IHK Ratgeber

Keine Züge, keine S-Bahn: Bahnstreik und Arbeitsrecht

Leere Gleise
© Par Whelen by pexels

Die Gewerkschaft der Lokführer hat Streiks für die Zeit nach dem 8. Januar 2024 angekündigt. Wie sieht das arbeitsrechtlich aus?

Inhalt

Was gilt, wenn Arbeitnehmer wegen eines Streiks zu spät oder gar nicht kommen?

Es gilt der Grundsatz: Der Arbeitnehmer trägt das Wegerisiko. Das bedeutet: Es ist Sache des Arbeitnehmers, dafür zu sorgen, dass er seinen arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsplatz rechtzeitig zum Arbeitsbeginn erreicht. Dazu gehört auch, bei der Planung der Anfahrt eventuelle Einschränkungen durch Streiks zu berücksichtigen:

So müssen Arbeitnehmer etwa einkalkulieren, dass die Anfahrt bei Streiks der Lokführer längere Zeit in Anspruch nimmt, etwa, weil Züge ausfallen, weil es deshalb allgemein zu Verkehrsstörungen auf den Straßen kommt oder der ÖPNV nur mit erheblichen Verspätungen zur Verfügung steht. Sind derartige Störungen absehbar, müssen Arbeitnehmer sich entsprechend frühzeitig auf den Weg machen, um möglichst dennoch rechtzeitig am Arbeitsplatz zu sein.

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Wann und wie muss der Arbeitgeber benachrichtigt werden?

Wenn es Arbeitnehmern trotz aller Sorgfalt nicht gelingt, rechtzeitig oder überhaupt am Arbeitsplatz zu erscheinen, gilt zunächst eine Meldepflicht: Sobald es für den Arbeitnehmer absehbar ist, dass er nicht oder nicht rechtzeitig am Arbeitsplatz wird erscheinen können, muss er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen.

Die Mitteilung ist an den Arbeitgeber zu richten. Wer genau Adressat der Mitteilung sein soll (etwa: Personalabteilung oder direkter Vorgesetzter), ist meist in Betrieben ohnehin für Fälle der Arbeitsverhinderung wegen Krankheit geregelt.

Da es darum geht, eine möglichst unverzügliche Benachrichtigung über den Ausfall sicherzustellen, ist in der Regel ein

  • Telefonanruf oder – soweit dies im Unternehmen üblicherweise genutzt wird -
  • eine elektronische Benachrichtigung per E-Mail, Chat oder ähnlichem angezeigt.

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Wie wird die ausgefallene Arbeitszeit bezahlt?

Für die Verspätung wegen Streiks oder gar Nichterreichbarkeit des Arbeitsplatzes ausfallende Arbeitszeit gilt der allgemeine Grundsatz:

Ohne Arbeit kein Lohn.

  • Arbeitgeber sind also nicht verpflichtet, die ausfallende Arbeitszeit zu bezahlen. Die Ausfallzeiten dürfen also von der Vergütung abgezogen werden.
  • Der Arbeitnehmer ist allerdings im Regelfall auch nicht verpflichtet, die ausfallende Arbeitszeit zu einem anderen Zeitpunkt nachzuarbeiten.
  • Wenn im Unternehmen Gleitzeitkonten geführt werden, ist es aber denkbar, die wegen des Bahnstreiks ausgefallene Arbeitszeit hier als Minusstunden einzubringen. Die Details richten sich nach der einschlägigen betrieblichen Regelung.

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Rechtfertigt Verspätung oder Fehlen bei Streiks beim ÖPNV eine Abmahnung?

Wenn es Arbeitnehmern trotz aller Sorgfalt bei einem Streik nicht gelingt, rechtzeitig oder überhaupt am Arbeitsplatz zu erscheinen, haben sie zwar keinen Anspruch auf Vergütung für die ausgefallene Arbeitszeit, sie fehlen aber dennoch entschuldigt.

Soweit die betroffenen Arbeitnehmer auch ihrer Meldepflicht ordnungsgemäß nachgekommen sind, kann ihnen wegen der Verspätung oder des Fehlens kein Vorwurf gemacht werden.

Eine Abmahnung oder gar eine verhaltensbedingte Kündigung wegen eines solchen Arbeitsausfalls kommt also nicht in Betracht.

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Dürfen Arbeitnehmer im Homeoffice bleiben?

Wenn für Arbeitnehmer bereits eine Möglichkeit zur Arbeit aus dem Homeoffice eingerichtet wurde, kann dies eine willkommene Möglichkeit bei streikbedingten Schwierigkeiten auf dem Arbeitsweg sein. Ob im Einzelfall von zu Hause aus gearbeitet werden darf, richtet sich nach den im jeweiligen Arbeitsverhältnis getroffenen Vereinbarungen.

Bei einem Streik, der die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes im Unternehmen erschwert, ist es für Arbeitgeber meist sinnvoll, die Arbeit aus dem Homeoffice zu erlauben.

Soweit Arbeitnehmer ihren Arbeitsort nach der Vereinbarung im Arbeitsvertrag nicht ohnehin frei wählen dürfen, ist für einen Homeoffice-Tag „außer der Reihe“ aber stets eine entsprechende Vereinbarung nötig.

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Kein Streik, dafür Schnee oder Hochwasser - wie ist hier die Lage?

Schneechaos oder Hochwasser, das die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes erschwert, ist für den pendelnden Arbeitnehmer rechtlich im Ergebnis nichts anderes als ein Bahnstreik:

  • Der Arbeitnehmer trägt das Wegerisiko, muss sich also, sobald sich witterungsbedingte Schwierigkeiten abzeichnen, darum bemühen, den Arbeitsplatz dennoch zu erreichen (zum Beispiel durch frühere Abfahrt, Wahl anderer Routen oder Verkehrsmittel).
  • Er muss sich melden, falls er nicht oder zu spät kommt.
  • Auch hier gilt grundsätzlich "ohne Arbeit kein Lohn" wie beim Bahnstreik

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