IHK Ratgeber

Was sind Ihr Name und Ihr Know-How beim Unternehmensverkauf wert?

Designerin entwirft am PC
© Michael Burrows by pexels

Bei Unternehmensverkauf und Geschäftsaufgabe stellt sich die Frage, was sich vergolden lässt. Wie sieht es bei Namen, Marken und Designs aus? Was können Sie erreichen und was müssen Sie beachten?

Inhalt

Worum geht es?

Nahezu 35.000 Betriebe stehen in Bayern zwischen 2022 und 2026 vor einem Generationswechsel. Die Unternehmen werden aufgelöst, finden einen Nachfolger in der Familie oder werden an Dritte verkauft. Ein Verkauf ist immer anspruchsvoll.

Welche Werte stecken in einem Betrieb stecken, was lässt sich bezahlen. Was ist wie viel wert?

Drei Kategorien sind zu prüfen:

  • der gute Namen,
  • das Know-how
  • und die Assets.

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Der gute Name

Grundsätzliches zur Namenswahl

Bei kleinen Unternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, ist der Name des Geschäfts in der Regel der

  • natürliche Name des Unternehmers,
  • der natürliche Namen mit einem ergänzten Produkt
  • oder Geschäftszweck oder ein spezieller Phantasiegeschäftsname zumeist ohne Rechtsform: „Frieda Müller“, „Fritz Meier Bodenbeläge“ oder „TraumFahrten“.

Man nennt dies auch Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung.

Namensschutz

Eine bloße Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung ist so lange geschützt, wie das Geschäft läuft. Wird der Geschäftsbetrieb eingestellt, entfällt in dem Moment auch der Namensschutz. Dann könnte ein Dritter sich den Namen theoretisch einfach schnappen und nutzen - auch ohne zu bezahlen. Die Juristen sprechen von der logischen Sekunde, dem Moment, in dem ein Geschäft inklusive Namen nicht mehr dem ursprünglichen und noch nicht dem nachfolgenden Nutzer gehört.

Der Name ist in dem Moment frei verfügbar. Die Geschäfts-/Etablissementbezeichnung muss also zum Gegenstand des „Gesamtpakets“ der Geschäftsübertragung gemacht werden, so dass der Geschäftsbetrieb nahtlos weiterbesteht und nur der Inhaber wechselt.

Name als Marke

Eine Geschäfts-/Etablissementbezeichnung kann auch als Marke geschützt werden. Grundvoraussetzung dafür ist, dass der Begriff für die Dienstleistung oder Produkte nicht rein beschreibend ist und nicht bereits von Dritten verwendet wird. Ausführlichen IHK-Informationen: https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Markenrecht-Designrecht/Namen-und-Logos-schützen/

Wert des Namens

Wie entsteht der Wert eines Namens? Ist das Produkt oder die Dienstleistung besonders originell, wird folglich mit dem Namen eine außerordentliche Qualität verbunden, ist der Name in aller Munde, zieht das Geschäft deshalb Kunden an, dann ist der Name für den Käufer Gold wert: Der Käufer hat einen Vorteil davon, wenn er den Namen übernimmt und weiterführt.

Ein solcher gut beleumundeter Name gehört damit - auch nach Ansicht der Gerichte - zum Betriebsvermögen und kann lizensiert oder in den Gesamtpreis eingerechnet werden. Eine Marke ist ohnehin ein für sich stehender und existierender Vermögenswert, der unabhängig vom Bestand des Geschäftsbetriebs, übertragbar und handelbar ist.

Exkurs zur Namensübertragung

Einen am Markt gut eingeführten Phantasienamen übertragen - das ergibt für ein gut eingeführtes Geschäft Sinn. Aber geht das auch mit einem natürlichen Namen? Wäre das nicht Irreführung?

Gerichte haben dies bereits geprüft und entscheiden nach Lage des Falls: Dabei wird beurteilt, ob die (potenziellen) Kunden tatsächlich erwarten vom Namensinhaber persönlich bedient zu werden oder mit ihm konkret den Vertrag abzuschließen.

Faustregel: Je persönlicher die Dienstleistung oder je verbundener der Namen mit einer konkreten Kundenerwartung, desto eher und mehr ist bei der Weiterführung des Personenamens eine Klarstellung erforderlich, dass die Person nicht mehr Inhaber des Geschäfts ist.

Den Namen zu Geld machen

Ein gut eingeführter Name hat seinen Wert und kann übertragen werden. Je nachdem, ob es sich um eine Geschäftsbezeichnung oder um eine Marke handelt, ist dies nur gemeinsam mit dem Geschäftsbetrieb oder auch von diesem unabhängig möglich.

Eine Marke muss deshalb auch nicht übertragen werden. Sie kann auch nur lizenziert, das heißt, gegen ein Entgelt eine Nutzung erlaubt werden.

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Das Know-How

Grundsätzliches zum Know-how

Es gibt keinen Grundschutz vor Wettbewerb. Aber manche Unternehmer machen etwas eben auf besondere Art. Sie haben eine technologische Neuheit entwickelt, schneiden T-Shirts auf besondere Art zu, füllen Lebensmittel in besonders kreierte Gefäße.

Patente/geschützte Designs

Solche Produktformen, Verfahren und ähnliches können als geistiges Eigentum und damit vor Nachahmung und Übernahme geschützt werden, indem sie als Designs oder Patente angemeldet werden. Designs oder Patente lassen sich dann wiederum an den Käufer verkaufen oder lizensieren.

Geschäftsgeheimnisse

Manche Unternehmen bevorzugen es, aus den Besonderheiten ihres Geschäfts ein Geheimnis zu machen. Rezepte für Speisen sind ein klassisches Beispiel dafür. Niemand kennt das Geheimrezept, aber nur es sichert den Erfolg des Geschäfts.

Ein solches Geschäftsgeheiminis muss der Käufer natürlich bezahlen, will er es nutzen.

Kundenstamm

Übernimmt ein Dritter ein Geschäft, ist es ein großer Vorteil, wenn er auch die Stammkunden übernehmen kann.

IHK-Tipp: Klären Sie vorab, wann und unter welchen Voraussetzungen dies datenschutzrechtlich überhaupt möglich ist.

Die Konferenz der Datenschutzaufsichtsbehörden (DSK) hat sich in ihrem Beschluss vom 24. Mai 2019 beim Asset Deal auf einen Katalog von Fallgruppen verständigt.

In den Gesamtpreis sollte die Übernahme der Stammkunden sollte also nur dann und nur insoweit eingerechnet werden, wie der Kundenstamm datenschutzrechtlich auch wirklich übernommen werden darf.

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Die Assets

Grundsätzliches zu Assets

Assets sind Immobilien, Autos, Einrichtungsgegenstände, Werkzeuge, Maschinen, Waren, aber auch die Arbeitnehmer und die Webdomain.

Von A wie Auto bis W wie Ware

Alles, was dem Verkäufer gehört, und was der Käufer übernimmt, um es dann zu nutzen oder zu verkaufen, muss er dem Verkäufer abkaufen. Beim Inventar bestimmt der Zustand den Preis.

Eigentum und Mieten

Manchem Unternehmer gehört das Ladenlokal. Dies kann er nach dem Rückzug aus dem Geschäft verkaufen oder vermieten. Mietet oder pachtet der Verkäufer selbst, muss der Nachfolger in den Miet-/Pachtvertrag eintreten. Hat die zu mietende Gewerbefläche eine besondere Lage mit guter Laufkundschaft, kann dies auch im Gesamtverkaufspreis durch eine Ablösesumme berücksichtigt werden.

Sonderfall Arbeitnehmer

Die Arbeitnehmer muss der Käufer mit übernehmen. Es darf ihnen nicht aus Anlass des Betriebsübergangs gekündigt werden. Das sieht das Arbeitsrecht so vor. Erfahrene Mitarbeiter sind aber - gerade auch in Zeiten des Fachkräftemangels - ein echter Pluspunkt, der ebenfalls in die Gesamtpreisverhandlungen einfließen kann. Zumal der Verkäufer etwa durch Aus- oder Fortbildung vorher auch in sie investiert hat.

Webdomain

Auch die Webdomain gehört zu den Assets.

  • Will der Käufer sie weiterführen, muss sie ihm übertragen werden, er muss die Domain kaufen oder eine Lizenzgebühr zahlen.
  • Zugleich muss geklärt werden, ob diejenigen, die die Website seinerzeit kreiert haben, noch Rechte halten und so finanzielle Ansprüche haben könnten.
  • Auch der Provider, über den die Website online gestellt wurde, muss den Vertrag umschreiben.
  • Trägt die Website maßgeblich zum Erfolg des Unternehmens bei, muss über sie im Rahmen des Gesamtpreises mitverhandelt werden.

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