IHK Ratgeber

Harter Brexit und Zoll

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Einleitung

Der freie Warenverkehr ist eine der großen Errungenschaften des EU-Binnenmarktes, von dem Unternehmen und Verbraucher in der EU profitieren. Mit dem "harten" Brexit verlässt das Vereinigte Königreich (VK) nicht nur die EU, sondern auch den gemeinsamen Wirtschaftsraum der EU-Mitgliedstaaten ohne entsprechendes Regelwerk. Den freien Warenverkehr wird es zwischen der EU und dem VK in seiner gewohnten Form nach dem Brexit nicht mehr geben.

Auch wenn die konkreten Folgen für den Warenhandel derzeit noch unklar sind, können Unternehmen einige Punkte für ihr künftiges VK-Geschäft klären und entsprechende Vorbereitungen treffen. Denn ab dem Austritt werden in jedem Fall Zollformalitäten zu beachten sein, die momentan im Handel mit Großbritannien als Mitgliedstaat der EU nicht anfallen.

Die Generaldirektion Steuern und Zoll der Europäischen Kommission (GD TAXUD), Unternehmen hat in Vorbereitung auf ein mögliches "No-Deal"-Brexit-Szenario umfangreiches Informationsmaterial zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören u. a.:

  • Die deutschsprachige Website der GD TAXUD ‎„Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU“‎
  • Die deutschsprachige „Brexit-Checkliste für Unternehmen“
  • Der deutschsprachige Zollleitfaden für Unternehmen „Vorbereitung auf den Brexit“


Für Fragen rund um diese Publikationen stehen Herr Edson Ramos (edson.ramos@ec.europa.eu) und Herr Momchil Sabev (momchil.sabev@ec.europa.eu) aus dem Kommunikationsteam von GD TAXUD zur Verfügung.

Auf der o. g. Website der GD TAXUD sind zudem folgende, spezifischere Leitfäden und Fallszenarien zum Thema Zoll zu finden:

  • Leitfaden „Austritt des Vereinigten Königreiches und Zollfragen im Falle eines Austritts ohne Abkommen“ (Deutsch, März 2019)
  • Business Scenario für „Transitverfahren im Falle eines Austritts des Vereinigten Königreich“ (Englisch, März 2019)
  • Business Scenario für „Ausfuhrverfahren im Falle eines Austritts des Vereinigten Königreiches“ (Englisch, März 2019)

Die IHK-Checkliste “Are you ready for Brexit“ gibt über Zoll- und Steuerthemen hinaus Hinweise zu Vorbereitungsmaßnahmen in anderen Bereichen wie etwa Transport, Finanzdienstleistungen, gewerbliche Schutzrechte und Normen oder auch REACH.

Zoll- und Außenwirtschaftsrecht

Derzeit gehört Großbritannien noch zum Zollgebiet der Union. Der Warenverkehr in der EU, auch bekannt als Binnenmarktverkehr, ist grundsätzlich frei. Die zu beachtenden Rechtsgrundlagen für das VK-Geschäft werden sich durch den Austritt Großbritanniens aus der EU ändern.

Seitens der EU wird der Zollkodex der Europäischen Union, kurz Unionszollkodex (UZK), mit den dazugehörigen Durchführungsvorschriften die Wareneinfuhr von Großbritannien in die EU und die Warenausfuhr aus der EU nach Großbritannien regeln.

Nach dem harten Brexit sind Lieferungen nach Großbritannien Warenausfuhren, denn die Ware wird aus dem Zollgebiet der Union in ein Drittland verbracht. Im umgekehrten Fall, also bei Lieferungen aus Großbritannien in die EU, spricht man von Wareneinfuhren. Bei Warenausfuhren und Wareneinfuhren ist das EU-Recht zu beachten. Unternehmen müssen daher neben dem UZK noch weitere Rechtsvorschriften, wie zum Beispiel die EG-Embargo-Verordnungen und die EG-Dual Use-Verordnung, berücksichtigen.

Zu Vorbereitung der Exporteure in der EU hat die Kommission in ihrer Marktzugangsdatenbank detaillierte Informationen über die Regeln veröffentlicht, die das Vereinigte Königreich für seine Einfuhren aus der EU im Falle eines „No Deal“-Szenarios anwenden würde.

Die Briten haben im September 2018 ein eigenes Zollgesetz, das Taxation (Cross-border Trade) Act (TCBTA), verabschiedet. Die zollrechtlichen Aspekte des TCBTA basieren auf dem UZK. Gleichwohl könnten zukünftig vom Unionszollrecht abweichende Vorschriften erlassen werden. Während einer möglichen Übergangsphase werden der UZK sowie die entsprechenden Durchführungsvorschriften weiterhin ihre Gültigkeit behalten. Erst mit dem Ende der Übergangsphase wird der TCBTA seine Wirksamkeit entfalten. Im Falle eines no deal Szenarios aber, kann auch die Übergangsphase nicht in Kraft treten. Dann sind die neuen Zollbestimmungen schon ab dem 1. November 2019 anzuwenden.

Die britische Regierung hat zudem einenvorübergehenden Zolltarif und eineneigenen Zolltarif (WTO-Schedule) veröffentlicht. Im Falle eines harten Brexit soll zunächst für einen Zeitraum von 12 Monaten der vorübergehende Zolltarif in Kraft treten, wodurch die meisten Einfuhrzölle für diesen Zeitraum gesenkt werden. Gemäß den Regeln der Welthandelsorganisation gelten die vorübergehenden Zollsätze nicht nur für Waren aus der EU, sondern für alle Drittstaaten. Die Mehrzahl der Waren könnte zollfrei ins Vereinigte Königreich eingeführt werden. Auf bestimmte Waren werden jedoch Zölle erhoben, wie zum Beispiel bei Fahrzeugen.

Außerdem können sich britische Unternehmen seit dem 7. Februar 2019 für ein vereinfachtes Einfuhrverfahren für Waren aus der EU registrieren. Das Verfahren sieht vor, dass zunächst auf die vollständige Einfuhranmeldung sowie Zollzahlungen verzichtet werden kann. Stattdessen sollen alle notwendigen Zollformalitäten zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden können (weitere Informationen zum vereinfachten Einfuhrverfahren der Briten).

Großbritannien und die Freihandelsabkommen der EU: Nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU verlieren alle Freihandelsabkommen, die zwischen der EU und Drittstaaten bestehen, sowie weitere handelsbezogene Abkommen grundsätzlich ihre Gültigkeit in Bezug auf Großbritannien.

Welche neuen Freihandelsabkommen bei einem Austritt ohne Abkommen zur Anwendung kommen, finden Sie auf der Internetseite des britischen Handelsministeriums: Liste Handelsabkommen Roll-Over

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Zollformalitäten

Unternehmen, die Handelsbeziehungen zum Vereinigten Königreich unterhalten, müssen ihre Waren, im Falle eines harten Brexit ab 1. November 2019 beim Zoll anmelden.

Zollanmeldungen sind notwendig, um einen sicheren und effizienten globalen Handel gewährleisten zu können. Gleichzeitig beanspruchen Zollanmeldungen aber natürlich Ressourcen im Unternehmen, da sie gut vorbereitet und fristgerecht eingereicht werden müssen. Viele Firmen, die ihre Waren nur in Staaten der EU exportieren, sind mit solchen Zollformalitäten nicht vertraut und sollten sich rechtzeitig informieren über:

  • die EORI-Nummer
    EORI (Economic Operators Registration and Identification System) ist ein EU-weites System zur eindeutigen Registrierung und Identifizierung von Unternehmen und Privatpersonen gegenüber der Zollverwaltung.
  • die Warennummer
    Jeder Ware ist eine bestimmte Nummer zugeordnet. Anhand der Warennummer werden u.a. die Zollsätze bei der Einfuhr festgelegt, aber auch Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und die jeweils erforderlichen Dokumente.
  • den konkreten Ablauf der Zollanmeldung
    Sowohl bei der Ausfuhr aus der EU als auch bei der Einfuhr in die EU muss die Ware beim Zoll angemeldet werden. Zollanmeldungen werden in der Regel elektronisch abgegeben.
  • den zu erwartenden Zollsatz
    Im Fall des „Harten Brexit“ wird der Handel zwischen dem VK und der EU nach den WTO-Regeln erfolgen und es ist mit entsprechenden Zöllen zu rechnen. Die britische Regierung hat den Zolltarif (WTO-Schedule) veröffentlicht, der nach dem Brexit für die Einfuhr von Waren aus Drittstaaten in das Vereinigte Königreich gelten soll. Der britische Zolltarif entspricht weitgehend dem EU-Zolltarif. Tritt das Vereinigte Königreich am 31. Oktober 2019 ohne Abkommen aus, gilt der britische Zolltarif ab 1. November 2019.
  • Verbote und Beschränkungen
    Lieferungen in das VK unterliegen künftig der europäischen/nationalen Exportkontrolle. EU Kommission hat Ende 2018 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Aufnahme des Vereinigten Königreichs in die Liste der Staaten, für die EU-weit eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck gilt, angenommen.
    Da das VK Drittlandstatus haben wird, sind nationale britische Vorschriften über die Verkehrsfähigkeit und mengenmäßige Beschränkungen von Produkten bei der Einfuhr ins VK und deutsche/europäische Vorschriften der Exportkontrolle beim Export in das VK zu berücksichtigen.
    Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausführkontrolle (BAFA) informiert auf seiner Homepage zu allen exportrechtlichen Fragen in Zusammenhang mit dem Brexit (ohne ein Austrittsabkommen).
    Auch das Department for International Trade hat eine Guidance im Brexit zum Brexit veröffentlicht.
  • die vorübergehende Ausfuhr von Waren
    Das UK nimmt am Carnet A.T.A.-Verfahren teil. Sobald es eine Zollgrenze zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU gibt, ist das Carnet ein optimales Instrument zur vereinfachten Zollabfertigung für die vorübergehende Verwendung von Waren, für beide Richtungen. Das UK erlaubt die Einfuhr mit einem Carnet A.T.A. für folgende Waren: Berufsausrüstung, Ausstellungen und Messen, Warenmuster und wissenschaftliche Geräte.
  • Alle Infomationen zum thema Carnet A.T.A. finden Sie hier

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Ursprungsregeln: Präferenznachweise und Präferenzkalkulation

Die EU hat mit verschiedenen Drittstaaten Präferenzabkommen abgeschlossen, die besagen, dass beim Export von Waren mit entsprechenden Präferenznachweisen keine oder nur geringe Zölle anfallen. Wichtig ist, dass sich die Präferenzabkommen nur auf Ursprungswaren der Abkommenspartner beziehen. Der Ursprung der Waren wird durch den sogenannten Präferenznachweis belegt.

Innerhalb des Europäischen Binnenmarktes können Unternehmen Vormaterialien aus anderen EU-Staaten für die Produktion einsetzen und sie in die Präferenzkalkulation als Vormaterial mit Ursprungseigenschaft einbeziehen. Mit Eintritt des harten Brexit zählt britisches Vormaterial nicht mehr als Vormaterial mit Ursprungseigenschaft.

Achtung: Die Europäische Kommission vertritt den Standpunkt, dass

  • UK-Ursprungswaren, die vor dem Brexit-Tag in die EU geliefert wurden, nach dem Brexit automatisch ihre Eigenschaft als (Vor-)Material mit EU-Ursprungseigenschaft verlieren und zu (Vor-) Material ohne EU-Ursprungseigenschaft werden.
  • Dies schließt eine rückwirkende Anwendung ein: UK-Lagerware, die sich z.B. seit mehreren Jahren im Gebiet der EU-27 befindet, ist ab dem Brexit-Tag nicht länger für den Präferenzhandel mit EU-FHA-Partnerländern qualifiziert bzw. trägt bei Be- oder Verarbeitungsprozessen nicht länger zum Erreichen des EU-Präferenzursprungs bei.

Unternehmen, die im Vereinigten Königreich hergestellte Vormaterialien in der Produktion einsetzen und entweder Freihandelsabkommen nutzen oder Lieferantenerklärungen ausstellen, sollten daher die Vormaterialen genau unter die Lupe nehmen und ihren Wert und Anteil ermitteln. In manchen Fällen kann es sich anbieten, sich eventuell nach anderen (europäischen) Bezugsquellen umzusehen.

Beispiel: Ein europäischer Autobauer möchte Autos in ein Land mit Freihandelsabkommen liefern – z.B. die Schweiz.

Damit der Autobauer keinen Zoll zahlen muss – in der Schweiz wären das 12 Franken/100 Kilo – will er das Freihandelsabkommen zwischen der EU und der Schweiz nutzen. Das Abkommen sieht vor, dass Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft höchstens 40 Prozent ausmachen dürfen.

Die Vormaterialien des Autobauers kommen aus Deutschland, Österreich, Großbritannien und China. Nun muss das Unternehmen eine Ursprungskalkulation durchführen:

Vor dem BrexitNach dem Brexit
UK in der EUUK nicht mehr in der EU
Vormaterialien:Vormaterialien:
25 % Deutschland25 % Deutschland
10 % Österreich10 % Österreich
40 % UK40 % UK
25 % China25 % China
Also: 25 % Vormaterial ohne UrsprungseigenschaftAlso: 65 % Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft
Ergebnis: Ware ist präferenzberechtigtErgebnis: Ware ist nicht präferenzberechtigt
Zollsatz = 0 %Zollsatz = 12 Franken/100 Kilo

FAQ zu Brexit und Zoll

Zusammenfassung

Mit Zollabwicklungen und der Beschaffung von Ursprungsnachweisen für den Präferenzexport ist im Falle eines harten Brexit in jedem Fall zu rechnen.

Bayerische Unternehmen sollten sich mit den in Zukunft nötigen Zollformalitäten vertraut machen und ihre Lieferketten überprüfen: Für Produkte, bei denen zu einem großen Anteil britische Vormaterialien verarbeitet wurden, könnten die Bedingungen für den Erhalt von Präferenznachweisen für den Export in Drittstaaten nach dem Brexit nicht mehr gegeben sein.

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Klaus Pelz

Beratung zu: Brexit und Zoll / Warenverkehr

+49 89 5116-1110

brexit@muenchen.ihk.de

Alexander Lau

Allgemeine Brexit-Fragen

+49 89 5116-1110

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