 - VI R 15/21 die Frage beantwortet, welche Aufwendungen unter Berücksichtigung von leer gebliebenen Plätzen in der VIP-Loge und der Begleitung von Geschäftsfreunden durch Arbeitnehmer des Einladenden pauschaliert werden können. Nicht besuchte Veranstaltungen und Leerplätze führen demnach nicht zur Pauschalierung nach Paragraf 37b EStG, da es dem Grunde nach an der Zuwendung eines Vorteils fehlt. Nehmen Arbeitnehmer zur Betreuung der Kunden an der Veranstaltung im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse teil, mangelt es nach der BFH-Entscheidung ebenfalls an einer Zuwendung, so dass der auf die Arbeitnehmer entfallende Aufwand nicht in den Anwendungsbereich des § 37b EStG fällt.

Umsatzsteuerliche Behandlung

Die umsatzsteuerliche Ausübung orientiert sich eigentlich an der ertragsteuerrechtlichen Anwendung. Umsatzsteuerlich sind besonders zwei Fragen wichtig:

  • Wurde der Vorsteuerabzug zulässig vorgenommen?
  • Sind die Zuwendungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen?

Bei Geschenken an Geschäftsfreunde ist zu unterscheiden:

  • Bei Geschenken
    • bis 50 € netto pro Jahr (gültig für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen) und
    • Empfängern, die gesondert aufgezeichnet werden,
    • und sofern eine ordnungsgemäße Rechnung mit Umsatzsteuerausweis vorliegt,
      ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich möglich. Diese Schenkung unterliegt wegen ihres geringen Werts nicht der Umsatzsteuer.
  • Für ertragsteuerlich nicht abzugsfähige Geschenke –
    • das betrifft sowohl jene über der 50 €-Grenze
    • als auch solche, die nicht ordnungsgemäß aufgezeichnet werden –
      scheidet der Vorsteuerabzug grundsätzlich aus. Für diese Schenkung fällt entsprechend keine Umsatzsteuer an.

Ob es sich überhaupt um ein umsatzsteuerbares Geschenk von geringem Wert i. S. einer Lieferung gegen Entgelt handelt, hängt von der Einhaltung der einkommensteuerrechtlichen Wertgrenze ab. Ist diese Wertgrenze überschritten, führt die unentgeltliche Zuwendung zur Umsatzsteuerpflicht.