IHK Ratgeber

Immobilienunternehmen

immobiliendarlehensvermittler

Inhalt

Gewerbeerlaubnisse nach § 34c GewO - Zuständigkeitswechsel zum 01.01.2020

Ab 1. Januar 2020 ist die IHK für München und Oberbayern neue Erlaubnis- und Aufsichtsbehörde in Bayern für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer nach § 34c GewO.
Ausgenommen ist lediglich der Kammerbezirk der IHK Aschaffenburg. Bis zum 31. Dezember 2019 erteilte § 34c GewO-Erlaubnisse gelten fort.

Wichtig: Unternehmen mit einem Internetauftritt müssen ihr Impressum an die neue Zuständigkeit anpassen.
Informationen zum Zuständigkeitswechsel sowie zur Gestaltung des Internet-Impressums finden Sie hier.
Hier können ab 1. Januar 2020 auch die Antragsformulare für Neuanträge oder Anträge auf Erweiterung einer § 34c GewO-Erlaubnis abgerufen und Anträge online gestellt werden.

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Wohnraum für Mitarbeiter: Leitfaden für Unternehmen

Verbesserung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für Mitarbeiter-Wohnungen

Seit 2020 gilt ein Freibetrag bei der verbilligten Überlassung von Mitarbeiterwohnungen durch den Arbeitgeber (§8 Abs. 2, Satz 12 EStG). Ein (lohn-)steuerpflichtiger Vorteil entfällt, soweit der Arbeitnehmer mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Vergleichsmiete zahlt und diese nicht mehr als 25 €/m² Wohnfläche (exklusive umlagefähige Kosten gemäß BetrKV) beträgt.

Situation
"Seit vielen Jahren erstellen wir bezahlbaren Wohnraum für unsere Mitarbeiter und haben sehr gute Erfahrungen damit gemacht. Unser Ziel ist es, unsere Mitarbeiter und ihre Familien bei der Wohnungssuche zu unterstützen. So schaffen wir die Voraussetzung, dass unsere Mitarbeiter in unserem Unternehmen und in der Region bleiben können."
Ingrid Obermeier-Osl, Geschäftsführerin Franz Obermeier GmbH, Schwindegg

Bezahlbarer Wohnraum für Bezieher niedriger und mittlerer Einkommen ist in weiten Teilen Oberbayerns Mangelware. Zwei relevante Faktoren für den Anstieg der Immobilien- und damit der Mietpreise sind der anhaltende Zuzug und der Mangel an Bauland.
Entspannung ist mittelfristig nicht in Sicht.
Um Fachkräfte gewinnen und halten zu können, ist bezahlbarer Wohnraum wichtig. Viele Unternehmen sind deshalb bereits aktiv geworden und unterstützen ihre Mitarbeiter bei der Wohnungssuche. Sie gehen abhängig von Branche und Firmengröße sehr individuell vor.

Leitfaden Mitarbeiter-Wohnen
In dem Leitfaden Mitarbeiter-Wohnen finden interessierte Unternehmen Informationen zu möglichen Formen des Mitarbeiter-Wohnens, miet- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen sowie Fördermöglichkeiten.

Download Leitfaden Mitarbeiter-Wohnen

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Informationen zu Berufszugangsregelungen für Immobilienmakler und Wohnimmobililenverwalter

Der Bundestag hat am 22. Juni 2017 das "Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter" in der vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie empfohlenen Fassung (Drucksache 18/12831) beschlossen. Das Gesetz wurde am 23.10.2017 im Bundesgesetzblatt verkündet. Anstelle des ursprünglich im Gesetzentwurf als Erlaubnisvoraussetzung geplanten Sachkundenachweises wird eine Weiterbildungsverpflichtung eingeführt. Zudem wird sich die für Wohnimmobilienverwalter neu eingeführte Erlaubnispflicht auch auf Mietwohnungsverwalter erstrecken.

Nähere Informationen finden Sie hier

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Vertragsmuster: Maklervertrag, Gewerberaummietvertrag und weitere

Widerrufserklärungen in Maklerverträgen

Nutzt der Verbraucher sein Recht auf Widerruf des Maklervertrages, geht der Provisionsanspruch gegenüber dem Verbraucher verloren. Zur Vermeidung eines solchen Szenarios bietet die IHK für München und Oberbayern Handlungsempfehlungen und Formulierungsvorschläge für Makler an.
Nähere Informationen finden Sie hier
Das sind die Neuregelungen für Immobilienmakler:

  • Für Maklerverträge mit Verbrauchern gilt ein Widerrufsrecht, wenn diese Verträge im Wege des Fernabsatzes (z.B. über E-Mail, Telefon oder Internet) oder außerhalb der Gechäftsräume des Maklers geschlossen werden.
  • Der Makler hat eine Informationspflicht bezüglich dieses Widerrufsrechtes gegenüber dem Verbraucher.
  • Fehlende oder falsche Widerrufsbelehrungen sind abmahnfähig.
  • Die Widerspruchsfrist beträgt bei Abschluss des Maklervertrages 14 Tage ab Erhalt der ordnungsgemäßen Belehrung.
    Bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung kann sich diese Frist schlimmstenfalls auf 1 Jahr und 14 Tage erhöhen.

Nutzt der Verbraucher sein Recht auf Widerruf des Maklervertrages besteht die Gefahr, dass der Provisionsanspruch gegenüber dem Verbraucher verloren geht. Davon unberührt bleibt grundsätzlich der Kauf- oder Mietvertrag.
Das Widerrufsrecht erlischt allerdings vorzeitig, wenn

  • die Widerrufsfrist verstrichen ist oder
  • eine ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers zum sofortigen Beginn der Ausführung der
    Dienstleistung vorliegt und
  • die Bestätigung vorliegt, dass der Verbraucher davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass in der Konsequenz das Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Makler entfällt und
  • der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat

Die IHK für München und Oberbayern empfiehlt ihren Mitgliedsunternehmen:

  • Die Einwilligung zur sofortigen Ausführung bereits bei Abschluss des Maklervertrages einzuholen. Formulierungsbeispiel: „Ich bin einverstanden und verlange ausdrücklich, dass Sie vor Ende der Widerrufsfrist mit der Maklertätigkeit beginnen. Mir ist bekannt, dass ich bei vollständiger Vertragserfüllung durch Sie mein Widerrufsrecht verliere.“
  • Im Internet: die Einwilligung zur sofortigen Ausführung in Form einer nicht vorangekreuzten Checkbox einzuholen.
  • Maklerverträge möglichst in den Geschäftsräumen des Maklers persönlich abzuschließen.
  • Eigene Homepage und Software anzupassen.
  • Nur noch Software und Portale zu nutzen, die das neue Recht beachten bzw. die das neue Recht umzusetzen.

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Hinweise zur Existenzgründung von Immobilienmaklern, Darlehensvermittlern, Bauträgern, Baubetreuern und Wohnimmobilienverwaltern

Gewerbetreibende, die sich als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter selbstständig machen möchten, benötigen neben der Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34c GewO.
Nähere Informationen finden Sie hier

Folgende Voraussetzungen sind derzeit für alle Tätigkeiten zu erfüllen:

  • Neben dem Nachweis der Zuverlässigkeit anhand eines Führungszeugnisses und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (beides zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen) ist das Vorliegen geordneter Vermögensverhältnisse weitere Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis.
  • Die Erlaubnis ist für alle Unternehmen mit Hauptniederlassung in Bayern (außer für Immobilienunternehmen im Kammerbezirk der IHK Aschaffenburg) bei der IHK für München und Oberbayern zu beantragen.

Unser Merkblatt "Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter" informiert über die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung nach § 34c GewO und gibt einen Überblick zu den vorgesehenen Neuregelungen für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter. Auch zu den wichtigsten Vorschriften, die im Rahmen der Ausübung der nach § 34c GewO erlaubnispflichtigen Tätigkeiten zu beachten sind, finden Sie eine Zusammenstellung in unserem Merkblatt.

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Hinweise zur Insertion von Immobilien

Wer in unzulässiger Weise wirbt, muss damit rechnen, kostenpflichtig abgemahnt und auf Unterlassung der Werbung und sogar auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Hier finden Sie die wichtigsten Stichworte von "Abmahnung" bis "Zusendung unbestellter Waren", bei Klick kommen Sie direkt zur Info - damit Ihre Werbung ins Schwarze trifft.

Nähere Informationen finden Sie hier.

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