IHK Ratgeber

Muttertag: Längere Öffnungszeiten für Blumenhändler

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Am Muttertag, den 12. Mai 2024, dürfen in Bayern die Blumengeschäfte bis zu vier Stunden geöffnet haben.

Am Muttertag, den 12. Mai 2024, dürfen in Bayern die Blumengeschäfte bis zu vier Stunden geöffnet haben. Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) hat auch in diesem Jahr auf Anregung des Bayerischen Industrie- und Handelskammertages e.V. (BIHK) eine Ausnahmebewilligung für eine Verlängerung der zulässigen Ladenöffnungszeiten von Blumengeschäften am 12. Mai 2024 (Muttertag) erlassen.

Abweichend von der ohnehin zugelassenen 2-stündigen Verkaufszeit dürfen alle Verkaufsstellen in Bayern, in denen in erheblichem Umfang Blumen feilgehalten werden, am Muttertag für vier Stunden in der Zeit von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr geöffnet sein.

Die Ausnahmebewilligung trägt damit dem gesteigerten und bayernweiten Versorgungsbedürfnis an frischen Blumen am Muttertag Rechnung.

Zu berücksichtigen ist, dass Verkaufsstellen von der Allgemeinverfügung nur dann erfasst sein können, wenn im Verhältnis zum gesamten Warensortiment der Verkaufsstelle der Anteil von Blumen am Gesamtumsatz mehr als 50 % beträgt.

Ferner darf die Gesamtöffnungszeit einschließlich der nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen (SonntVerkV) zugelassenen Verkaufszeit vier Stunden nicht überschreiten:

Soweit in Gemeinden an diesem Tag ohnehin eine Ladenöffnung zum Zwecke des Verkaufs beziehungsweise der Abgabe von Blumen bereits aufgrund anderer ladenschlussrechtlicher Bestimmungen (§ 10 Abs. 1 S. 1des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG) i. V. m. § 1 der Ladenschlussverordnung (LSchV) und § 14 Abs. 1 LadschlG) zulässig ist, findet die Ausnahmebewilligung dort keine Anwendung.

Gesetzliche bzw. tarifliche Bestimmungen über die zulässige Arbeitszeit bleiben unberührt. Bezüglich der Arbeitszeiten des Verkaufspersonals wird auf § 17 Absatz 8 LadSchlG hingewiesen. Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) sowie des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) sind einzuhalten.

Die Allgemeinverfügung zur befristeten Ausnahmebewilligung für Ladenschlusszeiten am Sonntag, 12. Mai 2024 kann über diesen Link eingesehen werden:

Die genannte Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen (SonntVerkV) kann auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz unter www.gesetze-im-internet.de eingesehen werden.