IHK Leitfaden

Brexit und Recht

Lady Justice and United Kingdom flag. Symbol of law and justice with UK Flag. Brexit.

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Einleitung (Informationen werden derzeit aktualisiert)

Mit dem Brexit ändern sich die rechtlichen Rahmenbedingungen zwischen den EU-Staaten und dem Vereinigten Königreich (VK).

Laut Europäischem Parlament sind vom Austritt Großbritanniens aus der EU 21.000 Regelungen und Gesetze betroffen, die gestrichen oder entsprechend angepasst werden müssen. Das erstreckt sich insbesondere über Bereiche wie das Vertragsrecht, das Arbeitsrecht, das Gesellschaftsrecht, das Markenrecht, den Datenschutz und das Finanzaufsichtsrecht.

Verträge

Das am 24. Dezember 2020 zwischen der EU und Großbritannien abgeschlossene Handelsabkommen, das noch vom EU-Parlament ratifiziert werden muss, enthält keine Regelungen zum Internationalen Privatrecht (IPR) und auch keine zum Internationalen Zivilverfahrensrecht (IZVR). Für grenzüberschreitende zivilrechtliche Verträge bedeutet das:

  • die europarechtlichen Vorschriften gelten nicht mehr,
  • Zivilklagen können aber weiter im VK erhoben werden,
  • Gerichtsverfahren im VK werden teurer und dauern länger, weil die Rechtslage komplexer und komplizierter ist,
  • für noch laufende Verträge mit EU-weiten Territorialvereinbarungen, oder mit Verweisen auf die Geltung von europäischem Recht sind, besteht weiter große Rechtsunsicherheit.

Anwendbares Recht – Rechtswahlvereinbarungen

Rechtswahlvereinbarungen aus laufenden Verträgen werden grundsätzlich weiterhin Bestand haben. Innerhalb der EU gilt derzeit die Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungs-VO (EuGVVO) als unmittelbar anwendbares Recht in allen Mitgliedstaaten. Sie regelt nicht nur die internationale Zuständigkeit von Gerichten bei grenzüberschreitenden Verträgen, sondern enthält auch Vorgaben für die gegenseitige Vollstreckung von in der EU ergangenen Urteilen. Da das VK jetzt aber als Drittland einzustufen ist, gelten die europäischen Bestimmungen nicht mehr.

Unternehmer sollten beachten, dass eine zugunsten des englischen Rechts getroffene Rechtswahlklausel, nicht mehr automatisch auch die Wahl des EU-Rechts beinhaltet. Dieser Umstand kann, je nach Vertragsgegenstand, zu einer erheblichen Veränderung des Vertrages führen. Insoweit sollte wohl überlegt sein, ob in neuen Verträgen die Anwendung englischen Rechts, oder nicht eher eine andere Rechtsordnung vereinbart wird. Hilfreich könnte die Vereinbarung eines Schiedsgerichts sein, da Schiedssprüche auch im VK vollstreckt werden können. Denn die Vollstreckung von Schiedssprüchen richtet sich nicht nach EU-Recht, sondern unterliegt dem New Yorker Übereinkommen, das auch das VK ratifiziert hat. Zum Muster Schiedsgerichtsvereinbarung

Räumlicher Geltungsbereich und Territorialvorschriften in Altverträgen

Wurden Verträge vor dem Brexit abgeschlossen und wird in diesen das Gebiet der EU(-Mitgliedstaaten) als räumlicher Geltungsbereich genannt (zuindest in Lizenzverträgen oder Vertriebsvereinbarungen) oder ist darin von „EU-weiter“ Geltung die Rede (z.B. für die Zuordnung von Vertriebsrechten), wird man sich fragen, ob hiermit eine rein geographische Beschreibung gemeint ist. Dann wäre Großbritannien möglicherweise unabhängig von einem Brexit umfasst. Man könnte aber auch davon ausgehen, dass lediglich Mitgliedstaaten der EU in den Geltungsbereich des Vertrages einbezogen werden sollen. Letztere Alternative führt dann zu der weitergehenden Frage, ob auf den Stand der EU-Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen sein wird, oder der jeweils aktuelle Stand der EU-Mitgliedstaaten gemeint ist. Je nachdem wird sich das Folgeproblem stellen, dass betroffene Verträge gegebenenfalls nicht mehr planmäßig durchgeführt werden könnten und der Vertragspartner zur vorzeitigen Auflösung des Vertrags berechtigt wäre.

Unternehmen sollten deshalb ihre laufenden Verträge in Bezug auf die Beziehungen zum Vereinigten Königreich überprüfen und gegebenenfalls im Wege einer Nachtragsvereinbarung anpassen. Insbesondere betroffen sind folgende Abschnitte eines Vertrags:

  • Wahl des geltenden Rechts
  • Gerichtsstandsvereinbarung, Schiedsklausel
  • Definition des EU-Territoriums (Bsp. Vertriebsrechte)
  • Mehrkosten durch Zölle oder Währungsschwankungen
  • CE-Kennzeichnungen und EU-Normen
  • Arbeitnehmerfreizügigkeit

Eine Kündigung bereits existierender Verträge ist aufgrund des Brexit wahrscheinlich nicht möglich, da der Austritt Großbritanniens aus der EU vertragsrechtlich nicht als Fall von höherer Gewalt angesehen werden dürfte. In Einzelfällen könnten der Wegfall des gemeinsamen Binnenmarktes und der Zollunion unter bestimmten Umständen als Wegfall der Geschäftsgrundlage angesehen werden und somit eine Kündigung des Vertrags rechtfertigen. Das haben allerdings im Einzelfall die Gerichte zu entscheiden. Die Rechtslage ist diesbezüglich noch sehr ungewiss.

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Gewerbliche Schutzrechte: Markenrechte, Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Designs, Patente, Urheberrecht

Übergangsphase endete am 31.12.2020

Nach Ablauf der Übergangsphase, das heißt ab dem 01. Januar 2021 werden bestehende Europäische Marken- und Designrechte (Geschmacksmuster) praktisch - automatisch und kostenfrei auf Großbritannien übertragen und erhalten die Bedeutung eines britischen nationalen Schutzrechts. Europäische Marken- und Designrechte, die am 01. Januar 2021 noch im Anmeldestadium sind, müssen dagegen in Großbritannien neu angemeldet werden. Erfolgt diese Neuanmeldung innerhalb von 9 Monaten (bis zu 30.09.2021), können sie aber ihre ältere "Priorität" behalten.

Im Einzelnen gilt:

1) Unionsmarken

Bereits eingetragene Unionsmarken gelten nur in den verbleibenden EU-Mitgliedsstaaten weiter, in Großbritannien entfällt der Schutz. (ACHTUNG: Das gilt auch für Internationale Marken über die WIPO, bei denen die EU als Schutzland benannt wurde!)

Aber: Für Großbritannien soll den betroffenen Unionsmarken-Inhabern automatisch ein nationales britisches Markenrecht gewährt werden, mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand und Kosten. Die britische Regierung hat hierzu offizielle Mitteilungen (sog. "busness guidance" veröffentlicht, was mit Europäischen Unionsmarken geschehen wird: business guidance: EU trade mark protection and comparable UK trade marks und business guidance: changes to EU and international designs and trade mark protection .

Bereits eingetragene Unionsmarken: Unionsmarken, die zum Zeitpunkt des Austritts (01.01.2021) bereits eingetragen sind, werden automatisch und kostenfrei in britische nationale Marken umgewandelt (sog. "comparable Trade Mark") und behalten die alte Priorität der Unionsmarke. Dabei soll der Aufwand für die Unternehmen aber "minimal" gehalten werden, eine neue Anmeldung des Schutzrechts in Großbritannien ist nicht erforderlich. Wer keine Übertragung möchte, kann nach dem 01.01.2021 von einer "Opt-out"-Regelung Gebrauch machen, voraussichtlich durch einfachen online-Antrag. Details zum Verfahren sind bisher nicht veröffentlicht, die Umschreibung erfolgt daher offenbar automatisch.

Für laufende Anmeldungen einer Unionsmarke oder gilt folgendes:
Ist die betreffende Europäische Unionsmarke nach Ende der Übergangsphase (01.01.2021) nur angemeldet, aber noch nicht eingetragen, kann der Anmelder einen erneuten Antrag vor dem britischen Markenamt stellen nach den Regeln des britischen Anmeldeverfahrens und mit den entsprechenden Kosten. Erfolgt der Antrag innerhalb von 9 Monaten ab Ende der Übergangsfrist - d.h. bis zum 30.09.2021 - dann wird die ursprüngliche Priorität (Anmeldetag)der Unionsmarke auch für die britische Neuanmeldung übernommen.

Nähere Informationen der Britischen Regierung zu den geplanten Gesetzesänderungen im Verfahren für registrierte oder angemeldete Unionsmarken nach einem harten Brexit ("EU trade mark protection and comparable UK trade marks") finden Sie hier

Praxis-Tipps:

  • Inhaber von Unionsmarken sollten ihr Portfolio überprüfen: Welche Marken sind für Großbritannien relevant, welche nicht? - Ggf. sollten Sie in UK nicht benötigte Marken nach dem 01.01.21 per "opt out" aus dem Britischen Register löschen lassen.
  • Unternehmen, die bei Ablauf der Übergangsfrist eine Unionsmarke oder –Design (Geschmacksmuster) zwar angemeldet haben, aber noch nicht eingetragen haben, sollten sich dagegen ab dem 01.01.2021 um nationalen Markenschutz im Vereinigten Königreich kümmern (s.o.) und sich entsprechend anwaltlich beraten lassen. Die Frist zur Anmeldung einer UK-Trade Mark mit der alten Priorität endet am 30.09.2021.
  • Die Registrierung einer eingetragenen Marke oder eines eingetragenen Designs (Geschmacksmusterschutzes) im Vereinigten Königreich kann per Post oder online erfolgen. Das Online-Formular und Informationen für die Anmeldung per Post finden Sie hier für Marken und hier für eingetragene Geschmacksmuster.

2) Europäische Designs

  • Registrierte Europäische Designs (RUD): Das oben zu den Unionsmarken Gesagte gilt im Wesentlichen auch hier:
    Eingetragene "Gemeinschaftsgeschmacksmuster" (Europäische Designs) werden automatisch als "compararble" Design auf UK übertragen, ggf. kann man die "opt-out"-Option wählen.
    Nur angemeldete Geschmacksmuster/Designs müssen in UK neu angemeldet werden, gegen die entsprechenden Gebühren für die Anmeldung von Designs in UK. Bei Anmeldung innerhalb von 9 Monaten ab Ende der Übergangsfrist – d.h. bis zum 30.09.2021 - ist eine Mitnahme der alten "Priorität" des Europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmusters möglich.
  • Nicht Registrierte Europäische Designs (UCD): Diese gelten automatisch auch nach Ablauf der Übergangsfrist weiter - zumindest für den Rest der laufenden Gültigkeitsdauer (max. 3 Jahre).
    Darüber hinaus soll ein britisches "Nicht Registriertes Design" (sog. "Supplementary Unregistered Design" (SUD)) geschaffen werden, entsprechend den Regeln des bisherigen Europäischen nicht registrierten Designs. Damit soll sichergestellt werden, dass auch im Raum Großbritannien weiterhin vergleichbarer Designschutz möglich ist wie in den verbleibenden EU-Mitgliedsstaaten.

Nähere Informationen zu den geplanten Gesetzesänderungen im Verfahren für Europäische Designs ("Changes to registered design, design rights etc") finden Sie hier

3) EU-Patente

  • Für normale Europäische Patente beim Europäischen Patentamt (EPO) wird der Brexit keine Auswirkungen haben, da diese auf einem eigenständigen Abkommen (Europäisches Patentübereinkommen EPÜ) beruhen, das auch nach dem Brexit seine Gültigkeit behält. Ergänzende Schutzzertifikate, werden ebenfalls als nationale Rechte umgeschrieben (ähnlich wie Marken und Designs, s.o.), so dass sie ihre Schutzwirkung in Großbritannien weiterhin behalten. Am 01. Januar 2021 bereits anhängige Anmeldungen werden im Rahmen des geltenden Rechtsrahmens und des Austrittsabkommens weiter geprüft. Im Übrigen können auch in Großbritannien Ergänzende Schutzzertifikate angemeldet werden.
  • Das neue Europäische Einheitspatent wird nicht für Großbritannien gelten.

Nähere Informationen zu den Folgen des Brexit für Patente ab dem 1. Januar 2021 (guidance for patents) finden Sie hier

4) Urheberrecht

Die internationalen Abkommen zum Urheberrecht gelten auch nach dem 1. Januar 2021 unverändert weiter, insoweit ändert sich an den Rechtsvorschriften in Großbritannien nichts. Auch wurden mit der EU angemessene Schutzstandards vereinbart. Die allermeisten Werke der Musik, Sprache, Kunst etc. bleiben daher auch weiterhin in Großbritannien urheberrechtlich geschützt, die wesentlichen Grundsätze bleiben unverändert.

Änderungen des bestehenden Urheberrechts wurden in einem eigenen Gesetz „The Intellectual Property (Copyright and Related Rights) (Amendment) (EU Exit) Regulations 2019“ geregelt (Gesetzestext siehe hier

Diese Änderungen betreffen vor allem Satellitenübertragungsrechte, Online Inhalte, Rechteverwertung/Verwertungsgesellschaften sowie den Umgang mit verwaisten Werken.

Nähere Informationen findet man in den „business guidances: Changes to Copyright law after the transition period“.

Quellen:

Praxistipp:

  • Wer nach dem Brexit eine Marke auf Europäischer Ebene schützen will, kann Großbritannien nicht mehr mit der Unionsmarke abdecken. Bei Bedarf muss man dann gesondert eine nationale Marke in Großbritannien anmelden (s.o.).
  • Markenschutz in Großbritannien kann man auch mit einer internationalen Markenanmeldung ("IR-Marke") erhalten, über das "Madrider System" bei der WIPO (www.wipo.int). Dieses Verfahren lohnt sich vor allem dann, wenn man noch weitere Länder außerhalb der EU schützen möchte.

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Zertifizierungen

Zahlreiche europäische Zertifizierungen sind vom Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU betroffen, allen voran die bedeutende CE-Kennzeichnung.

CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung bescheinigt einem Produkt, dass es die europäischen Richtlinien bezüglich der Sicherheits-, Umwelt- und Gesundheitsanforderungen er‎füllt. Nur mit dieser Kennzeichnung dürfen die entsprechenden Produkte innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Umlauf gebracht werden.

Oftmals verzichten Unternehmen auf eine sogenannte Selbstverifizierung und lassen ihre Produkte von zugelassenen Instituten prüfen, die dann eine entsprechende Konformitätserklärung ausstellen. In einigen Bereichen wie beispielsweise medizinischen Produkten ist die Kontrolle durch eine unabhängige zugelassene Prüfstelle sogar Gesetz.

Es ist anzunehmen, dass britische Prüfinstitute nach dem Austritt ihren Status als notifizierte Stelle verlieren und keine Konformitätsbewertungs-Verfahren mehr durchführen können, die in der EU anerkannt werden. Denn diese Prüfstellen („notifizierte Stellen“) müssen ihren Sitz in einem EU-Staat haben und von der Regierung dieses Staates autorisiert worden sein. Unternehmen sollten sich daher an eine notifizierte Stelle innerhalb der EU wenden. Das bedeutet aber auch, dass von britischen Prüfinstituten ausgestellte Zertifikate nach dem Brexit ihre Gültigkeit verlieren. Unternehmen, die bisher im VK zertifizierte Produkte innerhalb der EU verkaufen, müssen rechtzeitig sicherstellen, dass die Verantwortlichkeit für das Zertifikat auf eine in einem EU-Mitgliedsstaat anerkannte Prüfstelle übertragen werden kann.

Der Brexit hat aber auch Auswirkungen auf die Rolle der Wirtschaftsakteure, denn das VK würde von der EU als Drittstaat betrachtet. Somit würde ein im VK niedergelassener Hersteller nicht mehr als Wirtschaftsakteur nach EU-Recht gelten. Händler, die Produkte aus dem VK beziehen, würden die Rolle von Importeuren übernehmen und müssten strengere Verpflichtungen einhalten.
Die Europäische Kommission hat bereits eine unverbindliche Übersicht von Waren- und Produktgruppen erstellt, die davon betroffen sind.

Produktnormen, Standards und Ausfuhrgenehmigungen

Nach dem Brexit könnten bisher gültige Produktnormen, Standards und Ausfuhrgenehmigungen ihre Gültigkeit verlieren. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass das Vereinigte Königreich neue Gesetzesgrundlagen bezüglich Aspekten wie Gesundheit, technische Sicherheit, Hygiene oder Kennzeichnung von Produkten schafft. Dadurch können auf deutsche Unternehmen, die ihre Produkte in Großbritannien anbieten, Mehrkosten zukommen. Bei Neuverträgen sollte genau festgelegt werden, wer diese Mehrkosten trägt. Bestehende Verträge müssen entsprechend geprüft werden.

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Gesellschaftsrecht

Der Brexit wirkt sich in erheblichem Ausmaß auf das Gesellschaftsrecht aus. Mögliche Konsequenzen sind u.a.:

  • Die europäische Niederlassungsfreiheit für britische Unternehmen entfällt.
  • Limited Companys (Ltd.) mit tatsächlichem Verwaltungssitz in Deutschland werden nicht mehr als Kapitalgesellschaften eingestuft, sondern als OHG oder GbR.

De facto bedeutet das das Aus für die britische Ltd. in Deutschland.

Unternehmen sollten folgende Aspekte prüfen:

  • Gibt es in Ihrem Unternehmen britische Gesellschaften, die in Deutschland tätig sind oder aus Deutschland heraus geführt werden?
  • Gibt es in Ihrem Unternehmen Gesellschaften europäischer Rechtsform mit Satzungssitz in Großbritannien?
  • Plant Ihr Unternehmen eine gesellschaftsrechtliche Neuordnung mit Bezug zum Vereinigten Königreich?

Können Sie nur eine dieser Fragen mit „Ja“ beantworten, besteht unmittelbarer Handlungsbedarf.

Informationen finden Sie z.B. auf der Webseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Die Bundesregierung informiert auf Ihrer Webseite unter diesem Link.

Gesellschaftsrecht in Großbritannien

Änderungen wird es auch beim britischen Gesellschaftsrecht geben. Mit dem Beschluss der “Companies, Limited Liability Partnerships and Partnerships (Amendment etc.) (EU Exit) Regulations 2019” hat das Vereinigte Königreich das britische Gesellschaftsrecht auf den Brexit vorbereitet. Damit werden nach dem Austritt des VK Privilegien für natürliche und juristische Personen aus der EU wegfallen. Diese werden in Zukunft wie andere ausländische Gesellschaften behandelt. Folgen hat diese Änderung unter anderem für britische Zweigniederlassungen deutscher Firmen. Diese müssen mit erweiterten Meldepflichten an das britische Handelsregister rechnen. Das britische Handelsregister gewährt Unternehmen eine Frist von drei Monaten nach dem Austrittstag des VK aus der EU, um die zusätzlichen Angaben einzureichen. (Quelle: GTAI)

Unter diesem Link finden Sie den Text des “Companies, Limited Liability Partnerships and Partnerships (Amendment etc.) (EU Exit) Regulations 2019” sowie eine Eräuterung der britischen Regierung.

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Niederlassungen

Wie alle Grundfreiheiten des EU-Binnenmarktes stand auch die Niederlassungsfreiheit mit dem Brexit auf dem Spiel. Mit dem neuen Austrittsabkommen wird die Niederlassungsfreiheit verneint.

Das Vereinigte Königreich gilt als Drittstaat. In Deutschland ansässige Limited Companys mit dem tatsächlichen Verwaltungssitz vor Ort verlieren ihren Status als Kapitalgesellschaften und werden in deutsche Personengesellschaften mit unbeschränkter persönlicher Haftung umgewandelt.

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Arbeitsrecht

Auswirkungen des Brexit auf Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis

EU-Bürger genießen innerhalb der EU Freizügigkeit und benötigen keine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnisse. Mit dem Brexit endet die Personenfreizügigkeit, so dass Briten für Staaten der Europäischen Union und EU-Bürger für Großbritannien grundsätzlich eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis benötigen. Die Regelungen zum Fortbestehen der Arbeitnehmer-Freizügigkeit für die Übergangsphase endeten mit dem 31.12.2020. Seit dem 01.01.2021 wird für die Beschäftigung von Briten in Deutschland sowie von EU-Bürgern im Vereinigten Königreich grundsätzlich eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis benötigt.

Für Unternehmen, die britische Staatsangehörige innerhalb der EU oder EU-Staatsangehörige auf dem Gebiet des Vereinigten Königreichs beschäftigen, können sich mit dem Brexit aufenthaltsrechtliche Probleme ergeben.

Britische Staatsbürger in Deutschland
Während der Übergangsphase bis zum 31.12.2020 konnten britische Staatsbürger unproblematisch weiterhin in Deutschland beschäftigt werden.

Ab dem 01.01.2021 werden britische Staatsbürger nicht mehr wie EU-Bürger behandelt. Als Drittstaatler benötigen sie daher grundsätzlich einen Aufenthaltstitel, der die Erwerbstätigkeit erlaubt, um legal in Deutschland arbeiten zu können.

Für alle Briten, die bereits vor dem 01.01.2021 in Deutschland gelebt und gearbeitet haben, wird die Fortsetzung dieses Aufenthalts und der beruflichen Tätigkeit ermöglicht werden. Was Arbeitgeber beachten müssen, die Briten beschäftigen, ergibt sich aus dem gemeinsamen Merkblatt des Bundesinnenministeriums und des Bundesarbeitsministeriums.https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/migration/brexit-informationen-arbeitgeber.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Bei britischen Staatsbürgern, die bereits vor dem Jahreswechsel 2020/21 legal in Deutschland beschäftigt wurden, muss der Arbeitgeber zunächst einmal gar nichts tun. Er darf darauf vertrauen, dass Aufenthalt und Beschäftigung weiterhin erlaubt sind.

Wer als Brite zum Stichtag 31.12.2020 bereits in Deutschland lebt und arbeitet, muss seinen Aufenthalt bis zum 30.06.2021 bei der zuständigen Ausländerbehörde anzeigen. Er erhält dann, ohne dass weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssten, das sogenannte „Aufenthaltsdokument GB“, das die fortbestehende Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung bescheinigt.

Zuständig ist die Ausländerbehörde am Wohnsitz des Mitarbeiters. Die Details des Verfahrens zur Erteilung des „Aufenthaltsdokuments GB“ kann in den einzelnen Ausländerbehörden variieren, hier sollten sich die Arbeitnehmer vor Ort erkundigen. Das Verfahren bei der Landeshauptstadt München soll wie folgt ablaufen: https://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Kreisverwaltungsreferat/Auslaenderwesen/Brexit.html

Achtung: Das „Aufenthaltsdokument-GB“ ermöglicht den unproblematischen weiteren Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit in Deutschland. Es bietet aber nicht die gleichen Freizügigkeitsrechte innerhalb der EU, wie sie für EU-Bürger gelten. Denn das Aufenthaltsrecht für Drittstaatler regelt jeder EU-Staat auf nationaler Ebene. Ein britischer Arbeitnehmer, der mit einem „Aufenthaltsdokument-GB“ in Deutschland beschäftigt ist, darf also nicht ohne Weiteres in andere EU-Staaten reisen, etwa bei Dienstreisen. Unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines deutschen „Aufenthaltsdokuments-GB“ in andere EU-Staaten reisen darf, richtet sich nach dem nationalen Recht des jeweiligen EU-Staates.

Viele in Deutschland lebende Briten erwägen auch, die deutsche Staatsangehörigkeit zu beantragen oder haben dies bereits getan. Als deutsche Staatsangehörige können Sie die die Freizügigkeit innerhalb der EU selbstverständlich weiterhin genießen. Das Brexit-Überleitungsgesetz sah dazu vor, dass bei der Beantragung der deutschen Staatsbürgerschaft vor dem Ende der Übergangszeit (31.12.2020) Einbürgerungen erfolgen konnten, ohne dass der Antragsteller seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit ablegt. Diese Sonderregelung ist nun ausgelaufen. Seit dem 01.01.2021 gelten auch für die Einbürgerung von Briten die allgemeinen Regelungen. Wer nach diesem Zeitpunkt die deutsche Staatsbürgerschaft beantragt, muss also auf die britische Staatsangehörigkeit verzichten.

Wenn Briten ab dem 01.01.2021 zur Arbeitsaufnahme neu nach Deutschland einreisen möchten, benötigen Sie dazu eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis nach den allgemeinen Regeln für Dritstaatler. Einen Überblick über Voraussetzungen und Verfahren bietet das Portal:https://www.make-it-in-germany.com/de/

Weitere Informationen zu aufenthaltsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Brexit finden Sie auch auf der Webseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI).

EU-Staatsangehörige in Großbritannien‎
Auch EU-Staatsbürger im Vereinigten Königreich benötigen seit dem 01.01.2021 einen Aufenthaltstitel, der die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Für EU-Staatsangehörige, die sich bereits vor dem 01.01.2021 im Vereinigten Königreich aufhalten, gibt es das sogenannte EU-settlement-Scheme. Über dieses Programm kann eine permanente Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung beantragt werden kann. Nähere Informationen unter diesem Link.

Wer ab dem 01.01.2021 als EU-Bürger neu in das Vereinigte Königreich einreisen und dort arbeiten möchte, muss die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen, die auch für andere Ausländer gelten. Angewendet wird das sogenannte „Points based immigration system“, nähere Informationen hier: www.gov.uk/guidance/the-uks-points-based-immigration-system-information-for-eu-citizens

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Datenschutz

Datentransfers aus der EU in das Vereinigte Königreich

Unternehmen in der EU können personenbezogene Daten seit am 28.06.2021 neu und befristet auf vier Jahre (Verlängerungsoption möglich) auf der Grundlage eines sog. Angemessenheitsbeschlusses in das Vereinigte Königreich übermitteln. Auf diesen sog. "Angemessenheitsbeschluss im Rahmen der DSGVO" können alle Datentransfers von der EU in das Vereinigte Königsreich gestützt werden, ohne dass dieser für einzelne Datentransfers gesondert abgeschlossen werden musste. Die EU-Kommission hat am 28.06.2021 zwei Angemessenheitsbeschlüsse zum Vereinigten Königreich in Kraft gesetzt; einen im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und einen im Rahmen der Strafverfolgung.

Hier die Pressemitteilung der EU-Kommission

Hier finden Sie die Angemessenheitsbeschlüsse und ergänzende Dokumente

Mit dem Inkrafttreten der Angemessenheitsbeschlüsse ist gleichzeitig die für die erneute Übergangsregelung, die das Brexit-Abkommen vorsah, außer Kraft getreten. Dieses war zuletzt bis Ende Juni 2021 verlängert worden.

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Gewerbeerlaubnisse

Immobiliardarlehensvermittler

Es besteht Handlungsbedarf für (auch) in Großbritannien tätige Immobiliardarlehensvermittler sowie Unternehmen, die von Großbritannien aus in Deutschland als Immobiliardarlehensvermittler tätig werden möchten, inbesondere Limiteds.

Immobiliardarlehensvermittler, die in Großbritannien im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit tätig sind und diese Tätigkeit weiterhin ausüben wollen, können von Übergangsfristen im Zusammenhang mit dem Brexit profitieren. Dafür ist ein Antrag für eine vorübergehende Genehmigung (temporary permissions regime - TPR) bei der Financial Conduct Authority (FCA) in Großbritannien erforderlich.

Anlässlich der erneuten Verschiebung des Austrittsdatums (flexible Verlängerung bis spätestens 31. Oktober 2019) wurde die Antragsfrist für diese vorübergehende Genehmigung bis zum 30. Oktober 2019 verlängert.

Immobiliardarlehensvermittler mit Hauptniederlassung in Deutschland und einer Registrierung im deutschen Vermittlerregister mussten bisher für eine Tätigkeit in Großbritannien lediglich ein spezielles Notifizierungsverfahren durchlaufen. Die Auslandstätigkeit wurde dann im Register der FCA eingetragen. Vor dem Hintergrund des Brexit können mit einer Tätigkeit in Großbritannien registrierte Immobiliardarlehensvermittler einen entsprechenden TPR-Antrag auf übergangsweise Tätigkeit stellen. Der TPR-Antrag kann über das entsprechende Portal der FCA gestellt werden. Zwischen Temporary Permissions Regime (TPR-Antragstellung) und Bewilligung liegen in der Regel nur wenige Tage.

Nähere Informationen dazu sind unter diesem Link zu finden.

Unternehmen, die das Notifizierungsverfahren durchlaufen haben und im FCA-Register eingetragen sind und nicht von dem TPR Gebrauch machen, soll die Möglichkeit gegeben werden, ihr Geschäft in Großbritannien ordnungsgemäß abwickeln zu können. Sie fallen dann automatisch unter das Financial Services Contracts Regime (FSCR).

Nähere Informationen zum FSCR finden Sie unter diesem Link.

Für Immobiliardarlehensvermittler, insbesondere Limiteds, die von Großbritannien aus in Deutschland tätig werden (möchten), gilt folgendes:
Nach der Rechtsprechung des BGH wird eine Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland nach dem Brexit wie eine offene Handelsgesellschaft (oHG) behandelt, falls sie ein Handelsgewerbe betreibt, anderenfalls wie eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). Die Ein-Mann-Limited wird zum Einzelkaufmann oder zum nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen.
Wir raten betroffenen Gewerbetreibenden daher, sich zur Besprechung möglicher Handlungsoptionen zeitnah an die örtlich zuständige Erlaubnisstelle zu wenden.

Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater

Es besteht Handlungsbedarf für Unternehmen, die von Großbritannien aus in Deutschland als Finanzanlagenvermittler tätig werden möchten, inbesondere Limiteds.

Für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater, insbesondere Limiteds, die von Großbritannien aus in Deutschland tätig werden (möchten), gilt folgendes:

Nach der Rechtsprechung des BGH wird eine Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland nach dem Brexit wie eine offene Handelsgesellschaft (oHG) behandelt, falls sie ein Handelsgewerbe betreibt, anderenfalls wie eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). Die Ein-Mann-Limited wird zum Einzelkaufmann oder zum nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen.
Mit einer solchen Umqualifizierung dieser juristischen Personen zu Personengesellschaften bzw. zu Einzelkaufleuten oder Einzelgewerbetreibenden ginge auch der Verlust der der Limited als juristischer Person erteilten Gewerbeerlaubnis einher.

Betroffenen Gewerbetreibenden wird geraten, sich zur Besprechung möglicher Handlungsoptionen zeitnah an ihre zuständige Erlaubnisstelle in Deutschland zu wenden.

Versicherungsvermittler und -berater

Es besteht Handlungsbedarf für (auch) in Großbritannien tätige Versicherungsvermittler und -berater sowie Unternehmen, die von Großbritannien aus in Deutschland als Versicherungsvermittler oder -berater tätig werden möchten.

Versicherungsvermittler und -berater, die in Großbritannien im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit tätig sind und diese Tätigkeit weiterhin ausüben wollen, können von Übergangsfristen im Zusammenhang mit dem Brexit profitieren. Dafür ist ein Antrag für eine vorübergehende Genehmigung (temporary permissions regime - TPR) bei der Financial Conduct Authority (FCA) in Großbritannien erforderlich.

Anlässlich der erneuten Verschiebung des Austrittsdatums (flexible Verlängerung bis spätestens 31. Oktober 2019) wurde der Antragsfrist für diese vorübergehende Genehmigung bis zum 30. Oktober 2019 verlängert.

Versicherungsvermittler und -berater mit Hauptniederlassung in Deutschland und einer Registrierung im deutschen Vermittlerregister mussten bisher für eine Tätigkeit in Großbritannien lediglich ein spezielles Notifizierungsverfahren durchlaufen. Die Auslandstätigkeit wurde dann im Register der FCA eingetragen. Vor dem Hintergrund des Brexit können mit einer Tätigkeit in Großbritannien registrierte Versicherungsvermittler und -berater einen entsprechenden TPR-Antrag auf übergangsweise Tätigkeit stellen. Der TPR-Antrag kann über das entsprechende Portal der FCA gestellt werden. Zwischen Temporary Permissions Regime (TPR-Antragstellung) und Bewilligung liegen in der Regel nur wenige Tage.

Nähere Informationen dazu sind unter diesem Link zu finden.

Unternehmen, die das Notifizierungsverfahren durchlaufen haben und im FCA-Register eingetragen sind und nicht von dem TPR Gebrauch machen, soll die Möglichkeit gegeben werden, ihr Geschäft in Großbritannien ordnungsgemäß abwickeln zu können. Sie fallen dann automatisch unter das Financial Services Contracts Regime (FSCR).

Nähere Informationen zum FSCR finden Sie unter diesem Link.

Für Versicherungsvermittler und -berater, insbesondere Limiteds, die (umgekehrt) von Großbritannien aus in Deutschland tätig werden (möchten), gilt folgendes:

Nach der Rechtsprechung des BGH wird eine Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland nach dem Brexit wie eine offene Handelsgesellschaft (oHG) behandelt, falls sie ein Handelsgewerbe betreibt, anderenfalls wie eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). Die Ein-Mann-Limited wird zum Einzelkaufmann oder zum nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen.

Betroffenen Gewerbetreibenden wird geraten, sich zur Besprechung möglicher Handlungsoptionen zeitnah an die örtlich zuständige IHK zu wenden.

Wohnimmobilienverwalter

Es besteht Handlungsbedarf für Unternehmen, die von Großbritannien aus in Deutschland als Wohnimmobilienverwalter tätig werden möchten, inbesondere Limiteds.

Für Wohnimmobilienverwalter, insbesondere Limiteds, die von Großbritannien aus in Deutschland tätig werden (möchten), gilt folgendes:

Nach der Rechtsprechung des BGH wird eine Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland nach dem Brexit wie eine offene Handelsgesellschaft (oHG) behandelt, falls sie ein Handelsgewerbe betreibt, anderenfalls wie eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). Die Ein-Mann-Limited wird zum Einzelkaufmann oder zum nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen.
Mit einer solchen Umqualifizierung dieser juristischen Personen zu Personengesellschaften bzw. zu Einzelkaufleuten oder Einzelgewerbetreibenden ginge auch der Verlust der der Limited als juristischer Person erteilten Gewerbeerlaubnis einher.

Betroffenen Gewerbetreibenden wird geraten, sich zur Besprechung möglicher Handlungsoptionen zeitnah an die zuständige Erlaubnisstelle in Deutschland zu wenden.

Zusammenfassung

Der Austritt Großbritanniens aus der EU hat weitreichende rechtliche Folgen in vielen unterschiedlichen Bereichen. Bayerische Unternehmen sollten Verträge, markenrechtliche Bestimmungen und Zertifizierungen, gesellschaftsrechtliche Aspekte sowie den Datenschutz in ihrem Unternehmen auf den Prüfstand stellen, wenn Bezug zum Vereinigten Königreich besteht. In allen rechtlichen Bereichen ist mit mehr bürokratischem Aufwand durch das Anpassen bzw. die Neuaushandlung von Verträgen oder die Neuzulassung von Marken im Vereinigten Königreich sowie mit damit verbundenen Mehrkosten zu rechnen.

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